Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 99 StPO und ist unbestritten.
14 2.a) A. X. hat mit Eingabe vom 19. Juli 2005 diverse Beweisanträge gestellt. Diesem Begehren wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 14. März 2006 insofern entsprochen, als verschiedene, im Begehren in Ziff. 1.3 und 1.4. erwähnte Urkunden entgegengenommen wurden. Nicht entsprochen wurde dem Antrag, es sei das bestehende psychiatrische Gutachten aus dem Recht zu weisen und ein neues Gutachten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Wahl des Gutachters und unter Anwesenheit des Verteidigers während der Exploration in Auftrag zu geben. Die in diesem Zusammenhang gemachten Einwände erwiesen sich als unbe- gründet. Der Beweisantrag wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer denn auch nicht mehr erneuert, noch wurde behauptet, es sei bei der Bestellung des Gutachters und im Rahmen der Ausfertigung der Experte zur Verletzung von Verfahrensrechten gekommen. Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. Soweit die Verteidigung geltend macht, das Gutachten sei ungenügend, da nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt wurden, wird auf die Erwägungen in Ziff. 9. c) ff. verwiesen. b) Gleiches gilt für die Anträge, es seien sämtliche von A. X. einge- reichten, jedoch nicht behandelten Strafanzeigen sowie sämtliche Akten an das Kreisamt P., insbesondere betreffend die Grenzkorrektur vom 18. November 2003 zu edieren, sowie Herr U., c/o V. AG, als Sachverständiger und Rechtsanwalt lic. iur. R. und lic. iur. S. als Zeugen einzuvernehmen. Auch auf diese mit Verfügung vom 14. März 2006 abgelehnten Anträge braucht - nach- dem sie an der Hauptverhandlung nicht mehr erneuert wurden - nicht weiter eingegangen zu werden. Soweit die Verteidigung indes auch in Bezug auf diese Beweise geltend macht, vom Experten seien nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt worden, ist wiederum auf die Erwägungen in Ziff. 9. c) ff. zu verweisen. c) Anlässlich der Hauptverhandlung wurden seitens der Verteidigung verschiedene Beweise als Beilagen zum Plädoyer in das Verfahren eingebracht (1. Kopie eines Artikels aus der Zeitschrift „Facts" vom 18. Oktober 2001, 2. Kopie der Medienmitteilung der EMPA betreffend Feinstaub samt Anhang vom
25. Januar 2006, 3. Videoaufzeichnung betreffend Rauchimmissionen, 4. Mitteilung von A. X. an die Eheleute L. vom 23. Dezember 2002, 5. Eingabe von A. und B. X. an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden vom 25. Oktober 2003, 6. Schreiben von Rechtsanwalt H. an A. X. vom 17. Oktober 2000, 7. Schreiben von Rechtsanwalt H. an A. X. vom 26.
15 September 2003, 8. Definition „Kriminalität" gemäss der Enzyklopädie „Wikipedia", 9. Protokoll der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von B. X. vom 2. Februar 2005, 10. Aktennotiz des Untersuchungsrichteramtes Chur vom
8. Februar 2004, 11. Strafanzeige des Kreispräsidenten P. an die Staats- anwaltschaft Graubünden vom 2. Dezember 2004, 12. Kopie des Feststel- lungsprotokoll der Vormundschaftsbehörde des Kreises P. vom 25. April 2002,
13. Schreiben der Vormundschaftsbehörde des Kreises P. an den Angeklagten vom 9. März 2004, 14. Pressemitteilung der Europäischen Vereinigung für Bürgerrechte vom 16. Oktober 2006). Zum Teil befinden sich die eingelegten Urkunden bereits bei den Akten (Beilage 4 = act. 5.16; Beilage 5 = act. 5.17; Beilage 6 = Vorakten VV2001.164 Dossier 6.2 act. 5; Beilage 10 = act. 1.47; Beilage 11 = act. 9.1). Im Übrigen können die vorerwähnten Beweise ohne weiteres entgegengenommen werden (Art. 117 StPO) und auf sie wird - soweit sie von Relevanz sind - ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen.
E. 3 Die Staatanwaltschaft hat die vorliegende Strafsache gestützt auf Art. 99 StPO überwiesen. Eine solche Überweisung hat dann zu erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft von der Unzurechnungsfähigkeit des Täters ausgeht und die Anordnung einer Massnahme angezeigt erachtet. In seinem Plädoyer hält der Staatsanwalt - was den Umfang der richterlichen Überprüfung betrifft - fest, es stelle sich in grundsätzlicher Hinsicht die Frage, ob in einem Verfahren, in dem keine Anklage erfolge, überhaupt auf die im Schlussbericht zum Vorwurf gemachten Straftatbestände eingegangen werden müsse. Nachdem eine Massnahme beantragt werde, sei dies zu bejahen, denn Voraussetzung einer solchen Anordnung sei der rechtsgenügliche Nachweis einer tatbe- standsmässigen und rechtswidrigen Handlung. Diese Rechtsauffassung ist fraglos zutreffend. Allerdings liesse sich fra- gen, ob selbst dann noch eine Prüfung der zum Vorwurf gemachten Straftat- bestände zu erfolgen hat, wenn schon allein deshalb auf die Anordnung einer beantragten Massnahme zu verzichten ist, weil sie sich, wie es vorliegend der Fall ist (vgl. dazu die Erwägungen in Ziffer 10.), als unzweckmässig erweist. Auch dies ist zu bejahen. Wohl führen sowohl die fehlende Tatbestandsmäs- sigkeit wie auch die fehlende Zurechnungsfähigkeit zum gleichen Ergebnis, nämlich zur Einstellung des Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn die Staats- anwaltschaft die Strafsache gestützt auf Art. 99 StPO an das Gericht überweist. Denn in diesem Fall erhebt die Staatsanwaltschaft keine Anklage. Folglich kann
16 das Gericht auch im Falle der Verneinung der Tatbestandmässigkeit den Angeschuldigten nicht freisprechen, sondern nur das Verfahren einstellen (PKG 1999 Nr. 21 E. 2). Entscheidend ist jedoch, dass sich die Strafverfol- gungsbehörden mit dem Verschulden, auf das sich die Unzurechnungsfähigkeit bezieht, und der Notwendigkeit einer Massnahme nur dort auseinanderzusetzen haben, wo - in objektiver Hinsicht - die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit gegeben sind. Mit anderen Worten stellt sich im Verfahren nach Art. 99 StPO nicht die Frage der Zurechnungsunfähigkeit für ein Verhalten an sich, sondern nur die Frage der Zurechnungsunfähigkeit für ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Folglich hat das Gericht auch bei einer Überweisung nach Art. 99 StPO - unbesehen davon, ob es eine Massnahme für angezeigt hält oder nicht und ungeachtet dessen, dass das Verfahren in jedem Fall eingestellt wird
- auch zu prüfen, ob das dem staatsanwaltschaftlichen Antrag zugrunde gelegte Verhalten des Betroffenen überhaupt strafrechtlich von Relevanz ist.
E. 4 Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus oder Gefäng- nis bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Von der Bestimmung geschützt wird zum einen die Ehre des Nichtschuldigen, zum anderen die Zuverlässigkeit und der sichere Gang der Rechtspflege. Voraussetzung der direkten Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, dass sich die Beschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richtet. Nicht schuldig ist, wer die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung objektiv nicht verübt hat. Ausserdem muss sich die Beschuldigung auf ein Verbrechen oder Vergehen beziehen; die Bezichtigung, einen Disziplinarfehler begangen zu haben, genügt nicht. Die Beschuldigung hat sodann bei einer Behörde zu erfolgen, bei der er sich jedoch nicht um ein Organ der Rechtspflege handeln muss. Die Form der Beschuldigung ist gleichgültig. Verlangt wird lediglich eine Mitteilung, eine Anzeige im weitesten Sinn des Wortes (vgl. zum Ganzen: Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II (BT II), 5. Auflage, S. 305-307; Vera Delnon / Bernhard Rüdy, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, N. 13-21 zu Art. 303 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert grundsätzlich Vorsatz, hinsichtlich der Unwahrheit der Beschuldigung darüber hinaus ein Handeln wider besseren Wissens. Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Daraus ergibt sich, dass das Delikt mit der Beschuldigung vollendet ist. Eine Strafverfolgung braucht nicht eingeleitet wor-
17 den zu sein (vgl. Stratenwerth, BT II, S. 309; Andreas Donatsch / Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3. Auflage, S. 371). Der Versuch wird also bereits als vollendetes Delikt bestraft. a) Erwiesen ist, dass A. X. in verschiedenen Eingaben an Behörden eine Vielzahl von Personen diverserer Verbrechen und Vergehen bezichtigte. In seiner als Beschwerde betitelten, an das Kantonsgerichtspräsidium Grau- bünden gerichteten Eingabe vom 5. Februar 2004 (act. 4) erstatte er Strafan- zeige gegen den Kreispräsidenten P. wegen "Amtsmissbrauch, Nötigung, För- derung von kriminellen Taten in mehreren Fällen". P. werde - so X. - bei seinen Entscheiden erwiesenermassen von Rechtsanwalt und Kreispräsident Q. und seiner Entourage aus der ………strasse in Chur beeinflusst und gesteuert. Die ähnlichen Vorwürfe gegen P. erhob A. X. auch in seinem Schreiben vom 18. März 2004 an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts (act. 4.9). In diesem Schreiben wurde gleichzeitig auch Staatsanwalt Alex Zindel des Amtsmissbrauchs und der Nötigung bezichtigt. In zwei Eingaben vom 5. März 2004 an die Bundesanwaltschaft - in Kopie der Staatsanwaltschaft Graubünden zugestellt - verlangte A. X. unter anderem eine Untersuchung der Staats- anwaltschaft Graubünden, wobei er den Untersuchungsrichtern …….., …….., …….. und …….. sowie Staatsanwalt …….. korruptes, gewalttätiges, ehrverlet- zendes, nötigendes und amtsmissbräuchliches Verhalten vorwarf (act. 4.5 und act. 4.6). In seiner Einsprache vom 15. März 2004 erstattete A. X. Strafanzeige gegen Kantonsgerichtsvizepräsident Schlenker unter anderem wegen Amts- missbrauch, Nötigung, Korruption und Förderung Krimineller und krimineller Taten (act. 4.8). Mit den gleichen Vorwürfen wurden der Bezirksgerichtspräsi- dent G., …….., sowie Bezirksrichterin …….. und Bezirksrichter …….. über- zogen. Am 3. Mai 2004 erhob A. X. bei der Kantonspolizei G. gegen die Unter- suchungsrichter …….., …….. und …….., Staatsanwalt …….., den Chef der Kantonspolizei Graubünden, …….., sowie die Polizeibeamten …….., …….. und …….. den Vorwurf, sie schützten und förderten die kriminellen Taten der Nachbarn des Ehepaars X. in E. (act. 4.11). Am 28. Januar 2005 verlangte A. X. in einer Eingabe an die Bundesanwaltschaft (act. 4.12) die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den ersten Staatsanwalt, …….., wegen Amtsmiss- brauch, Korruption, Nötigung, Förderung / Unterstützung krimineller Taten, gegen Staatsanwalt …….. wegen Korruption, Amtsmissbrauch, Nötigung, Dro- hungen, Einschüchterungen, Erpressung, Förderung / Unterstützung / Beloh- nung Krimineller, Falschaussagen, gegen die Untersuchungsrichter ……..,
18 …….. und …….. wegen Korruption, Amtsmissbrauch, Nötigung, Förde- rung/Unterstützung Krimineller, Am 28. März 2005 folgte dann eine weitere Anzeige an die Bundesan- waltschaft Bern, in welcher A. X. unter anderem folgende Personen anschul- digte: - Regierungsrat …….. und …….. wegen Korruption, Amtsmissbrauch, Nötigung Falschaussagen, Körperverletzung, Drohungen, Diebstahl - …….. (Bezirksgerichtspräsident I.), …….. (ehemaliger Kreispräsident von N.), …….. (Kreispräsident von N.) wegen Korruption, Amtsmiss- brauch, Nötigung, Einschüchterung, Falschaussagen, Förderung / Unterstützung / Belohnung Krimineller - …….. (Bezirksgerichtspräsident G.), Bezirksrichterinnen und Bezirksrich- ter …….., …….., …….., …….., …….., …….., …….., …….., …….., …….. wegen Korruption, Amtsmissbrauch, Nötigung, Erpressung, Falschaussagen, Förderung / Unterstützung / Belohnung Krimineller, Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung b) Diese Anschuldigungen stehen - wie die anderen im Schlussbe- richt der Staatsanwaltschaft aufgeführten Tathandlungen auch - im Zusam- menhang mit nachbarschaftlichen Streitigkeiten, die im Jahre 1996 begannen und ihren Ausgangspunkt in einem Fuss- und Fahrwegrecht hatten, welches den Nachbarn zu Lasten des von A. X. bewohnten Grundstücks zusteht. A. X. nahm - seiner Auffassung nach zu Recht - im Jahre 1996 verschiedene Ver- änderungen an der servitutsbelasteten Zufahrt vor. So erstellte er einen Maschenzaun, der die Einfahrt verengte, und setzte einen Eisenpfosten in die bisher tatsächlich benützte Verkehrsfläche im Zufahrtsbereich zu einem Auto- unterstand seines Nachbarn. Dies führte zu Auseinandersetzungen zwischen den Grundstückeigentümern, worauf die Nachbarn ein zivilrechtliches Verfah- ren auf Wiederherstellung anhängig machten. Mit Urteil vom 28. Oktober 1998 / 6. Januar 1999, mitgeteilt am 8. Januar 1999, hiess das Bezirksgericht G. die Klage gut. Eine dagegen erhobene Berufung von B. X., die damals noch Alleineigentümerin der dienstbarkeitsbelasteten Liegenschaft war, hiess das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 14. Juni 1999, mitgeteilt am 9. September 1999, zwar teilweise gut. Die bereits mit Urteil des Bezirksgerichts G. ausgesprochene Verpflichtung, die Dienstbarkeit wieder in den ursprüngli- chen Stand zurückzuversetzen, blieb jedoch - nur umfangmässig präzisiert -
19 bestehen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aus dieser zivil- rechtlichen Streitigkeit entwickelten sich weitere Auseinandersetzungen, namentlich auch zahllose auf Anzeige von A. X. oder der Nachbarn eingeleitete Strafverfahren. Die vorerwähnten Streitigkeiten sind - soweit sie auch vor dem Kantonsgericht ausgetragen wurden - gerichtsnotorisch. Allein vor Kantonsge- richt waren in den Jahren 1996 bis 2006 über 50 Verfahren anhängig, wobei A. X. mit seinen Eingaben zum stark überwiegenden Teil - es kam lediglich in etwa 10 % der Fälle zur Gutheissung oder Teilgutheissung seiner Begehren - nicht durchzudringen vermochte. Die vorstehenden Anschuldigen sind indes nur beispielhaft. Letztlich hat A. X. in seinen Eingaben praktisch alle Gerichts- und Amtspersonen, die in den vorerwähnten nachbarschaftlichen Streitigkeiten tätig werden mussten, irgendwelcher Delikte bezichtigt und die Durchführung von Strafverfahren verlangt. Dazu kamen Anschuldigungen gegenüber Anwälten, Gemeindebe- hörden und Mitarbeiter von Unternehmungen. Keiner der Vorwürfe lässt sich im Ansatz rechtfertigen. Die angeschuldigten Personen haben sich nicht in irgendeiner Form straffällig verhalten, sondern sie haben sich lediglich nicht so verhalten, wie sie es nach Auffassung von A. X. hätten tun müssen. Das wird letztlich auch seitens der Verteidigung nicht ernstlich bestritten. So wurde im Rahmen des Plädoyers ausgeführt, dass sich die in den Schriftstücken ent- haltenen Anschuldigen eher als Zeichen der Wut und Hilflosigkeit denn als rational nachvollziehbare, konkrete Vorwürfe zeigten (vgl. Plädoyer S. 2 f.). A. X. habe die tatsächlichen Umstände der Straftaten keinesfalls - wie es die Verwirklichung des objektiven Tatbestands verlange - so mitgeteilt, dass sich ein Anfangsverdacht habe begründen lassen. So hätten die Behörden die Vorwürfe auch als unbegründet erachtet. Dass die Vorwürfe haltlos waren, trifft wohl zu. Unzutreffend ist hingegen die Behauptung, durch die unsubstanziierte Art des Vortragens fehle es am objektiven Tatbestand. Eine gewisse inhaltliche Substanz der Vorwürfe wird - dies wenigstens von einem Teil der Lehre - dann vorausgesetzt, wenn sich der Täter an eine Stelle wendet, die nicht zur Weiterleitung der Strafanzeige verpflichtet ist. Denn nur in diesem Fall muss der Täter auch damit rechnen, dass tatsächlich eine Weiterleitung erfolgt (vgl. dazu Delnon / Rüdy, a.a.O., N. 22 zu Art. 303 StGB). Alle vorgenannten Anschuldigungen wurden von A. X. jedoch entweder direkt an die Strafverfol- gungsbehörden gerichtet oder aber Behörden zugestellt, die schon von Amtes wegen verpflichtet sind, die Anschuldigungen weiterzuleiten (Art. 68 Abs. 3 StPO, Art. 107 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstraf-
20 rechtspflege (BStP), SR 312.0). Diesfalls ist der objektive Tatbestand bereits mit der Beschuldigung bei der betreffenden Behörde erfüllt. Die Behörde braucht die Anschuldigung nicht für richtig zu halten, noch muss zur Vollendung des Straftatbestands tatsächlich ein Verfahren eingeleitet worden sein (Stratenwerth, BT II, S. 309; Donatsch / Wohlers, Strafrecht IV, dritte Auflage, S. 376). Die von A. X. erhobenen Anschuldigungen erfüllen demnach in objek- tiver Hinsicht die von Art. 303 StGB erfasste Tathandlung. c) Desgleichen ist in objektiver Hinsicht die Rechtswidrigkeit zu beja- hen. Tatbestandsmässiges Verhalten ist regelmässig auch rechtswidrig (G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I (AT I), dritte Auflage, S. 205). Dabei lässt sich in objektiver Hinsicht auch nicht auf eine Situation schliessen, die es A. X. erlaubt hätte, falsche Anschuldigungen zu erheben. Notwehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. In diesem Fall ist der Angegriffene bzw. unmittelbar Bedrohte (und auch jeder Dritte im Rahmen der so genannten Notwehrhilfe) berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (BGE 122 IV 1 E. 2a S. 3f. mit Hinweisen). Dieser Rechtfertigungsgrund scheidet in objektiver Hinsicht schon allein deshalb aus, weil von den angeschuldigten Personen gar kein rechtswidriger Angriff auf irgendein Rechtsgut von A. X. ausging. Die angeschuldigten Personen waren in irgendeiner Form in den nachbarschaftli- chen Streitereien tätig. Allein ihre Zuständigkeit in der Sache und der Umstand, dass A. X. sich mit seiner Auffassung von Recht und Unrecht nicht durchzusetzen vermochte, macht ihr Handeln nicht zu einem unrechtmässigen Angriff. Wohl verweist die Verteidigung darauf, dass A. X. bei keiner staatlichen Instanz mit auch nur einem Begehren durchgedrungen sei, weshalb bei ihm die Überzeugung entstanden sei, die involvierten Behörden hätten sich gegen ihn und seine Ehefrau verschworen. Dabei handelt es sich aber - wie die Verteidigung letztlich selbst einräumt - um ein rein subjektives Empfinden, das objektiv keine Notwehrsituation begründet. Ebensowenig war in objektiver Hinsicht eine Notstandsituation im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben. Notstand liegt vor, wenn die Straftat notwendig war, um die Rechtsgüter des Täters aus einer unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Unmittelbar im Sinne des Geset- zes sind nur aktuelle und konkrete Gefahren. Die Tat ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet war und ihm nach den Umständen nicht
21 zugemutet werden konnte, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben. Das gerettete Rechtsgut muss mithin wertvoller sein als das vom Täter verletzte Rechtsgut (BGE 125 IV 49 E. 2 S. 55 ff. mit Hinweisen). Grundsätzlich gilt einmal darauf hinzuweisen, dass A. X. persönlich gar nicht geltend macht, er habe bewusst falsche Anschuldigungen erhoben, weil er sich in einer Notlage befand. Vielmehr vertritt er die Auffassung, seine Anschuldigungen seien zutreffend. Insbesondere aber lag gar keine Situation vor, die A. X. Grund gab, fremde Rechtsgüter zu verletzen. A. X. standen zur Durchsetzung seiner Rechte die dafür gesetzlich vorgesehenen Mittel zur Verfügung. Rechtskräftig gewordene Entscheide und ihre Folgen hatte A. X. schliesslich zu akzeptieren, auch wenn er sie als falsch oder ungerecht erachtete. Überdies konnte A. X. mit den falschen Anschuldigungen gar keine unmittelbare Gefahr - etwa eine Gefahr für sein Eigentum - abwenden. Und in jedem Fall gibt Art. 34 StGB A. X. in objektiver Hinsicht nicht das Recht, die vorerwähnten Personen pauschal mit falschen Anschuldigungen zu überziehen, nur weil sie in irgendeiner Form in seiner Sache tätig waren. So entschieden beispielsweise die in der Sache tätigen Gerichte oft in Dreier- oder Fünferbesetzung. Namentlich war dies in der zivilrechtlichen Streitigkeit betreffend der Dienstbarkeit der Fall. Wer in diesen Spruchkörpern in der Sache jeweils welche Auffassung vertrat, konnte A. X. aufgrund der geheimen Urteilsberatung gar nicht wissen. Er ging mit seinen Anschuldigungen einfach davon aus, dass ein Entscheid, der ihm nicht genehm war, mit einem kriminellen Verhalten aller beteiligten Richter gleichzusetzen ist. Von der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung kann bei dermassen umfassenden und undifferenzierten Anschuldigungen schlicht nicht die Rede sein. d) In Bezug auf die subjektive Seite der Tathandlungen führt die Staatsanwaltschaft aus, mit Blick auf die Haltlosigkeit und Absurdität der Vor- würfe könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Angeschuldigte wider besseren Wissens gehandelt habe. Seitens der Verteidigung wird demgegen- über ausgeführt, A. X. habe - soweit er in den massgeblichen Schriftstücken auf konkrete Handlungen Bezug genommen habe - tatsächlich an die Anschuldigungen geglaubt. Er habe nicht wider besseren Wissens gehandelt und habe somit auch den Tatbestand der wissentlich falschen Anschuldigung nicht erfüllt. da) Weder die Argumentation der Staatsanwaltschaft noch jene der Verteidigung ist in sich schlüssig. Wenn die Staatsanwaltschaft geltend macht,
22 A. X. habe wider besseren Wissens gehandelt, kann sie nicht gleichzeitig unter Hinweis auf das Gutachten die Auffassung vertreten, sein Wahn habe ein Ausmass erreicht, welches bereits seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht sei- ner Handlungen gänzlich aufgehoben habe und auf Zurechnungsunfähigkeit schliessen. Hätte A. X. tatsächlich wider besseren Willens gehandelt und läge dennoch Zurechnungsunfähigkeit vor, könnte höchstens darauf geschlossen werden, dass er nicht in der Lage war, einer an sich richtigen Einsicht - nämlich der Erkenntnis, Unwahres zu behaupten - entsprechend zu handeln (vgl. Art. 10 StGB). Wenn demgegenüber die Verteidigung ausführt, A. X. habe an die Richtigkeit seiner Vorwürfe geglaubt und sie nicht wider besseren Wissens geäussert, liefert sie wiederum ein Indiz für eine Feststellung, die sie andernorts bestreitet, nämlich die Zurechnungsunfähigkeit. Wohl wird mit der Argu- mentation vordergründig nur die irrtümliche Annahme eines Rechtfertigungs- grundes geltend gemacht. A. X. soll von einem falschen Sachverhalt ausge- gangen sein und sich deshalb zu seinem Tun ermächtigt gesehen haben (Art. 19 StGB). Wird aber gleichzeitig eingeräumt, dass es sich um rational kaum nachvollziehbare Vorwürfe handelt, ergibt sich daraus die Feststellung, dass A. X. von einer Sachlage ausging und - wie seine eigenen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung zeigen (vgl. dazu die Erwägungen in Ziff. 9. e) - auch heute noch ausgeht, die er vernünftigerweise als falsch hätte erkennen müssen. Verhält es sich aber anders, stellt sich zwangläufig die Frage nach der Einsichtsfähigkeit und damit letztlich der Zurechnungsfähigkeit bzw. Zurechnungsunfähigkeit. Genau dies gilt es gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft denn auch im vorliegenden Verfahren zu prüfen. db) Steht die Frage der Zurechnungsunfähigkeit im Raum, kann aber auch nicht einfach damit argumentiert werden, A. X. habe nicht wider besseren Willens - also nicht vorsätzlich - gehandelt, weshalb sein Verhalten - weil der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist - auch den Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfülle. Die Zurechnungsunfähigkeit berührt nicht den Vorsatz, sondern die Schuldfähigkeit. Daraus folgt, dass an sich auch der Zurechungsunfähige vorsätzlich handeln kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.358/2003 vom 27. Oktober 2004 E. 4.3.3. mit Hinweis auf BGE 115 IV 221 E. 1). Dies ist dann möglich, wenn er sowohl die allgemeine Fähigkeit zur Ein- sicht in das Unrecht und auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit hat, infolge seines Zustands aber nicht die Kraft aufbringt, entsprechend seiner Einsicht und
23 Kenntnis zu handeln. Fehlt hingegen die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht, so kann dem Zurechnungsunfähigen dieses Unrecht und die Rechtswidrigkeit schon gar nicht erst bewusst werden. In beiden Fällen ist ein vorsätzliches Handeln im Rechtssinne ausgeschlossen (Werner Brandenberger, Bemerkungen zu der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Zurech- nungsunfähigkeit, S. 101). Das fehlende Unrechtsbewusstsein wird in Bezug auf die Straferheblichkeit irrelevant, weil es über die (subjektive) Tatbestands- mässigkeit des Tuns oder Unterlassens als Schuldvorwurf gar nichts aussagt. Daraus folgt wiederum, dass dem wegen fehlender Einsichtsfähigkeit für zurechnungsunfähig Erklärten eben gerade nicht die Schuld in Form der vor- sätzlichen oder wenigstens fahrlässigen Begangenschaft einer von ihm als rechtswidrig erkannten Tat nachgewiesen werden muss. Denn dieser Beweis und die Zurechnungsunfähigkeit schliessen sich ja gleichfalls aus. Beachtlich sind diesfalls lediglich die objektive Tatbestandsmässigkeit als Tathandlung und
- auf der subjektiven Seite - der natürliche Handlungswille, mithin das wertungsfreie Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale (Mari- anne Heer, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, N. 31 zu Art. 43 StGB; Brandenberger, a.a.O., S. 102 f., Raymond Lecroq, Die Abhängigkeit einer strafbaren Handlung von einer anderen strafbaren Handlung im speziellen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches, S. 70 f.). Dieser natürliche Tatvorsatz ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. So ist unbestritten, dass A. X. die vorerwähnten Anschuldigungen bewusst bei den Behörden vorbrachte und die Einleitung von Strafverfahren wollte. Ob A. X. dabei - was die Falschheit der Anschuldigungen betrifft - nur einem blossen Irrtum unterlag oder ihm eben das Unrecht und die Rechtswidrigkeit seiner Tat gar nicht erst bewusst werden konnte - wovon die Staatsanwaltschaft ausgeht - sind hingegen Aspekte, auf welche in den nachstehenden Erwägungen (Ziff. 9.) bei der separat zu behan- delnden Frage der Zurechnungsfähigkeit einzugehen sein wird.
E. 5 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In der Lehre wird die Nötigung umschrieben als rechtswidrige Verletzung der Freiheit in der Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N. 1 zu Art. 181 StGB; Delnon / Rüdy, a.a.O., N. 7 und 13 zu Art. 181 StGB). Der objektive Tatbestand kann mit anderen Worten unterteilt werden in ein Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung
24 ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung in der Handlungsfreiheit) und einen Nötigungserfolg (vgl. Rehberg / Schmid / Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Auflage, S. 363 ff.). Drohung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Inaus- sichtstellen eines Übels, dessen Eintritt jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung vom Willen des Täters abhängt und dessen Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahrzumachen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen (BGE 120 IV 19, 106 IV 128; Delnon / Rüdy, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 181 StGB). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien. Die Androhung muss geeignet sein, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (BGE 120 IV 19; Trechsel, a.a.O., N. 5 zu Art. 181 StGB). Der tatbestandsmässige Erfolg manifestiert sich darin, dass das Opfer durch das gewählte Mittel zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht wird. Die Nötigung ist somit erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 129; Delnon / Rüdy, a.a.O., N. 47 zu Art. 181 StGB). Subjektiv wird Vorsatz bzw. Eventualvorsatz verlangt. Der Nötigende muss den Willen haben, sein Opfer in der Handlungsfreiheit zu beschränken, und er muss sich bewusst sein oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft (BGE 101 IV 46; Delnon / Rüdy, a.a.O., N. 48 zu Art. 181 StGB). a) Unbestritten ist, dass A. X. in seinem Schreiben 24. Oktober 2003 von Rechtsanwalt H. wörtlich folgendes verlangte: Herr Freimaurer H. Ich fordere Sie auf, mir zu beweisen, dass • Sie sich nicht als Freimaurer ausgegeben haben! • Sie unseren Rechtsanwalt auf dessen Büro nicht eingeschüch- tert und ihm nicht gedroht haben etc! • Sie als Freimaurer und Rechtsanwalt keinen Einfluss auf die kri- minellen Urteile des Bezirksgerichts (Bezirksgerichtspräsident G. etc.) und Kantonsgericht haben/hatten!
25 • Sie in Ihrem Brief, den ich noch beantworten werde, nicht mehr- mals gelogen etc. haben! • Sie mit dem Porsche (Beilage Fotokopie) zu uns vor die Garage fahren können in gleichem Tempo wie ihre ehemaligen Man- danten - unsere kriminellen Nachbarn W.-J.-L. - auch bei Eis und Schnee. Dass Sie keine kriminellen Handlungen gemacht haben, können Sie mir anhand der oben erwähnten Forderungen bis zum 7. November 2003 beweisen, andernfalls sehe ich mich berechtigt, Sie in aller Öffentlichkeit als einen Kriminellen (Freimaurer und RA) zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 24. Oktober forderte A. X. von Rechtsanwalt Q. wörtlich folgendes: Herr Q. da Sie sich selber öffentlich als Lügner bezeichnet haben: "Lügen ist mein Beruf" (Beweismittel vorhanden) und da es nachgewiesen ist, dass Sie auch Lügner und Kriminelle nachhaltig unterstützen, verlange ich von Ihnen bis zum 7. Nov. 2003 mir zu beweisen, dass Sie kein krimineller sind! Sie auf gewisse Richter keinen Einfluss ausüben und dass diese nicht nach Ihren Befehlen handeln! unser eingereichtes Amtsverbot-Gesuch nicht berechtigt ist! Ab diesem Datum werde ich Sie in aller Öffentlichkeit als Kriminellen bezeichnen, wenn Sie mir nicht beweisen können, dass Sie kein Krimi- neller sind. b) Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, die Androhung, er
- A. X. - werde die beiden Rechtsanwälte in aller Öffentlichkeit als Kriminelle bezeichnen, falls sie die geforderten Beweise nicht erbrächten, stelle kein ernstlicher Nachteil dar. Sowohl H. wie auch Q. seien erfahrene Anwälte, die es gewohnt seien, ab und zu im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen von Gegenparteien entweder verunglimpft oder unter Druck gesetzt zu werden. Die Erklärung von A. X. sei demnach gar nicht geeignet gewesen, die beiden bestandenen Rechtsanwälte so zu beeindrucken, dass sie der Aufforderung Folge leisteten. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass sowohl H. und Q. langjährige Erfahrung als Anwälte besitzen. Ob sie deshalb geradezu gewohnt sind, unter Druck gesetzt oder verunglimpft zu werden, kann dahingestellt bleiben. Problematisch und vorliegend ausschlaggebend ist, dass Verunglimpfung und Drohung zusammenfallen, mit anderen Worten für das Unterlassen einer Handlung mit der Verunglimpfung in der Öffentlichkeit gedroht wird. Die Aussicht, in der Öffentlichkeit als Kriminelle dargestellt zu werden, nur
26 weil sie Auffassungen vertreten, die der Gegenpartei nicht genehm sind, stellt selbstverständlich auch für erfahrene Rechtsanwälte ein erheblicher Nachteil dar. Denn eine solche Erklärung ist durchaus geeignet, ihr berufliches und persönliches Ansehen zu beschädigen. Die Ernstlichkeit des Nachteils ist umso mehr zu bejahen, als H. und Q. zum damaligen Zeitpunkt neben ihrer Anwaltstätigkeit noch zwei Ämter (Verwaltungsrichter bzw. Kreispräsident) bekleideten, in denen die persönliche Integrität von besonderer Bedeutung ist. c) Nicht zu folgen ist der Verteidigung auch insoweit, als sie den Be- griff "kriminell" bagatellisiert, indem sie ihn mit Kriminalität gleichsetzt und ausführt, mit letzterem Begriff werde gemäss allgemeingültiger Definition (vgl. Beilage 8 der Verteidigung, Definition gemäss der Enzyklopädie Wikipedia), nur "jede Form eines Übergriffs auf das persönliche Eigentum einer Person durch eine oder mehrere andere Personen" bezeichnet. Kriminell verhält sich gemeinhin derjenige, der sich nicht an die strafrechtlichen Gesetze hält. Und wenn von den beiden Anwälten verlangt wird, sie sollten beweisen, dass sie nicht unzulässigerweise Einschüchterungsversuche unternommen, Drohungen ausgesprochen, Einfluss auf kriminelle Urteile genommen und nicht gelogen hätten, besteht objektiv gesehen schlicht kein Anlass, unter kriminell lediglich irgendeine Form eines Übergriffs auf das persönliche Eigentum zu verstehen. Vielmehr wurde der Begriff im Zusammenhang mit recht schwerwiegenden strafrechtlichen Delikten (Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Nötigung nach Art. 181 StGB) verwendet. d) Schliesslich lässt sich auch nicht einfach davon ausgehen, die Öffentlichkeit hätte die Erklärung von A. X. kaum zur Kenntnis genommen oder aber ebenfalls sofort als haltlos erkannt. Wer zwei Anwälte und Richter in der Öffentlichkeit als kriminell bezeichnet, erntet eine gewisse Aufmerksamkeit, ob die Beschuldigungen nun zutreffen oder nicht. Die Möglichkeit, umfassenden Einblick in die Angelegenheit zu nehmen und die Vorwürfe zu prüfen, hätte für die Öffentlichkeit nicht bestanden. Wohl sahen die beiden Rechtsanwälte schliesslich dennoch davon ab, auf die Schreiben von A. X. zu reagieren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die in Aussicht gestellten Nachteile nicht ernst- lich genug waren, sondern nur, dass die damit bezweckte Willensbeeinflussung misslungen ist und es rechtlich bei der versuchten Nötigung blieb. Dass sich sowohl H. wie auch Q. tatsächlich unter Druck gesetzt fühlten, ergibt sich im Übrigen aus ihren Aussagen. Beide gaben an, sie hätten sich genötigt gefühlt, da es ihnen in ihrer Stellung als Verwaltungsrichter bzw. Kreispräsident und
27 Anwalt nicht gleichgültig sein könne, wenn sie in der Öffentlichkeit als kriminelle Personen dargestellt würden. Beide schilderten die Situation als belastend, weil A. X. Zusammenhänge geschaffen habe, die einfach nicht hinnehmbar gewesen seien. H. gab anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
16. Dezember 2005 (act. 3.5) an, er habe sein Mandat schon zuvor an Q. weitergegeben, weil er gemerkt habe, wie sehr A. X. sich über ihn aufgeregt habe. Q. befasste sich eigenen Angaben zufolge ernstlich mit dem Gedanken, sein Mandat als Rechtsvertreter der Nachbarn von A. X. niederzulegen, da er negative Folgen befürchtete. Dass er auf das Schreiben von A. X. nicht reagiert hat, erklärte Q. denn auch nicht damit, dass er den in Aussicht gestellten Nachteil nicht als ernstlich empfand. Vielmehr gab er an, dass der verlangte Negativbeweis in dieser Form gar nicht möglich gewesen sei und er sich wie schon zuvor in der Hoffnung, es werde eher Ruhe geben, bewusst zurückgehalten habe (act. 3.6, untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 16. Dezember 2003). Damit darf als erwiesen gelten, dass A. X., indem er H. und Q. in Aussicht stellte, er werde sie in aller Öffentlichkeit als Kriminelle bezeichnen, jeweils einen ernstlichen Nachteil androhte, der objektiv dazu geeignet war, auch eine andere verständige Person in der Lage der beiden Anwälte gefügig zu machen. e) In Bezug auf die Rechtswidrigkeit führt die Verteidigung aus, A. X. habe lediglich versucht, von den Anwälten eine Zusicherung zu erhalten, dass sie ihre Tätigkeit korrekt nachgingen. Dieser Wunsch sei nachvollziehbar, da A. X. von den Richtern und Anwälten wiederholt enttäuscht worden sei und geglaubt habe, es widerfahre ihm Unrecht. A. X. habe sodann gewusst, dass in England ein Gesetz in Ausarbeitung sei und eine entsprechende Regelung auch vom europäischen Parlament diskutiert werde, wonach Richter und frei praktizierende Rechtsanwälte ihre Mitgliedschaft in Freimaurerlogen und Ser- viceklubs mit eigener Verfassung offen legen müssten. Die Problematik liege darin, dass die Verfassung der angeführten Gemeinschaften bzw. Vereinigun- gen von deren Grundidee her über den staatlichen Verfassungen und deren ergänzenden Normen stünden. A. X. habe hinsichtlich der Rechtsanwälte H. und Q. die Unabhängigkeit gefährdet gesehen. Rechtsanwalt Q. sei nicht nur Richter gewesen, sondern habe als Anwalt auch die Gegner von A. X. vertre- ten. Rechtsanwalt H. habe demgegenüber einem früheren Rechtsvertreter von A. X. entgegengehalten, er - H. - sei Freimaurer, und der Angeklagte werde sich bei seinem Tun stets mit Einsprachen konfrontiert sehen. Sodann habe H. in einem Schreiben erklärt, er sei nicht Mitglied der Loge "……..". Begreifli-
28 cherweise habe A. X. in diesem Verhalten einen Versuch von H. gesehen, seine Mitgliedschaft bei einer anderen Freimaurerloge zu vertuschen. Die Verteidigung verkennt, dass A. X. von den Anwälten nicht nur Aus- künfte bzw. Bestätigung verlangt hat, auf die er gar keinen Anspruch hatte, sondern dass er - was die Rechtswidrigkeit ausmacht - für den Fall der Nicht- erteilung zusätzlich unzulässige Nachteil angedroht hat. A. X. drohte den bei- den Anwälten mit einem Angriff auf ihre Ehre, einem strafrechtlich geschützten Rechtsgut. Dass A. X. sich aus nachvollziehbaren Gründen berechtigt erachten durfte, den beiden Anwälten zur Durchsetzung der von ihm verlangten "Zusicherung" solche Nachteile anzudrohen, behauptet selbst die Verteidigung nicht. Ebensowenig vermag die von der Verteidigung erwähnte Enttäuschung über das Verhalten von Richtern und Anwälten oder die Kenntnis über irgend- welche in England und in der EU beabsichtigten Gesetzesvorlagen einen objektiven Rechtfertigungstatbestand (vgl. dazu die Erwägungen in Ziff. 4.c) zu begründen. Eine Enttäuschung oder das Gefühl, ungerecht behandelt zu wer- den, schafft keine Gefahrenlage, in der straflos in die Rechtsgüter anderer eingegriffen werden darf. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern durch die bei- den Anwälte die Unabhängigkeit der Justiz gefährdet gewesen sein soll. Die beiden Personen waren in der Sache wohl als Anwälte, nicht aber als Richter tätig, noch gehörten sie den Gerichten an, die in den Streitigkeiten Entscheide zu treffen hatten. Die objektive Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit wie auch der natürlichen Tatvorsatz - die gewollte Aufforderung zur Vornahme einer Handlung unter gleichzeitiger Ankündigung von Folgen für den Unterlas- sungsfall - sind demnach ausgewiesen. f) Insoweit die Verteidigung geltend macht, A. X. habe sich subjektiv berechtigt gesehen, von den Anwälten die vorerwähnten Bestätigung zu verlangen, mithin die Tatbegehung in subjektiver Hinsicht bestreitet, ist auf die Ausführungen in Ziffer 9. zu verweisen.
E. 6 Anlässlich der Hauptverhandlung unbestritten blieb, dass A. X. zusammen mit seiner Ehefrau B. vom 9. Januar 2004 bis 8. Februar 2004 mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Eheleute L. herstellte. Mit den Anrufen wollten A. und B. X., wie sich aus ihren Einvernah- men ergibt, ihre Nachbarn auf das ihrer Auffassung nach belästigende und umweltschädliche Heizen aufmerksam machen und sie von der Inbetriebnahme der Holzfeuerungsanlage abhalten. Die Urheberschaft weiterer 1'900 Anrufe
29 über zwei nicht registrierte Handynummern in demselben Zeitraum konnte hingegen nicht ermittelt werden. a) Tatsache ist, dass das Amt für Natur und Umwelt die Heizungsan- lage des Ehepaars L. einen Monat zuvor - und dies ebenfalls auf Reklamation von A. X. hin - überprüft und festgestellt hat, dass deren Betrieb den Anforderungen sowohl der Luftreinhalteverordnung wie auch den Empfehlungen des BUWAL entspricht. Daraus folgt, dass die Holzfeuerungs- anlage in einem betriebstauglichen Zustand war. Entsprechend durfte sie auch genutzt werden. Alsdann bestätigte der Kaminfegermeister mit Schreiben vom
4. März 2004, dass er die Anlage jährlich gereinigt und noch nie unerlaubte Rückstände in der Asche vorgefunden habe. Auch diesbezüglich ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte für einen unsachgemässen Betrieb der Anlage. Dass nun auch eine intakte, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Holzfeuerungsanlage zu gewissen Rauchimmissionen führt, erscheint klar. Nicht jede Rauchimmission ist jedoch per se schon übermässig. Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger Immis- sion ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven und nicht nach subjektiven Kriterien (BGE 126 III 223 E. 4. S. 227). Anhaltpunkte dafür, dass es tatsächlich zu übermässigen Immissionen gekommen ist, bestehen vorliegend nicht. Die Anlage war - wie dargelegt - in funktionsfähigem Zustand. Alsdann gilt zu bedenken, dass die Anlage ja nicht permanent, sondern nur stundenweise in Betrieb war und die Wahrnehmung der Immissionen nicht zuletzt auch von der Witterung abhängig war. Dass es im besagten Zeitraum an derart vielen Tagen zu übermässigen Immissionen gekommen ist, darf deshalb von vornherein ausgeschlossen werden. Gegen- teiliges ergibt sich auch nicht aus dem Videoband, das die Verteidigung an der Hauptverhandlung eingereicht hat. Diesbezüglich gilt festzustellen, dass die Videoaufzeichnung gemäss eingeblendeter Datumsangabe nicht chronologisch abläuft und überwiegend andere Zeiträume betrifft (Aufnahmen vom 7. bis 9. März 2004, 1. bis 11. April 2004, 20. bis 25 März 2004, 12. bis 14. April 2004,
E. 8 Abschliessend erachtet es das Gericht demnach als ausgewiesen, dass A. X. gegen diverse nichtschuldige Personen Strafanzeigen eingereicht hat. Zudem versuchte er die Rechtsanwälte H. und Q. durch nötigende Schreiben zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen. Zusammen mit sei- ner Ehefrau, B. X., versuchte A. X. schliesslich die Eheleute L. durch unver- hältnismässig viele Telefonanrufe in deren Handlungsfreiheit einzuschränken. In allen den vorgenannten Fällen geht die Staatsanwaltschaft allerdings davon aus, dass die Taten A. X. verschuldensmässig nicht zum Vorwurf gemacht werden können, da es ihm an der Zurechnungsfähigkeit gefehlt hat.
E. 9 Gemäss Art. 10 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer wegen Geistes- schwäche oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig
32 war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. Die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde ordnet eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). a) In seinem im Auftrag des Untersuchungsrichters erstellten Gutach- ten kommt Oberarzt M. , Bereichsleiter Forensik der Psychiatrischen Klinik O., zum Schluss, dass bei A. X. nach den diagnostischen Leitlinien gemäss ICD- 10, F22.0, eine anhaltende wahnhafte Störung vorliegt. Wahnhafte Phänomene
- so der Gutachter - seien das Hauptkriterium einer anhaltenden wahnhaften Störung, wobei speziell auf bezeichnende - bizarre - Wahnphänomene abzustellen sei. Darunter seien Situationen zu verstehen, die sich nachvollziehbar - wie etwa die Niederlage in einem Rechtsstreit vor Gericht - im realen Leben ereignen könnten. Das sei - wie sich aus der Vorgeschichte ergebe - beim Exploranden der Fall. So befinde er sich seit Jahren real in Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten mit seiner Nachbarschaft und der Justiz. Seine Auffassungs- und Verarbeitungsfähigkeit bezüglich der Bedeutung und Hintergründe entsprechender Amtshandlungen sei durch seinen wahnhaften Verarbeitungsmechanismus getrübt. Es sei eindeutig von einem Verfolgungswahn auszugehen, bei dem sich das zentrale Wahnthema darauf beziehe, dass man sich gegen die betreffende Person verschworen habe, bösartig verleumde, belästige oder am Erreichen langfristiger Ziele hindere. Der Mittelpunkt eines Wahns sei häufig eine vermeintliche Ungerechtig- keit, die es durch gerichtliche Massnahmen zu beheben gelte. Typischerweise würden bei einer solchen Störung von der betroffenen Person häufig Gerichte oder andere Regierungsstellen um Wiedergutmachung angehalten. Dies treffe exemplarisch auch beim Exploranden zu. Seine Wahnhaftigkeit erfülle in klas- sischer Wiese die wichtigsten massgeblichen Kriterien: krankhaft falsche Überzeugung, unmittelbare Gewissheit und Unkorrigierbarkeit auf dem Höhe- punkt der Erkrankung trotz Unvereinbarkeit mit der Realität, mangelhaftes Bedürfnis nach Realitätsprüfung, Urteilsstörung über die Beziehung des eige- nen Ichs zur Umwelt bei erhaltender Intelligenz. Nach einer anfangs wohl rein nachbarschaftlichen Streitigkeit habe A. X. in seinem Bestreben um Durchset- zung seines vermeintlichen Rechts zunehmend mehr oder weniger die gesamten Graubündner Justizbehörden und auch anderweitige Amtsstellen (beispielsweise die Gemeinde) involviert. Nach seinem Scheitern vor den Graubündner Justizbehörden sei er bis an den Bundesrat des Justiz- und Poli-
33 zeidepartements herangetreten. Sein jeweiliges Scheitern mit seinen Anliegen habe sukzessive zu einer Ausweitung seiner Überzeugung geführt, dass man sich gegen ihn verschworen habe und man ihn fertig machen wolle. Der Explo- rand sei - wie es typisch für Wahnphänomene sei - nicht mehr in der Lage, sein eigenes Verhalten und seine eigenen Einstellungen kritisch zu hinterfragen. Vielmehr sei er von einer diesbezüglichen Gewissheit und Unkorrigierbarkeit getragen. Gerade diese Gewissheit und Unkorrigierbarkeit lasse ihn in seinem Handeln (Schreiben an die Justizbehörden, Klageeinreichungen) weiterfahren. Bezüglich der Zurechungsfähigkeit erreiche die Ausprägung seines Wahnsystems ein Ausmass, das bereits seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Handlungen nicht nur beeinträchtigte, sondern gänzlich aufgehoben habe. Von daher fehle es A. X. konsequenterweise bei fehlender Ein- sichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Taten per se auch an der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln. Gesamthaft müsse man daher von gänzlich auf- gehobener Zurechnungsfähigkeit und somit von Unzurechnungsfähigkeit aus- gehen, wobei seine wahnhafte Störung bezogen auf ihren schweren Ausprä- gungsgrad einer Geisteskrankheit im Sinne des Artikel 10 StGB entspreche. b) Ausgehend von diesem Ergebnis der gutachterlichen Abklärungen muss klarerweise darauf geschlossen werden, dass A. X. zurechnungsunfähig und damit nicht schuldfähig ist, da ihm die Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen, gefehlt hat. Wie jedes Beweismittel unterliegen allerdings auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Doch darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine Meinung an Stelle derjenigen des Experten setzen. Das Abweichen von einem Gutachten erfordert vom Gericht, dass es sich über gleiche oder grössere Sachkunde ausweisen müsste als sie der Gutachter besitzt. Es wird jedoch häufig mit einer selbständigen Überprüfung der wissenschaftlichen Überzeugungskraft eines Gutachtens überfordert sein und vielfach nur eine laienhafte Plausibilitätskontrolle vornehmen können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Septem- ber 2001 6P.40/2001 E. 4.b unter Hinweis auf Philipp Maier/Arnulf Möller, Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 229 f.). Verlangt das Gesetz den Beizug eines Experten, darf das Gericht von dessen Folgerungen deshalb nur abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 101 IV 129 E. 3a mit Hinweis, BGE 118 Ia 144 E. 1.c). Das Gericht wird namentlich von den Schlussfolgerungen eines Gutachters abweichen dürfen,
34 wenn sich dieser in seinem Gutachten widersprüchlich äussert oder er sich auf Tatsachen stützt, die nicht als erwiesen betrachtet werden können (vgl. Felix Bommer, Basler Kommentar zum StGB, N. 27 zu Art. 13 StGB; Trechsel, a.a.O., N. 8 zu Art. 13 StGB, jeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Solche gewichtigen Umstände sind dem Kantonsgerichtsausschuss nicht ersichtlich und ergeben sich - wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt - auch nicht aus den Ausführungen seitens der Verteidigung. c) Der Verteidiger von A. X. macht geltend, das vorerwähnte Gutach- ten vermöge nicht zu überzeugen. Der Experte habe A. X. während dessen Aufenthalts in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus in Chur besucht und dabei ein Gespräch von nicht einmal ganz dreistündiger Dauer geführt. Daraufhin habe sich der Gutachter bereits in der Lage gesehen, über die Psyche von A. X. Auskunft zu erteilen. Das Gutachten sei äussert schnell erstellt worden. Üblicherweise dauere die Ausarbeitung eines entsprechenden Berichts mehrere Monate. Der Gutachter habe nur eine Momentaufnahme gemacht. Die Begutachtung stütze sich einseitig auf die vom Untersuchungsrichteramt Chur edierten Akten, ohne dass der Sachverständige das gesamte Problem des Antragsgegners betrachtet habe. Ursächlich für sämtliche Streitigkeiten und mithin auch für das vorliegende Strafverfahren sei die für A. X. und seine Ehefrau unerträgliche nachbarrechtliche Situation an seinem Wohnort in E.. Ausserdem sei A. X. bei seinem Tun von seinen damaligen Rechtsberatern in pflichtwidriger Weise nicht gebremst worden. A. X. habe den Eindruck gehabt, dass der überwiegende Teil seiner Eingaben und Schreiben bei den Adressaten keinerlei Wirkung gezeitigt habe und schubladisiert werde. Das habe bei ihm den Eindruck verstärkt, das Rechtssystem funktioniere nicht mehr. Folglich hätte der Gutachter nicht nur die sich bei den Akten des Untersuchungsrichteramtes Chur befindenden Schreiben von A. X., die in auffälliger Anzahl in den entsprechenden Dossiers abgelegt seien, berücksichtigen dürfen. Um sich ein zutreffendes Bild über den psychischen Zustand von A. X. zu verschaffen, hätte der Experte zusätzlich einen Augenschein in E. machen müssen. Zudem hätten die unmittelbaren Nachbarn des Angeklagten in E. und - nach vorgängiger Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht - der frühere Rechtsvertreter des Angeklagten befragt werden müssen. Deren Verhalten sei für die Vorgehensweise von A. X. von grundlegender Bedeutung gewesen. Ausserdem hätte nicht nur die Korrespondenz des Antragsgegners, sondern auch diejenige der Amtsstellen und Dritten, welche in die Auseinandersetzung mit dem
35 Antragsgegner involviert gewesen seien, vom Sachverständigen für seine Entscheidfindung berücksichtigt werden müssen. ca) In den vorstehenden Einwänden der Verteidigung werden teil- weise zwei an sich zu trennende Kritikpunkte mit einander vermischt. Es wird auf die kurze Dauer der Befragung und die rasche Ausfertigung des Gutachtens hingewiesen und dann - unter Hinweis, das Gutachten beruhe lediglich auf einer Momentaufnahme - die Unvollständigkeit der Expertise gerügt. Zwischen der Dauer und der Vollständigkeit besteht indes kein direkter Zusammenhang. Ein in kurzer Zeit ausgefertigtes Gutachten beweist ebensowenig die Unvollständigkeit, wie eine lange Gutachtensdauer ein Beleg der Vollständigkeit darstellt. Folglich sind die beiden Elemente auch gesondert zu betrachten. cb) M. verfügt über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der foren- sischen Psychiatrie. Von der fachlichen Qualifikation des Gutachters her besteht somit kein Anlass, die Aussagekraft des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Der Experte hat die ihm zur Verfügung gestellten Akten geprüft und sich mit ihnen auch im Gutachten auseinandergesetzt. Im Weiteren hat er A. X. einer 2 3/4 Stunden dauernden Untersuchung unterzogen. Diese diente der Eigenanamnese. Die Dauer einer Exploration ist von der Komplexität der Sache, der Fragestellung und dem Gesprächsverhalten abhängig (Maier/Möller Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, S. 163). Dem Gutachterauftrag lag eine klare und wenig komplexe Fragestellung zugrunde. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, kam es während der Dauer des Gesprächs zu keinen nennenswerten Störungen. Erwähnt werden zwei Telefongesprächen, die jedoch A. X. erhalten hat und folglich den Experten selbst nicht ablenkten. Die Untersuchung lief demnach in der erforderliche ruhige Atmosphäre ab (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2001 6P.40/2001 E. 4. dd). A. X. wurde - dem üblichen Ablauf einer forensisch-psy- chiatrischen Exploration entsprechend (vgl. Maier/Möller S. 145) - zu seiner Person, seinem Werdegang, seinen Hobbys, seine Selbsteinschätzung physi- sche und psychische Vorerkrankungen, seinen sozialen Bezügen und allfälli- gem Suchtmittelkonsum befragt. Alsdann befragte der Gutachter den Explo- randen ausführlich zu den inkriminierten Taten. In einem separaten Teil legte der Experte dann seinen eigenen Befund und Verhaltensbeobachtungen dar. Damit wurden alle in diesem Teil der Exploration wesentlichen Aspekte in die Untersuchung einbezogen. Dass der Experte bei der persönlichen Untersu- chung irgendwelche nennenswerten Aspekte ausser acht gelassen hat, wird
36 seitens der Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Entsprechend besteht auch keine Veranlassung, aus dem für die Untersuchung aufgewen- deten Zeitraum irgendwelche negativen Rückschlüsse auf die Aussagekraft des Gutachtens zu machen. Keine andere Sichtweise ergibt sich auch daraus, dass - wie A. X. und sein Verteidiger behaupten - die Ausfertigung des Gutachtens statt mehrerer Monate nur drei Wochen in Anspruch genommen habe. Aus der Dauer der Ausfertigung können namentlich dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - mehrere Wochen beträgt, schlicht keine Rückschlüsse auf die Qualität gemacht werden. Nach Auffassung von Maier/Möller (a.a.O., S. 164) sollte es dem Gutachter sogar gelingen, auf 20 bis 50 Seiten ausreichend differenziert zu den ihm üblicherweise unterbreiteten forensischen Fragen Stellung zu nehmen. Das nimmt nicht mehrere Monate in Anspruch. Auch in dieser Hinsicht lässt sich das 24-seitige Gutachten demnach nicht beanstanden. Nur am Rand sei schliesslich erwähnt, dass die vom Antragsgegner genannte Frist nur den Zeitraum zwischen Exploration und Ablieferung betrifft. Der Untersuchung voraus ging jedoch, wie dem Gutachten zu entnehmen ist, bereits das Studium der Akten. Rein von den zeitlichen Verhältnissen her besteht demnach kein Grund für eine Beanstandung. cb) Zutreffend ist, dass der Experte davon abgesehen hat, zusätzlich einen Augenschein vorzunehmen, die Nachbarn von A. X. zu befragen und von sich aus weitere Akten - gemeint sind wohl die Akten der zahlreichen Gerichtsverfahren, in denen sich A. X. und seine Nachbarn gegenüberstanden
- zu konsultieren. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Gutachten auf einer unvollständigen Momentbetrachtung beruht. Die von der Verteidigung aufge- führten zusätzlichen Erhebungen betreffen alle das Tatgeschehen und seine Zusammenhänge mit dem nachbarschaftlichen Streit. Davon vermochte sich der Gutachter bereits anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein aus- reichendes Bild zu machen. Nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Rück- schlüsse sich durch die von der Verteidigung erwähnten Abklärungen für den Experten noch hätten ergeben sollen. Streit entsteht aus unterschiedlichen Auffassungen in einer Sache. Das verhält sich bei A. X. und seinen Nachbarn nicht anders. Ausgangspunkt der Auseinandersetzungen bildeten bei ihnen eine unterschiedliche Auffassung bezüglich einer Dienstbarkeit. Wohl sprach A. X. andernorts von einem 22-jährigen nachbarschaftlichen Streit (vgl. die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 9. cc). Gegenüber dem Gutachter äusserte
37 A. X., der im Übrigen erst 1995 nach E. zog, sich jedoch klar dahingehend, dass die ihn betreffenden Streitereien im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstbarkeit im Jahre 1996 begannen, was er auch in seinen verschiedenen Schreiben behauptete (vgl. act. 6.3, act. 6.12, Vorakten act. 1.9.). Diese Auseinandersetzung zog weitere nach sich. A. X. fühlt sich in diesen Auseinan- dersetzungen im Recht, seine Nachbarn sieht er im Unrecht und die Behörden haben ihm seiner Auffassung nach unrecht getan. Die Nachbarn sehen das anders. Diese elementaren Feststellungen, die sich bereits aus den zur Verfü- gung gestellten Unterlagen ergeben und von A. X. anlässlich der Untersuchung dargelegt wurden, brauchte der Experte sich nun wirklich nicht zusätzlich durch eine Befragung der Nachbarn bestätigen zu lassen. Ebensowenig drängte sich ein Augenschein in E., der Beizug weiterer Akten oder die Befragung des damaligen Rechtsvertreters von A. X. auf. Dass A. X. und seine Nachbarn in den verschiedenen Auseinandersetzungen unter- schiedliche Standpunkte vertraten und es im Zusammenhang mit diesen Streitereien zu zahllosen Gerichtsverfahren kam, ist ebenso offenkundig, wie der Umstand, dass zwischen den Auseinandersetzungen und dem Verhalten von A. X. ein Zusammenhang besteht. Darauf ist der Experte denn auch in seinem Gutachten ausführlich eingegangen. Doch zu klären galt dabei nicht die Frage, gestützt auf welche örtlichen Gegebenheiten und welche unter- schiedlichen Auffassungen A. X. mit seinen Nachbarn in welche Streitigkeiten geriet. Und noch weniger bestand die Aufgabe des Gutachters - wie A. X. offenbar meint - darin, die mit dem Urteil des Kantonsgerichts rechtskräftig beurteilte nachbarrechtliche Auseinandersetzung betreffend Dienstbarkeit oder andere juristische Auseinandersetzungen nochmals in Abwägung der damals vorgetragenen oder gar einer neuen Argumentation zu prüfen. Einerseits wäre der Experte dazu gar nicht in der Lage, andererseits geht es auch gar nicht um die Feststellung, dass A. X. in sämtlichen Belangen eine andere Auffassung als seine Nachbarn vertritt, sondern um das Verhalten, in welchem sich diese Auffassung, im Recht zu sein, manifestiert. So ist es durchaus nachvollziehbar, dass es jemandem, der - subjektiv von seinem Recht überzeugt - in einem Rechtsstreit unterliegt, schwer fällt, sich mit der Situation abzufinden. Dies umso mehr dann, wenn es sich um nachbarrechtliche Streitigkeiten handelt. Eine in einer solchen Situation geäusserte Kritik - mag sie auch heftig ausfallen und überzogen wirken - versteht sich diesfalls noch als eine erklärbare Folge des Unterliegens. So äusserten sich auch die damaligen Rechtsvertreter von B. X. in der Sache teilweise sehr kritisch (vgl. dazu die Beilagen 4., 6.-9. der
38 Verteidigung gemäss Aktenergänzungsbegehren vom 19. Juli 2005). Mit seinen in objektiver Hinsicht strafrechtlich relevanten zahllosen falschen Anschuldigungen gegenüber praktisch allen in die Angelegenheit involvierten Behördenmitglieder und mit seinen Nötigungsversuchen ging A. X. jedoch weit über diesen erwähnten Bereich der Kritik hinaus. Dabei gab A. X. im Untersu- chungsverfahren klar zu verstehen, dass er selbst keineswegs das Gefühl hat, er verstosse gegen irgendwelche strafrechtliche Bestimmungen. Er war mit anderen Worten davon überzeugt, dass sich die von ihm bezichtigten Personen gegenüber ihm verschworen hatten und sich samt und sonders kriminell verhielten. Diese Auffassung vertrat A. X. - worauf noch einzugehen sein wird - ja letztlich auch noch anlässlich der vorliegenden Hauptverhandlung. Er han- delte völlig eigenständig und liess sich, wie er mit seinem Grundsatz "Tue recht und scheue niemand" selbst betont (vgl. act. 4.3 S. 4; act. 6.4 S. 2; act. 6.6), durch nichts beeindrucken. Ebensowenig liess er sich - wie etwa der Vermittlungsversuch des Kommandanten der Kantonspolizei belegt (vgl. Vor- akten VV.2001.164 Dossier 6.1 act. 6.1.9) - bremsen, weshalb sich auch nicht sagen lässt, das Verhalten sei etwa auf die mangelnde Einflussnahme der in der Sache tätigen Rechtsvertreter zurückzuführen. Zwar versucht die Verteidigung nun, diese Überzeugung nicht als abnorm, sondern aus der Situation heraus gerechtfertigt darzustellen. A. X. habe - so die Verteidigung - demgemäss aufgrund des Verhaltens der Nach- barn und der Behörden subjektiv von einer Verschwörung ausgehen und zahllose Personen falsch anschuldigen dürfen. Hundertfache Telefonanrufe seien von A. X. verständlicherweise als angemessenes Mittel zum Schutz sei- nes Eigentums und seiner Gesundheit angesehen worden. Selbstverständlich gab und gibt es aber - was selbst die Verteidigung einräumt - keine Verschwö- rung, in welche die ganze Bündner Justiz, die involvierten Verwaltungsstellen, um Hilfe ersuchte Regierungsmitglieder, die Staatsanwaltschaft und in der Sache tätige Polizeibeamte, kommunale Behördenmitglieder, Anwälte, Geo- meter, Ingenieure, Gartenbau- und Belagsbaugeschäfte, das EJPD sowie die Nachbarn in E. involviert sind. A. X. ist in der ersten Auseinandersetzung wie auch in den folgenden gerichtlichen Streitigkeiten nicht deshalb unterlegen, weil man sich gegen ihn verschworen hat, sondern weil die Gerichte nach Abwägung der Sach- und Rechtslage der von ihm vertretenen Auffassung nicht folgen konnten. Schliesslich wurden gewisse Eingaben allein deshalb nicht mehr behandelt, weil sie sich - wie etwa die Anschuldigungen gegenüber Personen - als offenkundig haltlos erwiesen und ungebührlich abgefasst waren. Dabei
39 wurde A. X. wiederholt darauf hingewiesen, dass ungebührliche Eingaben von Gesetztes wegen (Art. 4 Abs. 4 ZPO, Art. 65b StGB) nicht behandelt werden (vgl. act. 4.10). Und selbstverständlich werden hundertfache Telefonanrufe innert eines relativ kurzen Zeitraums gemeinhin auch nicht als erlaubtes und zweckmässiges Mittel angesehen, um seine Nachbarn auf einen subjektiv empfundenen Misstand aufmerksam zu machen. cc) Auch der Umstand, dass das Verhalten von A. X. in der Presse in Zusammenhang mit jenem von Friedrich Leibacher, dem Amokläufer von Zug, dargestellt wurde, macht sein Handeln nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich gilt einmal klarzustellen, dass keine der vorerwähnten, falsch angeschuldigten oder genötigten Personen gemäss Aktenlage jemals gegenüber A. X. explizit einen Vergleich mit Friedrich Leibacher gemacht hat. Folglich bestand auch in dieser Hinsicht kein Grund, den betroffenen Personen irgendwelche Vorhalte zu machen. Allerdings musste sich bei den Behörden zwangsläufig einmal die Frage aufdrängen, ob aus dem Verhalten von A. X. nicht auf eine Gefahr für die Sicherheit anderer zu schliessen ist. Solche Bedenken ergaben sich indessen erst, nachdem sich die Verhaltensaufälligkeiten gezeigt hatten; sie können folglich auch nicht ihr Auslöser gewesen sein. Auch in der Presse wurde die Sache erst aufgegriffen, nachdem sich die Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hatten, und dabei war es A. X. selbst, der sich an die Presse und die Öffent- lichkeit wandte. Er war es, der bereits im Jahre 1998 ein Inserat im Bündner Tagblatt schalten liess, in welchem er unter dem Titel "Horror und Terror in CH- E. GR 22 Jahre Nachbarstreit" schlagwortartig kriminelle Machenschaften wie Morddrohungen und Körperverletzungen und - in Bezug auf die Behörden - "seltsames Verhalten" aufzählte (vgl. Vorakten Proz. Nr. VV.98.02913 act. 34 sowie Vorakten Dossier 6.1 act. 2). Er war es auch, der seine Schreiben mit den diversen Anschuldigungen mehrfach an die angeschuldigten Personen und "an verschiedene Adressen im In- und Ausland" versandte. Diese Personen leiteten die Schreiben dann teilweise wiederum an die Staatsanwaltschaft weiter, was im übrigen auch erklärt, weshalb sich - wie die Verteidigung zu Unrecht kritisiert
- gewisse Dokumente mehrfach in den Akten vorfinden. Im Jahre 2001 erschien schliesslich ein Buch mit dem Titel "Es geschieht am helllichten Tag", in welchem "nach einer Erzählung von B. und A. X." über den Nachbarschaftsstreit in E. berichtet wurde. Dass dann etwa am 18. Oktober 2001 in der Zeitschrift "Facts" (vgl. Einlage 1) die Sache aufgegriffen wurde und unter dem Titel "Bevor Blut fliesst" und mit einem einleitenden Zitat aus einem Brief von A. X. an Bundesrätin Metzler, wo diese aufgefordert wird zu handeln, bevor in E. Blut
40 fliesst, ausführlich über die Situation berichtet wurde, mag für A. X. erneut Grund gewesen sein, sich ungerecht behandelt zu fühlen. Presseartikel wie etwa jener in der Zeitschrift "Facts" waren aber nur die Folge eines Verhaltens, das A. X. gezeigt hatte. Sie vermögen das Verhalten als solches folglich ebenfalls nicht zu erklären. Namentlich erklären sie nicht, weshalb A. X. von einer Verschwörung der Behörden ausging und in seinen Anschuldigungen und Nötigungen nur die Reaktion eines gerechtigkeitssuchenden, auch im Dienste anderer Menschen handelnden Bürgers (vgl. Plädoyer S. 15) zu erkennen vermag. Diese subjektiven, allein A. X. betreffende Aspekte der Angelegenheit bildeten Gegenstand der gutachterlichen Exploration. Welche zusätzlichen sachdienlichen Rückschlüsse sich diesbezüglich für den Gutachter aus einem Augenschein, einer Befragung der Nachbarn bzw. des früher tätigen Anwalts oder aus den Akten der zahlreichen Gerichtsverfahren hätten ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Denn all diese Elemente belegen zwar die sich bereits aus den Untersuchungsakten ergebende Erkenntnis, dass die massiven Streitereien einen realen Hintergrund haben und ein Zusammenhang mit dem Verhalten von A. X. besteht. Sie geben aber keinen zusätzlichen Aufschluss zu einer Überzeugung und einem Empfinden, das sich - auch unter Berücksichtigung dessen, dass A. X. in den nachbarrechtlichen Streitigkeit nach eigenem Empfinden immer wieder zu Unrecht unterlegen ist - derart weit von der Realität entfernt hat. d) Mit dieser Frage einer möglichen Störung des Bewusstseins hat sich der Gutachter in seiner Expertise nun eingehend auseinandergesetzt. Nachvollziehbar legt er in seiner Beurteilung dar, weshalb bei A. X. von einer wahnhaften Störung nach ICD-10, F22.0 auszugehen ist. Ein inner Wider- spruch, wie ihn die Verteidigung behauptet, ist nicht ersichtlich. da) Es trifft wohl zu, dass der Gutachter unter anderem zur Feststel- lung gelangte, A. X. sei sozial integriert und bewährt, im Gespräch affektiv gut erreichbar und gelte als zuverlässiger Mitarbeiter. Das schliesst indes eine wahnhafte Störung nicht aus. Darauf ist der Gutachter denn auch speziell ein- gegangen. So führte die Bewährung von A. X. im täglichen Leben insbesondere dazu, dass der Gutachter im Diskurs eine (paranoide) Persönlichkeitsstörung, die mit Einschränkungen der sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit verbunden ist, ausschloss und auf eine wahnhafte Störung erkannte, bei der die formalen Denkprozesse außerhalb des Wahnsystems weitgehend erhalten sind.
41 db) Schliesslich besteht auch kein Widerspruch zu den Ausführungen, welche die Verteidigung in Bezug auf das subjektive Empfinden macht. Wie dargelegt wurde, stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, A. X. habe die falschen Anschuldigungen nicht wider besseren Wissens vorgetragen, weil er selbst der Auffassung war, die von ihm beschuldigten zahllosen Personen hätten sich tatsächlich strafrechtlich relevant verhalten. Gleichzeitig behauptet die Verteidigung indes nicht in einem Fall der zahllosen Anschuldigungen, es lägen tatsächlich irgendwelche greifbaren Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angeschuldigten Personen vor. Schliesslich hörte A. X. mit den Anschuldigungen auch nicht auf, als man ihn darauf hingewiesen hatte, er mache sich so strafbar. Genau ein solches Auseinandergehen von Realität und eigener falscher Überzeugung ist Kennzeichen der vom Gutachter bejahten wahnhaften Störung. A. X. war gar nicht in der Lage, die Situation richtig einzuschätzen, er unterlag mit anderen Worten nicht einem (nachträglich auch von ihm erkennbaren) Irrtum, sondern er konnte sich aufgrund seiner krankhaften Überzeugung gar nicht erst ein richtiges Bild über den tatsächlichen Sachverhalt machen. Deshalb liegt auch nicht ein Irrtum oder mangelnder Vorsatz im rechtlichen Sinn, sondern Zurechnungsunfähigkeit vor. Ähnlich verhält es sich bei der Argumentation der Verteidigung in Bezug auf die Nötigung der beiden Rechtsanwälte, wo sie ausführt, A. X. habe sich selbst berechtigt gesehen, von den Anwälten die Bestätigung zu verlangen, und in Bezug auf die Nötigung der Nachbarn, wo geltend gemacht wird, A. X. sei sich der mangelnden Konnexität zwischen Mittel und Zweck gar nicht bewusst gewesen und habe die Eheleute L. nur auf die Rauchimmissionen aufmerksam machen wollen. Grundlage der falschen Einschätzung ist nicht ein Irrtum (der sich vernünftigerweise gar nicht hätte einstellen dürfen), sondern die Unfähigkeit, die erforderliche Einsicht in das Unrecht der Taten überhaupt erst aufzubringen. e) Dass dem so ist, zeigte sich auch anlässlich der Hauptverhand- lung, wo die Argumentation des Verteidigers mit jener von A. X. teilweise im Widerspruch stand. Denn wenn es sich so verhalten würde, wie der Verteidiger ausführt, müsste A. X. wenigstens nachträglich erkannt haben, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung die Sache jeweils falsch einschätzte. Das ist bei A. X. indes nicht der Fall. Auch anlässlich der Hauptverhandlung stellte er sich auf den Standpunkt, wenn ein Gericht gegen ihn entscheide, gehe das in Richtung "kriminell". Desgleichen stellt er sich nach wie vor auf den Standpunkt, er habe
42 von Rechtsanwalt H. eine Bestätigung einverlangen dürfen, da sich dieser nicht rechtmässig verhalten habe. Auch seine zahllosen Anrufe erachtete er nach wie vor als legitimes Mittel, mit dem er seine Nachbarn auf die "Stinkerei" habe aufmerksam machen dürfen. In die gleiche Richtung geht der Vorhalt des Verteidigers, sein Mandant habe an sich erlaubte Mittel genutzt, um sich gegen das ihm widerfahrene Unrecht zu wehren und es dürfe nicht so weit kommen, dass justizkritische Bürger, welche mit teilweise unorthodoxen Vorgehensweisen auf Mängel im System hinweisen, mundtot gemacht würden, indem man sie zur zurechnungsunfähig gemacht würden. Dass er mit seiner als "unorthodoxen Kritik" bezeichneten Verhalten zahlreichen Personen Unrecht tut, sieht A. X. nicht. Nur am Rande sei schliesslich erwähnt, dass die von A. X. vorgebrachten Anschuldigungen beileibe nicht nur die Justiz betrafen. Ebenso betroffen waren Anwälte, Nachbarn, Polizisten, Gemeindefunktionäre, Verwaltungsangestellte und kantonale Departementsvorsteher. Insofern lässt sich schon grundsätzlich fragen, wie sich die Äusserungen überhaupt noch als unorthodoxe Justizkritik verstehen lassen. Wesentlich ist jedoch, dass - aus strafrechtlicher Sicht - wohl unorthodoxe Kritik zulässig ist, nicht jedoch falsche Anschuldigungen und Nötigungsversuche. In diesem Sinn geht es vorliegend auch nicht darum, A. X. - wie dieser der Justiz unterstellt - mundtot zu machen, sondern um die Feststellung, dass sein Verhalten strafrechtlich irrelevant ist, weil es ihm an der Fähigkeit gefehlt hat, das Unrecht, das er mit seinen Taten beging, einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln. f) Desgleichen ohne Einfluss bleibt schliesslich der Umstand, dass A. X. bestreitet, sich gegenüber dem Gutachter im Zusammenhang mit Astro- logie abfällig zu Elisabeth Teissier geäussert zu haben, und auch nicht aus Angst die Nahrung in der Psychiatrischen Klinik verweigert haben will. Es han- delt sich hierbei um Nebenpunkte, denen im Gutachten keine besondere Beachtung geschenkt wurde und die Aussagekraft der Expertise insofern auch nicht zu relativieren vermögen. g) Zusammenfassend besteht demnach für das Kantonsgericht kein Grund, von den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Aufgrund der festgestellten Zurechnungsunfähig- keit ist eine Bestrafung von A. X. ausgeschlossen (Art. 10 StGB; BGE 118 IV 5). Das gegen ihn geführte Verfahren wegen falscher Anschuldigung und ver- suchter Nötigung ist demnach - insoweit die Tathandlungen als ausgewiesen
43 erachtet wurden - gestützt auf Art. 10 StGB und Art. 125 Abs. 2 StPO einzu- stellen.
E. 10 Trotz der Einstellung des Strafverfahrens kann der Richter nöti- genfalls Massnahmen im Sinne von Art. 43 oder 44 StGB anordnen (Art. 10 letzter Satz StGB). Nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter die Ein- weisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen, wenn der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert und es anzunehmen ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohten Taten verhindern oder vermindern. Er kann eine ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Anknüpfungspunkt einer Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist regelmässig der abnorme Geisteszustand einer Person. Darunter fällt die Gesamtheit alle Persönlichkeiten, deren psychischer Habitualzustand von der medizinischen Norm abweicht. Im weiteren muss die betroffene Person behandlungsbedürftig sein und die Massnahmebedürftigkeit muss sich im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens zeigen, die in einem Zusammenhang mit der psychischen Abnormität stehen. Die Massnahme muss zum Zweck der Deliktprävention geeignet sein. Die betrof- fene Person muss therapierbar sein, was - worauf noch näher einzugehen sein wird - auch eine gewisse Therapierwilligkeit voraussetzt. a) M. kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass rein medizi- nisch-psychiatrisch anhand der gestellten Diagnose bei A. X. an sich die Indi- kation zu einer therapeutischen Intervention gegeben sei. Die medizinisch indizierten Behandlung sei jedoch mit Problemen verbunden und es müsse auch davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung nur längerfristig zu einer Verminderung der Rückfallgefahr (bezüglich der inkriminierten Taten) führen werde. Vom Experten verneint wurde die Notwendigkeit einer Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt, da in einer solchen Einrichtung kaum ein intensiveres Therapiesetting hergestellt werden könne. Zudem lasse die Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt erwarten, dass die Behand- lungscompliance wegen der ohnehin schon fehlenden Krankheitseinsicht eher noch geringer sei als im ambulanten Therapiesetting. Zur Begründung verweist der Experte darauf, dass die Therapie der Wahnsyndrome eines der schwierigsten Probleme der Psychiatrie sei. Aufgrund der misstrauischen Hal- tung und der in der Regel fehlender Krankheitseinsicht seien Personen mit einer
44 wahnhaften Störung oft nicht motiviert, sich in Behandlung zu begeben. Dies erschwere sowohl die Arzt-Patienten-Beziehung als auch die langfristige Compliance. Obwohl kontrollierte Daten fast vollständig fehlten, könne man aus den klinischen Berichten entnehmen, dass der Erfolg vorwiegend die Ent- dynamisierung des Wahns, die Linderung der Angst des Patienten, die Been- digung eines innovativen Wahnprozesses - also der Ausbreitung und Vertiefung der Wahninhalte - sowie das Erreichen einer sozialen Integration des Patienten betreffe. Zum Erreichen dieser Ziele werden bei chronischen Wahnsyndromen psychotherapeutische und sozialpsychiatrische Massnahmen entweder in Kombination mit der Pharmakotherapie oder als alleiniges therapeutisches Vorgehen angewendet. A. X. fehle es jedoch einerseits an jeglicher Krank- heitseinsicht. Andererseits sei bei ihm aufgrund des nun doch achtjährigen Ver- laufs der Wahnentwicklung von einer solchen Chronifizierung auszugehen, dass nur von einem mehrjährigen psychotherapeutischen Prozess allenfalls noch eine Linderung der Wahnsymptomatik zu erwarten sei. Bei der pharmakologischen Behandlung von wahnkranken Menschen gehe es primär darum, die im Rahmen einer Wahnerkrankung auftretende Angst zu beseitigen. Bei A. X. lasse sich aber keine solche wahnhaft bedingte Angst eruieren. Zudem würde ihm wohl auch diesbezüglich die Einsicht für eine Behandlung fehlen. Legalprognostisch müsse man bei A. X. sicherlich krankheitsbedingt mit einer Fortführung seiner juristischen Bemühungen um Durchsetzung seines vermeintlichen Rechts rechnen. Hingegeben ergäben sich aus dem vorliegen- den Aktenmaterial keinerlei Hinweise auf eine Drittgefährdung. Wohl sei bei der Hausdurchsuchung vom 15. Dezember 2004 eine Luftdruckpistole und eine Armbrust vorgefunden worden. Diese seien jedoch nicht gegen Leiben und Leben eingesetzt worden. Nach Angaben seiner Ehefrau habe A. X. diese Waffen nie benutzt und nur interessenhalber angeschafft. Als legalprognostisch günstig sei auch zu berücksichtigen, dass A. X. sich ausserhalb seines Wahnsystems im sozialen und beruflichen Umfeld adäquat und situationsan- gemessen verhalten könne. Auch wenn man bei der Vorgeschichte des Explo- randen an das Attentat von Zug erinnert werde, könne man die diesbezüglichen Vorgeschichten nicht direkt miteinander vergleichen. A. X. habe bis anhin keinerlei fremdaggressives tätliches Potential gezeigt. Gemäss Leumundsbe- richt aus dem Jahre 2000 habe A. X. wohl mehrfach sehr impulsiv reagiert und die Beherrschung verloren. Gleichzeitig werde aber bezüglich der Hausdurch- suchung rapportiert, dass sich der Explorand wohl uneinsichtig, aber anständig
45 verhalten habe. Gesamthaft gesehen lägen deshalb keine Anhaltspunkte vor, die bei A. X. eine Fremdgefährdung befürchten liessen. ba) Aus diesen Ausführungen des Experten folgt, dass A. X. einer therapeutischen Behandlung bedarf. Bei A. X. liegt eine behandlungsbedürftige geistige Abnormität vor, die in einem Zusammenhang mit den von ihm begangenen Vergehen steht. Eine Behandlung ist jedoch nur durchführbar, wenn bei der betreffenden Person auch die Bereitschaft besteht, sich dieser zu unterziehen. Wohl sind die Anforderungen an die Motivation, sich in Therapie zu begeben, nicht zu hoch anzusetzen. Namentlich in einer Anfangsphase kann es genügen, wenn die Motivierbarkeit des Täters vorhanden ist. Ein Min- destmass an Kooperationsbereitschaft ist aber in jedem Fall erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2005 6S.217/2005 E. 2.2. unter Hinweis auf Marianne Heer, a.a.O., N. 64 zu Art. 43 StGB und N. 36 zu Art. 44 StGB; Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. Auflage, S. 137 mit Hinweis auf Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 1989, § 11 N. 86). Bei A. X. ist diese elementare Grundlage einer Therapie derzeit aber schlicht nicht vorhanden. Er zeigt sich von der Richtigkeit seiner Auffassung überzeugt und sieht - wie er anlässlich der Hauptverhandlung erklärte - nicht sich, sondern den Gutachter als Person an, die aufgrund ihres Verhaltens einer Begutachtung bedarf. Aus solchen Bekundungen muss klarerweise darauf geschlossen werden, dass A. X. einer ambulanten Massnahme in Form einer therapeuti- schen Behandlung durch eine Fachperson nicht nur misstrauisch, sondern ablehnend gegenübersteht. Die fehlende Koorperationsbereitschaft macht eine ambulante Massnahme umso weniger sinnvoll, als - wie der Experte feststellte
- nur längerfristig überhaupt mit einem therapeutischen Erfolg gerechnet wer- den darf, was wiederum eine grössere Motivierbarkeit voraussetzt. bb) Noch weniger Sinn würde der stationäre Aufenthalt in eine Heil- und Pflegeanstalt machen. Einerseits kann dort nach gutachterlicher Meinung gar kein besseres Therapiesetting erreicht werden. Andererseits muss erwartet werden, dass A. X. - obwohl mit einer solchen Einweisung durchaus ein gewisser Druck auf die Motivation ausgeübt wird - einer Behandlung eher noch ablehnender gegenüberstehen würde. Hinzu kommt, dass A. X. durch einen solchen Aufenthalt aus dem ihn tragenden sozialen und beruflichen Umfeld herausgerissen würde. Das würde sich nur schädlich auswirken und lässt sich umso weniger rechtfertigen, als der Experte, die Staatsanwaltschaft Graubün- den wie auch die Strafkammer des Kantonsgerichts bei A. X. keine Anhalts-
46 punkte für eine Fremdgefährdung zu erkennen vermögen. Muss aufgrund der fehlenden Therapierwilligkeit von A. X. von vornherein auf ein Scheitern einer Behandlung geschlossen werden, und ist eine besondere Gefährlichkeit nicht gegeben, ist folglich auch auf die Anordnung der von der Staatsanwaltschaft Graubünden beantragten ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wie auch auf die Anordnung einer stationäre Massnahme oder gar die Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verzichten.
E. 11 Die Staatsanwaltschaft beantragt des Weiteren, die Strafakten seien der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Prüfung vormundschaftli- cher Massnahmen weiterzuleiten. Die Vormundschaftsbehörde hat selbständig zu prüfen, ob eine Person einer vormundschaftlichen Massnahme bedarf. Sie hat insofern aber auch selbständig darüber zu befinden, welche Abklärungen zu machen sind. Das Gesetz sieht lediglich eine Anzeigepflicht (Art. 369 ZGB, Schnyder/Murer, Ber- ner Kommentar zum ZGB, N. 171 ff. zu Art. 369 ZGB) bzw. Mitteilungspflicht (vgl. Art. 1 lit. d der kantonalen Verordnung zum Gesetz über die Strafrechts- pflege, BR 350.250) der Gerichte an die zuständige Vormundschaftsbehörde vor, wenn eine vormundschaftliche Massnahme in Betracht fällt. Demgemäss ist der Vormundschaftsbehörde des Kreises P. der vorliegende Entscheid zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde hat jedoch in eigener Kompetenz darüber zu entscheiden, ob sich weitere Schritte aufdrängen und die Strafakten des vor- liegenden Verfahrens beizuziehen sind. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Gutachter Massnahmen wie Bevormundung oder Verbeiständung nicht als zweckmässig erachtet hat (vgl. Expertise act. 2.41 S. 24).
E. 12 Die Kosten eines eingestellten Strafverfahrens werden grundsätz- lich von der Staatskasse getragen. Gemäss Art. 157 StPO kann das Gericht bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens dem Angeklagten bzw. Angeschuldigten die Verfahrenskosten jedoch ganz oder teilweise überbinden, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Gleich verhält es sich bei der Entschädigungspflicht des Staates. Wird der Angeschuldigte freige- sprochen, wird das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt oder erweist sich eine ihm gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten
47 hat. Auch diesfalls kann eine Entschädigung verweigert oder herabgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte durch verwerfliches oder leichtfertiges Ver- halten die das Verfahren veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 StPO). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtfertiges Be- nehmen liegt nach Praxis des Bundesgerichtes dann vor, wenn das Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlich-rechtliche Regeln als Verhal- tensmassstab verstösst (vgl. BGE 116 Ia 162 ff., BGE 115 Ia 111 ff. und 309 ff.; BGE 109 Ia 160 f.). Die Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten wie auch die Kürzung oder Aberkennung seines Entschädi- gungsanspruchs beruhen damit nicht auf einer Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern auf einer den zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Einem Urteilsun- fähigen kann eine schädigende Handlung jedoch gar nicht zugerechnet werden. Trotz fehlender Urteilsfähigkeit kann aber der Richter den urteilsunfähigen Schädiger zu teilweisem oder vollem Schadenersatz verpflichten, wenn die Billigkeit dies nahe legt (Art. 54 Abs. 1 OR, Roland Brehm, Berner Kommentar, N. 4 ff. zu Art. 54 OR). Bei der Einstellung der Untersuchung wegen Zurechnungsunfähigkeit ist deshalb gemäss Praxis gestützt auf die vorge- nannten Bestimmungen ebenfalls nach zivilrechtlichen Grundsätzen über die Kosten- und Entschädigungspflicht zu befinden. Statt des zivilrechtlichen Ver- schuldensprinzips sind jedoch - was mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) ebenfalls in Einklang steht - die zur Billigkeits- haftung eines Urteilsunfähigen gemäss Art. 54 Abs. 1 OR entwickelten Kriterien heranzuziehen (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, S. 266; Anton K. Schnyder, Basler Kom- mentar, N. 3 zu Art. 54 OR; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, N. 1210 mit Hinweisen; BGE 116 Ia 162 E. 2.c S. 171 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 76 ff. und BGE 112 Ia 371 ff.). a) Im vorliegenden Verfahren sind - abzüglich der Kosten der Untersuchungshaft und einschliesslich der Expertisekosten - Untersuchungs- kosten in Höhe von Fr. 13'712.35 entstanden (vgl. KG act. 01.1.). Bereits erhoben wurden die vor Kantonsgericht entstandenen Kosten des Verfahrens betreffend Ausstand. Für das vorliegende Gerichtsverfahren erhebt die Straf- kammer gestützt auf Art. 3 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen (BR 350.230) eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--. Damit belaufen sich die noch nicht verlegten Kosten auf total Fr. 16'212.35. In Bezug auf die Entschädigung
48 gilt festzustellen, dass A. X. im Untersuchungsverfahren (ab Ende Januar 2004) durch Rechtsanwalt …….. privat verteidigt wurde. Dieser blieb bis und mit Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden über die Ausstandsbegehren tätig. Ab 15. Mai 2006 wurde A. X. durch Rechtsanwalt Lecki verteidigt. Eine Honorarnote wurde anlässlich der Hauptverhandlung nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung des vom Bündner Anwaltsverband im massgeblichen Zeitraum empfohlenen Normalansatzes (Fr. 220.--) bemisst die Strafkammer den für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren notwendigen anwaltlichen Aufwand auf Fr. 8'000.--. Die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Verteidigung belaufen sich demzufolge auf Fr. 24'212.35. b) Bei der Verlegung dieser Kosten vorab zu beachten gilt, dass das Verfahren teilweise - in Bezug auf den Verdacht des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen - schon allein aufgrund des fehlenden Nachweises der Täterschaft einzustellen war. In Bezug auf die auf diesen Verfahrensteil fallenden Kosten scheidet eine Belastung von A. X. nach Massgabe von Art. 41 OR oder Art. 54 OR von vornherein aus. Umfangmässig ist diesem Teil des Verfahrens allerdings nur untergeordnete Bedeutung beizumessen. Werden sie
- was nach Auffassung des Gerichts angemessen erscheint - mit einem Anteil von rund 1/5 berücksichtigt, hat der Kanton Graubünden von den Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 16'212.35 vorweg einen Betrag von Fr. 3'242.50 zu übernehmen und A. X. an die Anwaltskosten Fr. 1'600.-- zu bezahlen. Es verbleiben Verfahrenskosten von - gerundet - Fr. 12'969.-- und Anwaltskosten von Fr. 6'400.--, total somit Fr. 19'369.--. ca) Die Kostenauferlegung nach Billigkeit setzt eine Interessenabwä- gung voraus, in welcher die Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Billig- keit ist die dem Einzelfall möglichst angemessene Entscheidung. Die Sonder- vorschrift von Art. 54 OR ist dabei als Ausnahmeregel zu verstehen und darf deshalb nicht extensiv, sondern nur zurückhaltend angewendet werden; sie soll es dem Richter ermöglichen, in stossenden Fällen den Unzurechnungsfähigen teilweise oder sogar zu vollem Schadenersatz zu verpflichten. Billigkeitsgründe, welche eine Ersatzpflicht bzw. eine Verweigerung des Entschädi- gungsanspruchs des Unzurechnungsfähigen rechtfertigen, können dabei in erster Linie aus den finanziellen Verhältnisse der Betroffenen resultieren. Diesbezüglich ist die finanzielle Situation der Parteien zu vergleichen. Je wohlhabender eine zurechnungsunfähige Person und je grösser das diesbe- zügliche Gefälle zum Geschädigten ist, desto eher spricht die Billigkeit für eine
49 Überbindung von Kosten (vgl. Brehm, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 54 OR). Eine Verpflichtung des Zurechnungsunfähigen darf aber nicht dessen wirtschaftli- chen Ruin herbeiführen (Schnyder, a.a.O., N. 8 zu Art. 54 OR). Als weiterer Umstand, welcher gegebenenfalls in die Beurteilung mit einzubeziehen ist, wird in der Lehre und Rechtsprechung etwa die in der schädigenden Tat zum Ausdruck kommende Bosheit angesehen. Zu Recht wird diesbezüglich jedoch darauf hingewiesen, dass eine Bosheit, die nur eine Auswirkung der die Zurechnungsunfähigkeit begründenden geistigen Abnormität darstellt, keine Auswirkung haben kann. Alsdann wird auch dem Umstand, dass es sich bei der geschädigten Person um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, als zu gewichtendes Element angesehen (vgl. Brehm, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 54 OR mit Hinweisen). cb) Ausser Frage steht, dass A. X. - wäre er zurechnungsfähig - für die aufgelaufenen Kosten einstehen müsste. Diese Voraussetzung jeder Haftung nach Billigkeit ist demnach zu bejahen. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung verfügt A. X. über ein Reineinkommen von Fr. 71'900.-- und ein Reinvermögen von Fr. 207'400.-- (act. 2.2). Bereits im Untersuchungsverfahren wie auch anlässlich der Hauptverhandlung wies A. X. jedoch darauf hin, dass in den von der Steuerverwaltung genannten Zahlen auch das Einkommen und das Vermögen seiner Ehefrau, die als Lehrerin tätig ist, eingeschlossen sei. Er selbst verfüge über ein Einkommen von Fr. 30'000.-- und sei hälftiger Miteigentümer des Hauses in E.. Ausgehend von diesen Angaben - weitere Abklärungen hat die Untersuchungsbehörde nicht gemacht - ist demnach davon auszugehen, dass A. X. über ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 2'500.-- und Vermögen in Form eines hälftigen Miteigentumsanteils am Haus in E. verfügt. Schulden hat er gemäss Leumundsbericht vom 10. April 2004 (act. 2.9) nicht. Sodann ist wohl davon auszugehen, dass A. X. mit seinem Einkommen an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten beiträgt. Nachdem seine Ehefrau aber deutlich mehr verdient und das Paar keine Kinder hat, wird das Einkommen von A. X. jedoch nicht zur Deckung weitergehender familiärer Verpflichtungen benötigt. Zu prüfen gilt, inwiefern dem nach Art. 54 OR massgeblichen Vergleich in der Einkommens- und Vermögenslage vorliegend Rechnung zu tragen ist. Die Leistungsfähigkeit eines Staats wie Graubünden ist gemessen an einer solchen, wie sie A. X. aufweist, um vieles höher und ein finanzieller Schaden trifft den Kanton schon allein deshalb weniger schwer, weil sein finanzieller Bedarf von einer Vielzahl von Personen getragen wird (vgl. dazu Brehm, a.a.O.,
50 N. 33 zu Art. 54 OR). Andererseits kann aber auch nicht übersehen werden, dass derselbe Staat eine ungedeckte Staatsschuld von 648 Millionen Franken ausweist (vgl. Kanton Graubünden, Rechnung 2005 S. A 15). Wer keine Schulden hat und hälftiger Miteigentümer an ein einem Haus ist, steht insofern finanziell deutlich besser da als ein Staat mit einer derartigen Schuldenlast. Entsprechend erscheint es aus Gründen der Billigkeit gerechtfertigt, zumindest die Hälfte der verbleibenden Gerichtskosten von Fr. 12'969.-- und die Hälfte der Anwaltskosten von Fr. 6'400.-- A. X. aufzuerlegen. Dementsprechend hat der Kanton Graubünden von den Gesamtverfahrenskosten Fr. 9'727.85 (Fr. 6'484.50 + Fr. 3'242.50 + Rundungsdifferenz) und A. X. Fr. 6'484.50 zu übernehmen. Ausserdem hat der Kanton Graubünden A. X. für die Kosten der Verteidiger eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'800.-- (Fr. 3'200.-- + Fr. 1'600.--) zu bezahlen.
51
Dispositiv
- Das gegen A. X. geführte Strafverfahren wird, a) soweit es den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügun- gen betrifft, mangels rechtsgenüglicher Beweise eingestellt; b) soweit es die mehrfache falsche Anschuldigung und mehrfache ver- suchte Nötigung betrifft, wegen Zurechnungsunfähigkeit gemäss Art. 10 StGB eingestellt.
- Von den Kosten des Verfahrens, bestehend aus - den Untersuchungskosten der Staats- anwaltschaft Graubünden von Fr. 13'712.35 - und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- total somit Fr. 16'212.35 trägt der Kanton Graubünden Fr. 9'727.85 und A. X. Fr. 6'484.50.
- A. X. wird zu lasten der Gerichtskasse eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 4'800.-- zugesprochen.
- Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassa- tionshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
- Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgericht von Graubünden: Der Vizepräsident Der Aktuar
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 23. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SF 05 21 (nicht mündlich eröffnet) (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 06. Februar 2006 (1P.738/2005) abgewiesen.) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Giger, Möhr und Hubert Aktuar Blöchlinger —————— In der Strafsache der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Antragstellerin, gegen A. X . , Antragsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander R. Lecki, Postfach 370, Stadthausstrasse 39, 8402 Winterthur, wegen falscher Anschuldigung, versuchter Nötigung etc., (Antrag auf Einstellung des Verfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit / An- ordnung einer Massnahme) hat sich ergeben:
2 A.1. A. X. wurde am …….. in Z. (Deutschland) geboren, wo er zusam- men mit sieben Geschwistern aufwuchs und acht Jahre die Primarschule besuchte. Nach der Schulentlassung absolvierte er eine Lehre als Bä- cker/Konditor, die er erfolgreich abschloss. Darüber hinaus besuchte er diverse weitere Schulungen und Ausbildungen auf privater Basis. Ende der fünfziger Jahre arbeitete er während vier Jahren in seiner Lehrfirma in …….. (Deutschland) und in …….. (Deutschland). 1963 kam A. X. in die Schweiz, wo er in …….., …….., …….. und …….. als Bäcker/Konditor oder Konditor in diversen Betrieben arbeitete. In den Jahren 1972 und 1973 war er als Dispo- nent bei der C. in …….. tätig. Anschliessend arbeitete A. X. für verschiedene Firmen im Aussendienst. Seit 1992 ist er bei der Firma D. AG im Bereich che- misch/technischer Spezialprodukte tätig. Eigenen Angaben zufolge verdient A. X. bei der Firma D. AG ca. CHF 30'000.-- pro Jahr. Von 1976 an war A. X. in …….. wohnhaft, bis er 1992 nach …….. zog. Seit 1995 wohnt A. X. in E.. Im Oktober 2001 verheiratete er sich mit B. Y.. 2. Der Geschäftsführer der D. AG, Herr F., stellt A. X. ein gutes Zeug- nis aus. A. X. sei - so F. - ein zuverlässiger Mitarbeiter, dessen Verhalten bis heute zu keinen Klagen Anlass gegeben habe. Hingegen hatte sich die Polizei in G. in den vergangenen Jahren des Öfteren mit A. X. wegen nachbarschaftli- chen Streitigkeiten zu befassen. 3. Im schweizerischen Strafregister ist A. X. mit einer Eintragung ver- zeichnet: Mit Urteil vom 24. April 2002 verurteilte ihn der Kantonsge- richtsausschuss Graubünden wegen Nötigung zu einer Busse von Fr. 700.--. B.1. Gestützt auf eine von Rechtsanwalt H. eingereichte Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 6. November 2003 gegen A. X. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der Nötigung. Aufgrund wei- terer Anzeigen wurde das Verfahren auf den Verdacht der falschen Anschuldi- gung zulasten diverser Personen, namentlich Behördenpersonen, auf den Verdacht der Nötigung zum Nachteil von K. L. und auf den Verdacht des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen ausgedehnt. 2. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde A. X. einer psychiatrischen Begutachtung unterzogen. In seiner Expertise vom 5. Januar diagnostizierte Oberarzt M., Bereichsleiter Forensik an der Psychiatrischen Klinik O., beim Angeschuldigten eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10, F22.0). Die ihm
3 von der Staatsanwaltschaft unterbreiteten Fragen beantwortet der Gutachter dabei wie folgt (act. 2.41, S. 22 ff.): 1. Litt der Angeschuldigte im Zeitpunkt der Taten an einer Geistes- krankheit, an Schwachsinn oder einer schweren Störung des Be- wusstseins, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht aufgehoben war (Art. 10 StGB)? Ja, zum Zeitpunkt der Taten ist auf Grund seiner anhaltenden wahn- haften Störung, die einer Geisteskrankheit im Sinne des Artikel 10 StGB entspricht, von einer gänzlich aufgehobenen Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten auszugehen. Auch wenn nicht da- nach gefragt wird, so sei dennoch gesagt, dass sich hieraus Zurechnungsunfähigkeit gemäss Artikel 10 StGB herleitet. 2. War der Angeschuldigte zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesund- heit oder in seinem Bewusstsein beeinträchtigt oder war er geistig mangelhaft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war, wenn ja in welchem Grad (Art. 11 StGB)? Nein 3. Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Behandlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, eine all- fällige Rückfallgefahr lasse sich durch eine Einweisung in eine Heil- und Pflegeanstalt verhindern oder vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)? Ja, wobei wir auf die zu erwartenden Probleme einer medizinisch indizierten Behandlung im Kapitel 7.3 hingewiesen haben. Sollte eine Behandlung trotz der im Kapitel 7.3 dargelegten Schwierig- keiten zustande kommen, so liesse sich hiervon jedoch nur län- gerfristig durch eine Reduzierung seiner Wahnsymptomatik auch eine Verminderung seiner Rückfallgefahr (bzgl. der aktuell inkrimi- nierten Taten) erwarten. Die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt ist jedoch nicht indi- ziert. Hiergegen spricht, dass in einer Heil- oder Pflegeanstalt kaum ein intensiveres als ein auch ambulant durchführbares The- rapiesetting hergestellt werden könnte, zumal die Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt zudem erwarten lässt, dass die Behandlungscompliance bei ohnehin schon fehlender Krankheits- einsicht eher noch geringer ist als im ambulanten Therapiesetting. Grundsätzlich ist eine strafbegleitende ambulante Behandlung durchführbar. Ähnlich wie bei einer Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt steht jedoch zu erwarten, dass wahnbedingt auf Grund der anzunehmenden, als ungerechtfertigt erlebten Verar- beitung einer Unterbringung im Strafvollzug der therapeutische Zugang zusätzlich erschwert wird. 4. Gefährdet der Angeschuldigte in schwerwiegender Weise die öffentliche Sicherheit, so dass er in einer Anstalt verwahrt werden muss, um ihn von weiterer Gefährdung anderer abzuhalten (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB)?
4 Nein, siehe hierzu auch unsere Ausführungen im Kapitel 7.3. 5. Für den Fall eines bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Behandlung notwendig oder zweckmässig, so dass Weisungen (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) angezeigt wären oder Schutzaufsicht angeordnet werden sollte? Grundsätzlich ist eine psychotherapeutische Behandlung notwen- dig, wobei auf Grund seines Mangels an Krankheitseinsicht selbst von einer Weisung zu einer solchen kaum zu erwarten warten ist, da sich der Explorand einer solchen unterzieht. Die Anordnung einer Schutzaufsicht ist nicht indiziert, da der Explo- rand ausserhalb seins Wahnsystems in geregelten sozialen Verhältnissen lebt. 6. Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe bei gleichzeitiger ambulan- ter Behandlung in einer Massnahmeanstalt gemäss Art. 2 VStGB 3 zweckmässig? Nein, als Begründung sei hierfür auf unsere Ausführungen im Kapi- tel 7.3 sowie die Antwort zu 3. Frage verwiesen. 7. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Ver- beiständung? Nein, da der Explorand trotz seiner ausgeprägten anhaltenden Wahnstörung bis anhin durchaus in der Lage war, seine persönli- chen Angelegenheiten zu regeln und auch keine Gefährdung Dritter darstellt. C.1. Am 24. Mai 2005 überwies die Staatsanwaltschaft die Untersu- chungsakten gestützt auf Art. 99 StPO dem Kantonsgericht Graubünden, wobei folgende Anträge gestellt wurden: 1. Das gegen A. X. wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen geführte Strafverfahren sei wegen Zurechnungsunfähigkeit des Täters einzustellen. 2. Es sei gestützt auf Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung der Wahnsymptomatik von A. X. anzuordnen. 3. Die Strafakten seien der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Prüfung vormundschaftlicher Massnahmen weiterzuleiten. 4. Gesetzliche Kostenfolge. 2. In ihrem Schlussbericht vom 12. Mai 2005 legte die Staatsanwalt- schaft ihren Anträgen folgenden, vom zuständigen Untersuchungsrichter er- mittelten Sachverhalt zugrunde: 1. Falsche Anschuldigung zulasten diverser Personen
5 Mit verschiedenen Schreiben vom 17. Februar 2004 (act. 4.1), vom
1. März 2004 (act. 4.4) sowie vom 29. März 2004 (act. 5.7) liess das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden der Staatsanwaltschaft Graubünden mehrere Schreiben des Angeschuldigten zukommen. In diesen Schreiben (act. 4.2, 4.3, 4.5, 4.6, 4.8, 4.9, 4.11) bezichtigt der Angeschuldigte zahlreiche Behördenmitglieder, insbesondere Richter verschiedener Straftaten, wie Korruption, Amtsmissbrauch, Nötigung etc. sowie "rechtswidriger und krimineller Handlungen". Ausserdem werden diese Personen darin als "Straffällige", "Kriminelle", "Menschenverachtende" und "mafiose" Personen dargestellt. Auch nach den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 23. März 2004 (act. 1.7) sowie vom 13. Dezem- ber 2004 (act. 2.21), in welchen der Untersuchungsrichter den Angeschuldigten ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass seine diesbezüglichen Vorwürfe haltlos sein dürften, reichte der Angeschuldigte bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitere unzureichend begründete Strafklagen gegen verschiedene Behördenmitglieder ein, so zum Beispiel eine "Straf- und Scha- denersatzklage gegen Kantonsgerichtspräsident Norbert Brunner und Richterpersonen …….., …….., …….. und …….." vom 23. April 2004 (act. 6.17, S. 14 f.). Auch in einem an die Bundesanwaltschaft gerichteten Schreiben vom 28. März 2005 (act. 4.13) verlangt der Angeschuldigte die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen verschiedene Regierungsräte, die "Justizkommission-Justiz- aufsichtskommision/GR", gegen das Kantonsgericht Graubünden, gegen das Bezirksgericht I., gegen das Kreisamt N., gegen das Bezirksgericht G. sowie das Kreisamt P. und unterstellt diesen gleichzeitig "Methoden wie: Hitler, SS, Stasi, Bush, Guantanamo, KGB, Hussein etc.". Zuletzt reichte A. X. am 8. April 2005 gegen Kreispräsident P. eine weitere unsubstanziierte Straf- und Schadenersatzklage wegen Diebstahls ein (act. 4.14). In sämtlichen Schreiben werden die erwähnten Behördenmitglieder völlig haltlos der Begangenschaft verschiedenster im StGB enthaltenen und auch fiktiver Straftatbestände beschuldigt. 2. Versuchte Nötigung zulasten der Rechtsanwälte H. und Q. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2003 (act. 3.2) forderte A. X. von Rechtsanwalt H. den Beweis, dass sich dieser "nicht als Freimaurer ausgegeben habe", seinen "Rechtsanwalt auf dessen Büro nicht eingeschüchtert und ihm nicht gedroht habe", dieser "als Freimaurer und Rechtsanwalt keinen Einfluss auf die kriminellen Urteile des Bezirksgerichts (...) und Kantonsgerichts" habe, dieser in seinem Brief (...) "nicht mehrmals gelogen etc. habe" sowie dieser "mit dem Porsche (...) zu und vor die Garage fahren könne in gleichem Tempo" wie seine ehemaligen Mandanten - "unsere kriminellen Nachbarn W.-J.-L. - auch bei Eis und Schnee". Andernfalls würde er sich berechtigt sehen, Rechtsanwalt H. "in aller Öffentlichkeit als einen Kriminellen (...) zu bezeichnen". In einem Schreiben, welches ebenfalls vom 24. Oktober 2003 datiert, verlangt A. X. von Rechtsanwalt Q. den Beweis, dass dieser "kein Krimineller" ist, dieser "auf gewisse Richter keinen Einfluss ausübe und dass diese nicht nach seinen Befehlen handeln würden" und "unser eingereichtes Amtsverbot-Gesuch nicht
6 berechtigt ist". Für den Fall, dass Rechtsanwalt Q. diesen Beweis nicht erbringen könne, stellt A. X. letzterem in Aussicht, ihn "in aller Öffentlichkeit als Kriminellen" zu bezeichnen. Die Rechtsanwälte H. und Q. kamen dem Ansinnen von A. X. nicht nach. 3. Versuchte Nötigung zulasten der Eheleute L. Vom 9. Januar 2004 bis 8. Februar 2004 stellte A. X. zusammen mit seiner Ehefrau B. X. mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Eheleute L. her, um diese auf ihr angeblich umweltschädliches Heizen aufmerksam zu machen und sie von einer weiteren Inbetriebnahme ihrer vom Amt für Natur und Umwelt für gesetzeskonform befundenen Holzfeuerungsanlage abzuhalten (act. 1.7, 5.1, 5.25). Auch die Eheleute L. kamen diesem Ansinnen nicht nach. 4. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
a) Mit Amtsbefehl vom 9. Juni 2004 wurden die Eheleute X. vom Kreispräsidenten P. angewiesen, die Aussenbeleuchtung ihres Hauses und die vor dem Haus installierte Videokamera so einzu- stellen, dass nur ihr eigenes Grundstück tangiert wird (act. 8.2). Die gegen diesen Amtsbefehl erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgerichtspräsidium am 14. Juli 2004 abgewiesen. Bis zum Zeitpunkt der Einreichung der ersten Strafklage durch den Kreis- präsidenten P. (1. Dezember 2004; act. 8.1) sind die Eheleute X. diesem Amtsbefehl, welcher unter ausdrücklicher Androhung der Folgen von Art. 292 StGB erlassen worden ist, nicht nachgekom- men. Mit Amtsbefehl vom 30. November 2004 setzte der Kreispräsident P. den Eheleuten X. eine "peremptorische Frist bis zum 15.12.2004, um die Scheinwerfer und die Videokamera gemäss dem Amtsbefehl vom 09.06.2004 einzustellen". Auch dieser Amtsbefehl wurde von den Eheleuten X. nicht befolgt, weshalb der Kreispräsident P. gemäss Verfügung vom 10. März 2004 (act. 8.6; recte: 10. März
2005) am 22. März 2005 unter Beizug von Fachleuten und der Kantonspolizei Graubünden eine Ersatzvornahme durchführte und die entsprechenden Geräte richterlich einzog. Da die Eheleute X. die Geräte in der Folge unverzüglich durch neue Geräte ersetzte, führte der Kreispräsident P. gestützt auf die Verfügung vom 21. April 2005 am 4. Mai 2005 - wiederum unter Beizug von Fachleuten und der Kantonspolizei Graubünden - eine erneute Ersatzvornahme durch und zog die erwähnten Geräte ein. In diesem Zusammenhang gilt es darauf hinzuweisen, dass der Angeschuldigte unmittelbar vor der kreisamtlich angekündigten Ersatzvornahme eine funktionsfähige Kamera durch eine Attrappe ersetzt und diese dem Kreispräsidenten übergeben hatte. Noch am gleichen Tag montierte der Angeschuldigte wieder funktionsfähige Geräte.
b) Mit Verfügung vom 26. November 2004 wurde den Eheleuten X. unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB untersagt, auf der Servitutsfläche am J.-Weg in E. Gegenstände jeglicher Art aufzustellen (act. 9.2). Die auf der erwähnten Servitutsfläche deponierten Holzklötze wurden am 26. November 2004 im Auftrag
7 des Kreispräsidenten P. von Mitarbeitern der Gemeinde E. wegge- räumt. Noch am selben Abend wurde die Servitutsfläche wieder mit denselben Holzklötzen belegt. Nachdem eine Täterschaft von B. X. unwahrscheinlich ist (vgl. W.2005.180, act. 1.15), kommt auf Grund einer jeden vernünftigen Zweifel ausschliessenden Überlegung nur A. X. für die Tatbegehung in Frage.
c) Am 6. Dezember 2004 wurde die erwähnte Servitutsfläche gestützt auf die Verfügung vom 26. November 2004 erneut geräumt. Kurze Zeit später wurde die Servitutsfläche wieder mit Holzklötzen belegt. Auch hier ist von einer Tatbegehung von A. X. auszugehen.
d) Mit Amtsbefehl vom 9. Dezember 2004 untersagte der Kreispräsi- dent P. den Eheleuten X. erneut, die erwähnte Servitutsfläche mit irgendwelchen Gegenständen zu belegen (act. 10.4). Auch diesem kreisamtlichen Verbot kamen die Eheleute X. nicht nach und deponierten letztmals am 4. Mai 2005 Holzklötze auf der erwähnten Servitutsfläche. Am 10. Dezember 2004 wies der Kreispräsident P. die Eheleute X. schliesslich an, bis spätestens 10. Mai 2005 sämtliche Holzklötze von der erwähnten Servitutsfläche zu entfernen, ansonsten diese Arbeit von der Forstgruppe E. unter Kostenfolge ausgeführt wird (act. 10.4). Gegen B. X. wird unter der Prozedurnummer VV.2005.180 ein separates Verfahren geführt. 3. Mit Verfügung vom 8. Juni 2005 wurde A. X. zur Hauptverhand- lung vom 10./11. Oktober 2005 vor Kantonsgericht Graubünden geladen, wobei die Einsitz nehmenden Richter - Kantonsgerichtsvizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer sowie die Kantonsrichter Giger, Möhr und Hubert - benannt wurden. Mit separater, gleichentags erlassener Verfügung wurde A. X. Frist bis zum 29. Juni 2005 eingeräumt, um Aktenergänzungsbe- gehren, Anträge auf Vorladung von Zeugen oder Sachverständigen zur Haupt- verhandlung, Ausstandseinreden sowie Stellungnahmen und Beweisanträge zu den Adhäsionsklagen einzureichen. 4. Gestützt auf ein entsprechendes Gesuch wurde A. X. mit Verfü- gung vom 28. Juni 2005 die Frist zur Einreichung seiner Anträge bis zum 19. Juli 2005 erstreckt. 5. Mit Eingabe vom 19. Juli 2005 stellte und begründete der Rechts- vertreter von A. X. folgende Anträge auf Aktenergänzung, Vorladung von Sachverständigen und Zeugen (Ziff. 3) sowie folgendes Ausstandsbegehren: 1. Aktenergänzungsbegehren (Art. 103 StPO) 1.1. Es sei das bestehende psychiatrische Gutachten vom 05.01.05 aus dem Recht zu weisen, und es sei ein neues Gutachten unter
8 Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Wahl des Gutachters und unter Gewährung der Anwesenheit des Verteidigers während der Exploration in Auftrag zu geben. 1.2. Es seien durch die Staatsanwaltschaft sämtliche Strafanzeigen, welche der Angeklagte eingereicht und bis heute nicht behandelt wurden, sowie sämtliche Akten an das Kreisamt P., insbesondere betreffend die Grenzkorrektur vom 18. November 2003, erstmals eingereicht am 05. November 2005, zu edieren. 1.3. Es seien die Strafakten mit dem Faxschreiben des Bezirksgerichts- präsidenten G. vom 23.12.97 sowie mit dem Antwortschreiben von RA lic. iur. R. vom 24.12.97 zu ergänzen. 1.4. Ebenfalls seien die nachfolgenden Schreiben in die Strafakten auf- zunehmen:
a) Schreiben RA Q. vom 17.10.2000 an A. X.
b) Schreiben RA S. (Mitarbeiter bei R. & T.) vom 09.06.2000 an B. Y.
c) Schreiben RA S. vom 21.11.2000 an B. Y.
d) Schreiben RA S. vom 12.12.2000 an B. Y.
e) Schreiben RA S. vom 17.08.2000 an Kreisamt P.
f) Liste Folgende Aussagen vor Jahren schon festgehalten lassen aufhorchen 2. Ausstandseinreden (Art. 104 StPO) 2.1. Der Vizepräsident, sämtliche Richter des Kantonsgerichtes sowie sämtliche übrigen Behördenmitglieder der Bündner Justiz haben in den Ausstand zu treten. 2.2. Die ganze Strafsache sei zur Beurteilung auf die zuständigen Gerichte eines anderen Kantons zu übertragen. 3. Anträge auf Vorladungen von Sachverständigen und Zeugen (Art. 105 StPO) 3.1. Es sei als Sachverständiger Herr U., c/o V. AG, einzuvernehmen. 3.2. Es seien als Zeugen die Rechtsanwälte lic. iur. …….. und lic. iur. …….. einzuvernehmen. 6. Mit Verfügung vom 9. August 2005 setzte das Kantonsgerichtsprä- sidium die auf den 10./11. Oktober 2005 anberaumte Hauptverhandlung ab. Zur Begründung wurde festgehalten, dass A. X. ein Ausstandsbegehren gestellt habe, über welches nun vorab zu entscheiden sei. Über den weiteren Verfahrensablauf sei - unter der Voraussetzung, dass die Strafsache überhaupt vom Kantonsgericht zu behandeln sei - nach Rechtskraft des Entscheids über die Ausstandsbegehren zu bestimmen.
9 7. Mit Beschluss vom 22. August 2005, mitgeteilt am 12. Oktober 2005, wies die Strafkammer des Kantonsgerichts die von A. X. gestellten Aus- standsbegehren ab. Die gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Februar 2006 ab. 8. In der Folge behandelte das Kantonsgerichtspräsidium Graubün- den die von A. X. in seiner Eingabe vom 19. Juli 2005 gestellten Anträge auf Aktenergänzung und erliess diesbezüglich am 14. März 2006 folgende Verfü- gung: 1. Den Aktenergänzungsbegehren im Sinne von Ziff. 1.3 und 1.4 gemäss Eingabe vom 19. Juli 2005 wird entsprochen und die hier- bei eingelegten Urkunden werden zu den Strafakten genommen. 2. Im Übrigen werden die Beweisanträge abgewiesen. 3. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens bleiben bei der Prozedur. 4. (Mitteilung). 9. Am 30. März 2006 teilte der Rechtsvertreter von A. X. dem Kan- tonsgericht mit, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt habe. Das Kantonsgerichtspräsidium ersuchte daraufhin A. X. mit Schreiben vom 3. April 2006 um Mitteilung, ob er einen neuen privaten Verteidiger beiziehen oder die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers beantragen wolle. Sofern bis 24. April 2006 keine Mitteilung eingehe, werde ihm im Hinblick auf die noch anzusetzende Hauptverhandlung ein amtlicher Verteidiger beigegeben. 10. Am 13. April 2006 ersuchte Rechtanwalt Alexander R. Lecki unter Hinweis auf die beigelegte Vollmacht von A. X. das Kantonsgerichtspräsidium um Zustellung der Verfahrensakten. 11. Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 teilte Rechtsanwalt Lecki dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden mit, dass er die Verteidigung von A. X. übernehme. Das Gericht werde angesichts des für die Einarbeitung in das Mandat notwenige Zeitbedarfs ersucht, die Hauptverhandlung nicht vor Oktober 2006 anzusetzen. 12. Mit Verfügung vom 31. Mai 2006 setzte das Kantonsgerichtspräsi- dium Graubünden die Hauptverhandlung auf den 23. / 24. Oktober 2006 an.
10 13. Am 5. Oktober 2006 wies das Kantonsgerichtpräsidium Graubün- den Rechtsanwalt Lecki auf Art. 107 Abs. 2 StPO hin und ersuchte um Mittei- lung, ob sein Mandant den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptver- handlung wünsche. Ohne entsprechenden Gegenbericht gehe das Kantonsge- richtspräsidium davon aus, dass aus Sicht von A. X. kein Ausschluss der Öffentlichkeit erforderlich sei. 14. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 teilte Rechtsanwalt Lecki mit, dass sein Mandant auf den Ausschluss der Öffentlichkeit verzichte. D.1. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden wurde am 23. Oktober 2006 um 9.20 Uhr eröffnet. Anwesend waren A. X. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Lecki, sowie Staatsanwalt Corsin Capaul. Einleitend machte der Vorsitzende unter Hinweis auf die sitzungspolizeiliche Vorschrift von Art. 108 StPO darauf aufmerksam, dass während der Verhandlung Ton-, Bild- und Filmaufnahmen verboten seien. All- fällige Aufnahmegeräte seien für die Dauer der Verhandlung dem Gericht zu übergeben. Einwände gegen die Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine erhoben. 2. Im Rahmen der Befragung zur Person bestätigte A. X. die Richtig- keit der im Schlussbericht enthaltenen Angaben. 3. In der Sache selbst wurden vom Vorsitzenden zu jeder im Schluss- bericht erwähnten Tathandlung alle wesentlichen Akten zur Kenntnis gebracht. Die Parteien erhielten jeweils Gelegenheit, Antrag auf zusätzliche Beweisvorträge zu stellen. Ergänzungen wurden indessen weder seitens der Verteidigung noch seitens der Staatsanwaltschaft verlangt. Bei seiner Befra- gung zur Sache führte A. X. aus, jeder der seine Internet-Homepage gelesen und begriffen habe, wisse auch, wie er sich zum vorliegenden Verfahren stelle. Den im Schlussbericht vorgetragenen Tatbestand der falschen Anschuldigung gegenüber diversen Behördenmitglieder stellte A. X. in den Zusammenhang mit den nachbarschaftlichen Streitigkeiten um ein Servitut. Wenn das Gericht - so X. - in dieser Sache richtig entschieden hätte, wäre es auch nicht zu den Folgeprozessen gekommen. Er fühle sich nicht nur ungerecht behandelt, son- dern er sei auch tatsächlich ungerecht behandelt worden. Der Vorsitzende wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich in einem Zivilverfahren zwei
11 Parteien gegenüberstünden, deren Standpunkte das Gericht zu prüfen und abzuwägen habe. Ob er - X. - denn die Auffassung vertrete, dass ein Richter, der gegen ihn entscheide, kriminell und korrupt sei. A. X. entgegnete, es gehe in diese Richtung. Es seien Verträge und Grundbucheinträge vorhanden, die belegten, dass bezüglich der Auseinandersetzung um das Servitut falsch ent- schieden worden sei. Er sei bedroht worden. Alsdann sei es auch zu Vanda- lenakten an seinem Haus in E. gekommen. Er habe eine Strafanzeige gemacht. Obwohl die Täter - es handle sich um Jugendliche - bekannt seien, hätten die Behörden nichts unternommen. Die Frage des Untersuchungsrichters, ob er Waffen besitze, habe er deshalb als Amtsmissbrauch und Beleidigung etc. bezeichnet, weil man ihn als "Leibacher von E." bezeichnet habe, obwohl er nie eine Waffe besessen habe und keinen Militärdienst geleistet habe. In Bezug auf den im Schlussbereicht vorgetragenen Tatbestand der Nötigung fragte der Vorsitzende A. X., ob es ihm mit den von Rechtsanwalt H. geforderten Beweisen (Beweis, nicht Freimaurer zu sein, Beweis den Gegenanwalt nicht eingeschüchtert zu haben, Beweis keinen Einfluss auf die "kriminellen Urteile des Bezirksgerichts (...) und Kantonsgerichts" genommen zu haben), um eine Art Umkehr der Beweislast gegangen sei. Dies bejahte A. X.. Da Rechtsanwalt H. Rechtswidriges behauptet habe, habe er von diesem die vorerwähnten Beweise verlangen dürfen. Das sei keine Nötigung. Zum Tatbestand der versuchten Nötigung zu Lasten der Eheleute L. führte A. X. aus, es treffe zu, dass Ursache der Telefonate der von der Holz- heizung stammende Rauch gewesen sei. Die Vorbesitzer der Liegenschaft hätten die Erlaubnis für den Betrieb einer Elektroheizung gehabt. Dennoch würde das Ehepaar L. absichtlich mit Holz feuern. Die Rauchentwicklung sei extrem und stelle eine Besitzesstörung dar. Er habe angerufen, um das Ehe- paar auf die Elektroheizung aufmerksam zu machen und habe sie aufgefordert, mit der Stinkerei aufzuhören. Das sei erlaubt. Falsch sei auch der Vorwurf des mehrfachen Ungehorsams gegen amt- liche Verfügungen bezüglich der Demontage der Aussenbeleuchtung und der Videokamera auf dem Grundstück in E.. Kreispräsident P. habe den nicht mit einem Sensor verbundenen Scheinwerfer abmontieren lassen. Das sei rechtswidrig gewesen. Dann habe P. auch die Kamera abmontieren lassen, die er - X. - wegen der Vandalenakte aufgestellt habe. Kreispräsident P. könne nicht
12 unvoreingenommen entscheiden. Die Kamera sei nur auf das eigene Grundstück gerichtet gewesen. Ebensowenig habe er gegen den Amtsbefehl, der ihm untersagt habe, auf der Servitutsfläche am Mittelweg in E. Gegenstände aufzustellen, verstossen. Das erste Mal sei es tatsächlich er gewesen, der die Holzklötze auf die Fläche gestellt habe. Das zweite Mal - nach Erlass des Amtsbefehls - sei dies aber nicht mehr der Fall gewesen. Er vermute, dass die Kamera nur deshalb abmontiert worden sei, damit nicht ermittelt werden könne, wer für das Abstellen der Holzklötze verantwortlich sei. Ausserdem seien die Holzklötze gar nicht auf die Servitutsfläche abgestellt worden. Eine neue Vermessung zeige, dass die Dienstbarkeit in diesem Bereich 90 cm hinter den abgestellten Holzklötzen verlaufe. Auch dass die Servitutsfläche ein drittes Mal mit Holzklötzen belegt worden sei (Schlussbericht Ziff. 4.c), habe nicht er zu vertreten. Das seien seine Nachbarn gewesen, die ihn hätten schädigen wollen. 4. Nach dem Beweisvortrag zu den einzelnen Tathandlungen wurde das Gutachten verlesen. A. X. führte aus, das Gutachten sei von der Staats- anwaltschaft nur deshalb in Auftrag gegeben worden, um ihn für unzurech- nungsfähig zu erklären. Er habe selbst schon Gutachten als Astrologe erstellt und müsse feststellen, dass das Gutachten Lügen enthalte. Seine im Gutach- ten zitierte Aussage zu Elisabeth Teissier sei falsch. Ebenso falsch sei, dass er in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus das Essen aus Angst, vergiftet zu wer- den, verweigert habe. Das Gutachten enthalte verschiedene Widersprüche. Die Frage sei, was eine Realitätsprüfung überhaupt beinhalte. Der Gutachter habe sich nicht mit dem Ausgangspunkt der Sache auseinandergesetzt und wisse letztlich nicht, um was es gehe. Der Vorsitzende verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass nichts dagegen einzuwenden sei, wenn er - X. - sich in der Sache zur Wehr setze. Das Problem seien die Unterstellungen, die er den Behörden mache. A. X. erklärte, dass genau das der Kernpunkt sei. Er habe sich gewehrt, doch niemand habe sich mit der Sache zutreffend ausei- nandergesetzt. Der Psychiater habe nichts mit dieser Realität zu tun. Es seien Verträge und Grundbucheinträge da und der Psychiater habe wohl etwas dagegen, dass man sich um das Recht kümmere. Der Psychiater habe das Gutachten innerhalb von 3 Wochen erstellt. Üblich seien drei bis vier Monate. Nicht er - X. - habe sich nicht mit der Realität auseinandergesetzt, sondern der Psychiater, der selbst begutachtet werden müsste.
13 5. Nach Abschluss des Beweisverfahrens begründete der Staatsan- waltschaft die bereits bei Überweisung vom 24. Mai 2005 gestellten Anträge. Er gab seine Ausführungen schriftlich zu den Akten. 6. In seinem Plädoyer stellte und begründete der Verteidiger von A. X. die folgenden Begehren: 1. Es sei festzustellen, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Straftatbestände der mehrfachen falschen Anschuldigung, der mehrfachen versuchten Nötigung sowie des mehrfachen Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen nicht erfüllt hat. Entsprechend sei von der Anordnung einer ambulanten Behandlung gestützt auf Art. 43 Ziffer 1 Absatz 1 StGB abzusehen. 2. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und dem Angeklagten aus dieser eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. eventualiter: Es sei im Falle, dass festgestellt wird, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegten Straftatbestände erfüllt, von der Anordnung einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 43 Ziffer 1 Absatz 1 StGB abzusehen und stattdessen eine Strafe auszusprechen. Auch Rechtsanwalt Lecki gab sein Plädoyer schriftlich zu den Akten. Es folgten die Vorträge im Rahmen der Replik und Duplik, wobei sowohl der Staatsanwalt wie auch der Verteidiger an ihren Anträgen festhielten. 7. In seinem Schlusswort legte A. X. anhand verschiedener Reaktio- nen auf Vorfälle in der Vergangenheit dar, weshalb bei ihm keine Zurechnungsunfähigkeit vorliege. 8. Rechtsanwalt Lecki stellte Antrag auf ausschliesslich schriftliche Eröffnung des Urteils. Dem Antrag wurde stattgegeben. 9. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Kantonsgericht ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 99 StPO und ist unbestritten.
14 2.a) A. X. hat mit Eingabe vom 19. Juli 2005 diverse Beweisanträge gestellt. Diesem Begehren wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 14. März 2006 insofern entsprochen, als verschiedene, im Begehren in Ziff. 1.3 und 1.4. erwähnte Urkunden entgegengenommen wurden. Nicht entsprochen wurde dem Antrag, es sei das bestehende psychiatrische Gutachten aus dem Recht zu weisen und ein neues Gutachten unter Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der Wahl des Gutachters und unter Anwesenheit des Verteidigers während der Exploration in Auftrag zu geben. Die in diesem Zusammenhang gemachten Einwände erwiesen sich als unbe- gründet. Der Beweisantrag wurde anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafkammer denn auch nicht mehr erneuert, noch wurde behauptet, es sei bei der Bestellung des Gutachters und im Rahmen der Ausfertigung der Experte zur Verletzung von Verfahrensrechten gekommen. Insofern erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. Soweit die Verteidigung geltend macht, das Gutachten sei ungenügend, da nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt wurden, wird auf die Erwägungen in Ziff. 9. c) ff. verwiesen. b) Gleiches gilt für die Anträge, es seien sämtliche von A. X. einge- reichten, jedoch nicht behandelten Strafanzeigen sowie sämtliche Akten an das Kreisamt P., insbesondere betreffend die Grenzkorrektur vom 18. November 2003 zu edieren, sowie Herr U., c/o V. AG, als Sachverständiger und Rechtsanwalt lic. iur. R. und lic. iur. S. als Zeugen einzuvernehmen. Auch auf diese mit Verfügung vom 14. März 2006 abgelehnten Anträge braucht - nach- dem sie an der Hauptverhandlung nicht mehr erneuert wurden - nicht weiter eingegangen zu werden. Soweit die Verteidigung indes auch in Bezug auf diese Beweise geltend macht, vom Experten seien nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt worden, ist wiederum auf die Erwägungen in Ziff. 9. c) ff. zu verweisen. c) Anlässlich der Hauptverhandlung wurden seitens der Verteidigung verschiedene Beweise als Beilagen zum Plädoyer in das Verfahren eingebracht (1. Kopie eines Artikels aus der Zeitschrift „Facts" vom 18. Oktober 2001, 2. Kopie der Medienmitteilung der EMPA betreffend Feinstaub samt Anhang vom
25. Januar 2006, 3. Videoaufzeichnung betreffend Rauchimmissionen, 4. Mitteilung von A. X. an die Eheleute L. vom 23. Dezember 2002, 5. Eingabe von A. und B. X. an das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden vom 25. Oktober 2003, 6. Schreiben von Rechtsanwalt H. an A. X. vom 17. Oktober 2000, 7. Schreiben von Rechtsanwalt H. an A. X. vom 26.
15 September 2003, 8. Definition „Kriminalität" gemäss der Enzyklopädie „Wikipedia", 9. Protokoll der untersuchungsrichterlichen Einvernahme von B. X. vom 2. Februar 2005, 10. Aktennotiz des Untersuchungsrichteramtes Chur vom
8. Februar 2004, 11. Strafanzeige des Kreispräsidenten P. an die Staats- anwaltschaft Graubünden vom 2. Dezember 2004, 12. Kopie des Feststel- lungsprotokoll der Vormundschaftsbehörde des Kreises P. vom 25. April 2002,
13. Schreiben der Vormundschaftsbehörde des Kreises P. an den Angeklagten vom 9. März 2004, 14. Pressemitteilung der Europäischen Vereinigung für Bürgerrechte vom 16. Oktober 2006). Zum Teil befinden sich die eingelegten Urkunden bereits bei den Akten (Beilage 4 = act. 5.16; Beilage 5 = act. 5.17; Beilage 6 = Vorakten VV2001.164 Dossier 6.2 act. 5; Beilage 10 = act. 1.47; Beilage 11 = act. 9.1). Im Übrigen können die vorerwähnten Beweise ohne weiteres entgegengenommen werden (Art. 117 StPO) und auf sie wird - soweit sie von Relevanz sind - ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. 3. Die Staatanwaltschaft hat die vorliegende Strafsache gestützt auf Art. 99 StPO überwiesen. Eine solche Überweisung hat dann zu erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft von der Unzurechnungsfähigkeit des Täters ausgeht und die Anordnung einer Massnahme angezeigt erachtet. In seinem Plädoyer hält der Staatsanwalt - was den Umfang der richterlichen Überprüfung betrifft - fest, es stelle sich in grundsätzlicher Hinsicht die Frage, ob in einem Verfahren, in dem keine Anklage erfolge, überhaupt auf die im Schlussbericht zum Vorwurf gemachten Straftatbestände eingegangen werden müsse. Nachdem eine Massnahme beantragt werde, sei dies zu bejahen, denn Voraussetzung einer solchen Anordnung sei der rechtsgenügliche Nachweis einer tatbe- standsmässigen und rechtswidrigen Handlung. Diese Rechtsauffassung ist fraglos zutreffend. Allerdings liesse sich fra- gen, ob selbst dann noch eine Prüfung der zum Vorwurf gemachten Straftat- bestände zu erfolgen hat, wenn schon allein deshalb auf die Anordnung einer beantragten Massnahme zu verzichten ist, weil sie sich, wie es vorliegend der Fall ist (vgl. dazu die Erwägungen in Ziffer 10.), als unzweckmässig erweist. Auch dies ist zu bejahen. Wohl führen sowohl die fehlende Tatbestandsmäs- sigkeit wie auch die fehlende Zurechnungsfähigkeit zum gleichen Ergebnis, nämlich zur Einstellung des Verfahrens. Dies gilt auch dann, wenn die Staats- anwaltschaft die Strafsache gestützt auf Art. 99 StPO an das Gericht überweist. Denn in diesem Fall erhebt die Staatsanwaltschaft keine Anklage. Folglich kann
16 das Gericht auch im Falle der Verneinung der Tatbestandmässigkeit den Angeschuldigten nicht freisprechen, sondern nur das Verfahren einstellen (PKG 1999 Nr. 21 E. 2). Entscheidend ist jedoch, dass sich die Strafverfol- gungsbehörden mit dem Verschulden, auf das sich die Unzurechnungsfähigkeit bezieht, und der Notwendigkeit einer Massnahme nur dort auseinanderzusetzen haben, wo - in objektiver Hinsicht - die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit gegeben sind. Mit anderen Worten stellt sich im Verfahren nach Art. 99 StPO nicht die Frage der Zurechnungsunfähigkeit für ein Verhalten an sich, sondern nur die Frage der Zurechnungsunfähigkeit für ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Folglich hat das Gericht auch bei einer Überweisung nach Art. 99 StPO - unbesehen davon, ob es eine Massnahme für angezeigt hält oder nicht und ungeachtet dessen, dass das Verfahren in jedem Fall eingestellt wird
- auch zu prüfen, ob das dem staatsanwaltschaftlichen Antrag zugrunde gelegte Verhalten des Betroffenen überhaupt strafrechtlich von Relevanz ist. 4. Nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus oder Gefäng- nis bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Von der Bestimmung geschützt wird zum einen die Ehre des Nichtschuldigen, zum anderen die Zuverlässigkeit und der sichere Gang der Rechtspflege. Voraussetzung der direkten Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, dass sich die Beschuldigung gegen einen Nichtschuldigen richtet. Nicht schuldig ist, wer die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung objektiv nicht verübt hat. Ausserdem muss sich die Beschuldigung auf ein Verbrechen oder Vergehen beziehen; die Bezichtigung, einen Disziplinarfehler begangen zu haben, genügt nicht. Die Beschuldigung hat sodann bei einer Behörde zu erfolgen, bei der er sich jedoch nicht um ein Organ der Rechtspflege handeln muss. Die Form der Beschuldigung ist gleichgültig. Verlangt wird lediglich eine Mitteilung, eine Anzeige im weitesten Sinn des Wortes (vgl. zum Ganzen: Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II (BT II), 5. Auflage, S. 305-307; Vera Delnon / Bernhard Rüdy, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, N. 13-21 zu Art. 303 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert grundsätzlich Vorsatz, hinsichtlich der Unwahrheit der Beschuldigung darüber hinaus ein Handeln wider besseren Wissens. Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Daraus ergibt sich, dass das Delikt mit der Beschuldigung vollendet ist. Eine Strafverfolgung braucht nicht eingeleitet wor-
17 den zu sein (vgl. Stratenwerth, BT II, S. 309; Andreas Donatsch / Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, 3. Auflage, S. 371). Der Versuch wird also bereits als vollendetes Delikt bestraft. a) Erwiesen ist, dass A. X. in verschiedenen Eingaben an Behörden eine Vielzahl von Personen diverserer Verbrechen und Vergehen bezichtigte. In seiner als Beschwerde betitelten, an das Kantonsgerichtspräsidium Grau- bünden gerichteten Eingabe vom 5. Februar 2004 (act. 4) erstatte er Strafan- zeige gegen den Kreispräsidenten P. wegen "Amtsmissbrauch, Nötigung, För- derung von kriminellen Taten in mehreren Fällen". P. werde - so X. - bei seinen Entscheiden erwiesenermassen von Rechtsanwalt und Kreispräsident Q. und seiner Entourage aus der ………strasse in Chur beeinflusst und gesteuert. Die ähnlichen Vorwürfe gegen P. erhob A. X. auch in seinem Schreiben vom 18. März 2004 an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts (act. 4.9). In diesem Schreiben wurde gleichzeitig auch Staatsanwalt Alex Zindel des Amtsmissbrauchs und der Nötigung bezichtigt. In zwei Eingaben vom 5. März 2004 an die Bundesanwaltschaft - in Kopie der Staatsanwaltschaft Graubünden zugestellt - verlangte A. X. unter anderem eine Untersuchung der Staats- anwaltschaft Graubünden, wobei er den Untersuchungsrichtern …….., …….., …….. und …….. sowie Staatsanwalt …….. korruptes, gewalttätiges, ehrverlet- zendes, nötigendes und amtsmissbräuchliches Verhalten vorwarf (act. 4.5 und act. 4.6). In seiner Einsprache vom 15. März 2004 erstattete A. X. Strafanzeige gegen Kantonsgerichtsvizepräsident Schlenker unter anderem wegen Amts- missbrauch, Nötigung, Korruption und Förderung Krimineller und krimineller Taten (act. 4.8). Mit den gleichen Vorwürfen wurden der Bezirksgerichtspräsi- dent G., …….., sowie Bezirksrichterin …….. und Bezirksrichter …….. über- zogen. Am 3. Mai 2004 erhob A. X. bei der Kantonspolizei G. gegen die Unter- suchungsrichter …….., …….. und …….., Staatsanwalt …….., den Chef der Kantonspolizei Graubünden, …….., sowie die Polizeibeamten …….., …….. und …….. den Vorwurf, sie schützten und förderten die kriminellen Taten der Nachbarn des Ehepaars X. in E. (act. 4.11). Am 28. Januar 2005 verlangte A. X. in einer Eingabe an die Bundesanwaltschaft (act. 4.12) die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den ersten Staatsanwalt, …….., wegen Amtsmiss- brauch, Korruption, Nötigung, Förderung / Unterstützung krimineller Taten, gegen Staatsanwalt …….. wegen Korruption, Amtsmissbrauch, Nötigung, Dro- hungen, Einschüchterungen, Erpressung, Förderung / Unterstützung / Beloh- nung Krimineller, Falschaussagen, gegen die Untersuchungsrichter ……..,
18 …….. und …….. wegen Korruption, Amtsmissbrauch, Nötigung, Förde- rung/Unterstützung Krimineller, Am 28. März 2005 folgte dann eine weitere Anzeige an die Bundesan- waltschaft Bern, in welcher A. X. unter anderem folgende Personen anschul- digte: - Regierungsrat …….. und …….. wegen Korruption, Amtsmissbrauch, Nötigung Falschaussagen, Körperverletzung, Drohungen, Diebstahl - …….. (Bezirksgerichtspräsident I.), …….. (ehemaliger Kreispräsident von N.), …….. (Kreispräsident von N.) wegen Korruption, Amtsmiss- brauch, Nötigung, Einschüchterung, Falschaussagen, Förderung / Unterstützung / Belohnung Krimineller - …….. (Bezirksgerichtspräsident G.), Bezirksrichterinnen und Bezirksrich- ter …….., …….., …….., …….., …….., …….., …….., …….., …….., …….. wegen Korruption, Amtsmissbrauch, Nötigung, Erpressung, Falschaussagen, Förderung / Unterstützung / Belohnung Krimineller, Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung b) Diese Anschuldigungen stehen - wie die anderen im Schlussbe- richt der Staatsanwaltschaft aufgeführten Tathandlungen auch - im Zusam- menhang mit nachbarschaftlichen Streitigkeiten, die im Jahre 1996 begannen und ihren Ausgangspunkt in einem Fuss- und Fahrwegrecht hatten, welches den Nachbarn zu Lasten des von A. X. bewohnten Grundstücks zusteht. A. X. nahm - seiner Auffassung nach zu Recht - im Jahre 1996 verschiedene Ver- änderungen an der servitutsbelasteten Zufahrt vor. So erstellte er einen Maschenzaun, der die Einfahrt verengte, und setzte einen Eisenpfosten in die bisher tatsächlich benützte Verkehrsfläche im Zufahrtsbereich zu einem Auto- unterstand seines Nachbarn. Dies führte zu Auseinandersetzungen zwischen den Grundstückeigentümern, worauf die Nachbarn ein zivilrechtliches Verfah- ren auf Wiederherstellung anhängig machten. Mit Urteil vom 28. Oktober 1998 / 6. Januar 1999, mitgeteilt am 8. Januar 1999, hiess das Bezirksgericht G. die Klage gut. Eine dagegen erhobene Berufung von B. X., die damals noch Alleineigentümerin der dienstbarkeitsbelasteten Liegenschaft war, hiess das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 14. Juni 1999, mitgeteilt am 9. September 1999, zwar teilweise gut. Die bereits mit Urteil des Bezirksgerichts G. ausgesprochene Verpflichtung, die Dienstbarkeit wieder in den ursprüngli- chen Stand zurückzuversetzen, blieb jedoch - nur umfangmässig präzisiert -
19 bestehen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aus dieser zivil- rechtlichen Streitigkeit entwickelten sich weitere Auseinandersetzungen, namentlich auch zahllose auf Anzeige von A. X. oder der Nachbarn eingeleitete Strafverfahren. Die vorerwähnten Streitigkeiten sind - soweit sie auch vor dem Kantonsgericht ausgetragen wurden - gerichtsnotorisch. Allein vor Kantonsge- richt waren in den Jahren 1996 bis 2006 über 50 Verfahren anhängig, wobei A. X. mit seinen Eingaben zum stark überwiegenden Teil - es kam lediglich in etwa 10 % der Fälle zur Gutheissung oder Teilgutheissung seiner Begehren - nicht durchzudringen vermochte. Die vorstehenden Anschuldigen sind indes nur beispielhaft. Letztlich hat A. X. in seinen Eingaben praktisch alle Gerichts- und Amtspersonen, die in den vorerwähnten nachbarschaftlichen Streitigkeiten tätig werden mussten, irgendwelcher Delikte bezichtigt und die Durchführung von Strafverfahren verlangt. Dazu kamen Anschuldigungen gegenüber Anwälten, Gemeindebe- hörden und Mitarbeiter von Unternehmungen. Keiner der Vorwürfe lässt sich im Ansatz rechtfertigen. Die angeschuldigten Personen haben sich nicht in irgendeiner Form straffällig verhalten, sondern sie haben sich lediglich nicht so verhalten, wie sie es nach Auffassung von A. X. hätten tun müssen. Das wird letztlich auch seitens der Verteidigung nicht ernstlich bestritten. So wurde im Rahmen des Plädoyers ausgeführt, dass sich die in den Schriftstücken ent- haltenen Anschuldigen eher als Zeichen der Wut und Hilflosigkeit denn als rational nachvollziehbare, konkrete Vorwürfe zeigten (vgl. Plädoyer S. 2 f.). A. X. habe die tatsächlichen Umstände der Straftaten keinesfalls - wie es die Verwirklichung des objektiven Tatbestands verlange - so mitgeteilt, dass sich ein Anfangsverdacht habe begründen lassen. So hätten die Behörden die Vorwürfe auch als unbegründet erachtet. Dass die Vorwürfe haltlos waren, trifft wohl zu. Unzutreffend ist hingegen die Behauptung, durch die unsubstanziierte Art des Vortragens fehle es am objektiven Tatbestand. Eine gewisse inhaltliche Substanz der Vorwürfe wird - dies wenigstens von einem Teil der Lehre - dann vorausgesetzt, wenn sich der Täter an eine Stelle wendet, die nicht zur Weiterleitung der Strafanzeige verpflichtet ist. Denn nur in diesem Fall muss der Täter auch damit rechnen, dass tatsächlich eine Weiterleitung erfolgt (vgl. dazu Delnon / Rüdy, a.a.O., N. 22 zu Art. 303 StGB). Alle vorgenannten Anschuldigungen wurden von A. X. jedoch entweder direkt an die Strafverfol- gungsbehörden gerichtet oder aber Behörden zugestellt, die schon von Amtes wegen verpflichtet sind, die Anschuldigungen weiterzuleiten (Art. 68 Abs. 3 StPO, Art. 107 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstraf-
20 rechtspflege (BStP), SR 312.0). Diesfalls ist der objektive Tatbestand bereits mit der Beschuldigung bei der betreffenden Behörde erfüllt. Die Behörde braucht die Anschuldigung nicht für richtig zu halten, noch muss zur Vollendung des Straftatbestands tatsächlich ein Verfahren eingeleitet worden sein (Stratenwerth, BT II, S. 309; Donatsch / Wohlers, Strafrecht IV, dritte Auflage, S. 376). Die von A. X. erhobenen Anschuldigungen erfüllen demnach in objek- tiver Hinsicht die von Art. 303 StGB erfasste Tathandlung. c) Desgleichen ist in objektiver Hinsicht die Rechtswidrigkeit zu beja- hen. Tatbestandsmässiges Verhalten ist regelmässig auch rechtswidrig (G. Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I (AT I), dritte Auflage, S. 205). Dabei lässt sich in objektiver Hinsicht auch nicht auf eine Situation schliessen, die es A. X. erlaubt hätte, falsche Anschuldigungen zu erheben. Notwehr im Sinne von Art. 33 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. In diesem Fall ist der Angegriffene bzw. unmittelbar Bedrohte (und auch jeder Dritte im Rahmen der so genannten Notwehrhilfe) berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (BGE 122 IV 1 E. 2a S. 3f. mit Hinweisen). Dieser Rechtfertigungsgrund scheidet in objektiver Hinsicht schon allein deshalb aus, weil von den angeschuldigten Personen gar kein rechtswidriger Angriff auf irgendein Rechtsgut von A. X. ausging. Die angeschuldigten Personen waren in irgendeiner Form in den nachbarschaftli- chen Streitereien tätig. Allein ihre Zuständigkeit in der Sache und der Umstand, dass A. X. sich mit seiner Auffassung von Recht und Unrecht nicht durchzusetzen vermochte, macht ihr Handeln nicht zu einem unrechtmässigen Angriff. Wohl verweist die Verteidigung darauf, dass A. X. bei keiner staatlichen Instanz mit auch nur einem Begehren durchgedrungen sei, weshalb bei ihm die Überzeugung entstanden sei, die involvierten Behörden hätten sich gegen ihn und seine Ehefrau verschworen. Dabei handelt es sich aber - wie die Verteidigung letztlich selbst einräumt - um ein rein subjektives Empfinden, das objektiv keine Notwehrsituation begründet. Ebensowenig war in objektiver Hinsicht eine Notstandsituation im Sinne von Art. 34 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gegeben. Notstand liegt vor, wenn die Straftat notwendig war, um die Rechtsgüter des Täters aus einer unmittelbaren und nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Unmittelbar im Sinne des Geset- zes sind nur aktuelle und konkrete Gefahren. Die Tat ist straflos, wenn die Gefahr vom Täter nicht verschuldet war und ihm nach den Umständen nicht
21 zugemutet werden konnte, das gefährdete Rechtsgut preiszugeben. Das gerettete Rechtsgut muss mithin wertvoller sein als das vom Täter verletzte Rechtsgut (BGE 125 IV 49 E. 2 S. 55 ff. mit Hinweisen). Grundsätzlich gilt einmal darauf hinzuweisen, dass A. X. persönlich gar nicht geltend macht, er habe bewusst falsche Anschuldigungen erhoben, weil er sich in einer Notlage befand. Vielmehr vertritt er die Auffassung, seine Anschuldigungen seien zutreffend. Insbesondere aber lag gar keine Situation vor, die A. X. Grund gab, fremde Rechtsgüter zu verletzen. A. X. standen zur Durchsetzung seiner Rechte die dafür gesetzlich vorgesehenen Mittel zur Verfügung. Rechtskräftig gewordene Entscheide und ihre Folgen hatte A. X. schliesslich zu akzeptieren, auch wenn er sie als falsch oder ungerecht erachtete. Überdies konnte A. X. mit den falschen Anschuldigungen gar keine unmittelbare Gefahr - etwa eine Gefahr für sein Eigentum - abwenden. Und in jedem Fall gibt Art. 34 StGB A. X. in objektiver Hinsicht nicht das Recht, die vorerwähnten Personen pauschal mit falschen Anschuldigungen zu überziehen, nur weil sie in irgendeiner Form in seiner Sache tätig waren. So entschieden beispielsweise die in der Sache tätigen Gerichte oft in Dreier- oder Fünferbesetzung. Namentlich war dies in der zivilrechtlichen Streitigkeit betreffend der Dienstbarkeit der Fall. Wer in diesen Spruchkörpern in der Sache jeweils welche Auffassung vertrat, konnte A. X. aufgrund der geheimen Urteilsberatung gar nicht wissen. Er ging mit seinen Anschuldigungen einfach davon aus, dass ein Entscheid, der ihm nicht genehm war, mit einem kriminellen Verhalten aller beteiligten Richter gleichzusetzen ist. Von der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung kann bei dermassen umfassenden und undifferenzierten Anschuldigungen schlicht nicht die Rede sein. d) In Bezug auf die subjektive Seite der Tathandlungen führt die Staatsanwaltschaft aus, mit Blick auf die Haltlosigkeit und Absurdität der Vor- würfe könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass der Angeschuldigte wider besseren Wissens gehandelt habe. Seitens der Verteidigung wird demgegen- über ausgeführt, A. X. habe - soweit er in den massgeblichen Schriftstücken auf konkrete Handlungen Bezug genommen habe - tatsächlich an die Anschuldigungen geglaubt. Er habe nicht wider besseren Wissens gehandelt und habe somit auch den Tatbestand der wissentlich falschen Anschuldigung nicht erfüllt. da) Weder die Argumentation der Staatsanwaltschaft noch jene der Verteidigung ist in sich schlüssig. Wenn die Staatsanwaltschaft geltend macht,
22 A. X. habe wider besseren Wissens gehandelt, kann sie nicht gleichzeitig unter Hinweis auf das Gutachten die Auffassung vertreten, sein Wahn habe ein Ausmass erreicht, welches bereits seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht sei- ner Handlungen gänzlich aufgehoben habe und auf Zurechnungsunfähigkeit schliessen. Hätte A. X. tatsächlich wider besseren Willens gehandelt und läge dennoch Zurechnungsunfähigkeit vor, könnte höchstens darauf geschlossen werden, dass er nicht in der Lage war, einer an sich richtigen Einsicht - nämlich der Erkenntnis, Unwahres zu behaupten - entsprechend zu handeln (vgl. Art. 10 StGB). Wenn demgegenüber die Verteidigung ausführt, A. X. habe an die Richtigkeit seiner Vorwürfe geglaubt und sie nicht wider besseren Wissens geäussert, liefert sie wiederum ein Indiz für eine Feststellung, die sie andernorts bestreitet, nämlich die Zurechnungsunfähigkeit. Wohl wird mit der Argu- mentation vordergründig nur die irrtümliche Annahme eines Rechtfertigungs- grundes geltend gemacht. A. X. soll von einem falschen Sachverhalt ausge- gangen sein und sich deshalb zu seinem Tun ermächtigt gesehen haben (Art. 19 StGB). Wird aber gleichzeitig eingeräumt, dass es sich um rational kaum nachvollziehbare Vorwürfe handelt, ergibt sich daraus die Feststellung, dass A. X. von einer Sachlage ausging und - wie seine eigenen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung zeigen (vgl. dazu die Erwägungen in Ziff. 9. e) - auch heute noch ausgeht, die er vernünftigerweise als falsch hätte erkennen müssen. Verhält es sich aber anders, stellt sich zwangläufig die Frage nach der Einsichtsfähigkeit und damit letztlich der Zurechnungsfähigkeit bzw. Zurechnungsunfähigkeit. Genau dies gilt es gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft denn auch im vorliegenden Verfahren zu prüfen. db) Steht die Frage der Zurechnungsunfähigkeit im Raum, kann aber auch nicht einfach damit argumentiert werden, A. X. habe nicht wider besseren Willens - also nicht vorsätzlich - gehandelt, weshalb sein Verhalten - weil der subjektive Tatbestand nicht erfüllt ist - auch den Tatbestand der falschen Anschuldigung nicht erfülle. Die Zurechnungsunfähigkeit berührt nicht den Vorsatz, sondern die Schuldfähigkeit. Daraus folgt, dass an sich auch der Zurechungsunfähige vorsätzlich handeln kann (Urteil des Bundesgerichts 6S.358/2003 vom 27. Oktober 2004 E. 4.3.3. mit Hinweis auf BGE 115 IV 221 E. 1). Dies ist dann möglich, wenn er sowohl die allgemeine Fähigkeit zur Ein- sicht in das Unrecht und auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit hat, infolge seines Zustands aber nicht die Kraft aufbringt, entsprechend seiner Einsicht und
23 Kenntnis zu handeln. Fehlt hingegen die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht, so kann dem Zurechnungsunfähigen dieses Unrecht und die Rechtswidrigkeit schon gar nicht erst bewusst werden. In beiden Fällen ist ein vorsätzliches Handeln im Rechtssinne ausgeschlossen (Werner Brandenberger, Bemerkungen zu der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Zurech- nungsunfähigkeit, S. 101). Das fehlende Unrechtsbewusstsein wird in Bezug auf die Straferheblichkeit irrelevant, weil es über die (subjektive) Tatbestands- mässigkeit des Tuns oder Unterlassens als Schuldvorwurf gar nichts aussagt. Daraus folgt wiederum, dass dem wegen fehlender Einsichtsfähigkeit für zurechnungsunfähig Erklärten eben gerade nicht die Schuld in Form der vor- sätzlichen oder wenigstens fahrlässigen Begangenschaft einer von ihm als rechtswidrig erkannten Tat nachgewiesen werden muss. Denn dieser Beweis und die Zurechnungsunfähigkeit schliessen sich ja gleichfalls aus. Beachtlich sind diesfalls lediglich die objektive Tatbestandsmässigkeit als Tathandlung und
- auf der subjektiven Seite - der natürliche Handlungswille, mithin das wertungsfreie Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale (Mari- anne Heer, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, N. 31 zu Art. 43 StGB; Brandenberger, a.a.O., S. 102 f., Raymond Lecroq, Die Abhängigkeit einer strafbaren Handlung von einer anderen strafbaren Handlung im speziellen Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches, S. 70 f.). Dieser natürliche Tatvorsatz ist vorliegend ohne Weiteres zu bejahen. So ist unbestritten, dass A. X. die vorerwähnten Anschuldigungen bewusst bei den Behörden vorbrachte und die Einleitung von Strafverfahren wollte. Ob A. X. dabei - was die Falschheit der Anschuldigungen betrifft - nur einem blossen Irrtum unterlag oder ihm eben das Unrecht und die Rechtswidrigkeit seiner Tat gar nicht erst bewusst werden konnte - wovon die Staatsanwaltschaft ausgeht - sind hingegen Aspekte, auf welche in den nachstehenden Erwägungen (Ziff. 9.) bei der separat zu behan- delnden Frage der Zurechnungsfähigkeit einzugehen sein wird. 5. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. In der Lehre wird die Nötigung umschrieben als rechtswidrige Verletzung der Freiheit in der Willensbildung oder Willensbetätigung durch Gewalt, Drohung oder ähnliche Mittel (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N. 1 zu Art. 181 StGB; Delnon / Rüdy, a.a.O., N. 7 und 13 zu Art. 181 StGB). Der objektive Tatbestand kann mit anderen Worten unterteilt werden in ein Nötigungsmittel (Gewalt, Androhung
24 ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung in der Handlungsfreiheit) und einen Nötigungserfolg (vgl. Rehberg / Schmid / Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Auflage, S. 363 ff.). Drohung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Inaus- sichtstellen eines Übels, dessen Eintritt jedenfalls nach der beim Opfer geweckten Vorstellung vom Willen des Täters abhängt und dessen Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Nicht erforderlich ist die Absicht, die Drohung wahrzumachen, doch muss das Opfer sie ernst nehmen (BGE 120 IV 19, 106 IV 128; Delnon / Rüdy, a.a.O., N. 25 f. zu Art. 181 StGB). Massgebend für die Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils sind grundsätzlich objektive, absolute Kriterien. Die Androhung muss geeignet sein, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen (BGE 120 IV 19; Trechsel, a.a.O., N. 5 zu Art. 181 StGB). Der tatbestandsmässige Erfolg manifestiert sich darin, dass das Opfer durch das gewählte Mittel zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht wird. Die Nötigung ist somit erst vollendet, wenn sich das Opfer gemäss dem Willen des Täters verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 129; Delnon / Rüdy, a.a.O., N. 47 zu Art. 181 StGB). Subjektiv wird Vorsatz bzw. Eventualvorsatz verlangt. Der Nötigende muss den Willen haben, sein Opfer in der Handlungsfreiheit zu beschränken, und er muss sich bewusst sein oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft (BGE 101 IV 46; Delnon / Rüdy, a.a.O., N. 48 zu Art. 181 StGB). a) Unbestritten ist, dass A. X. in seinem Schreiben 24. Oktober 2003 von Rechtsanwalt H. wörtlich folgendes verlangte: Herr Freimaurer H. Ich fordere Sie auf, mir zu beweisen, dass • Sie sich nicht als Freimaurer ausgegeben haben! • Sie unseren Rechtsanwalt auf dessen Büro nicht eingeschüch- tert und ihm nicht gedroht haben etc! • Sie als Freimaurer und Rechtsanwalt keinen Einfluss auf die kri- minellen Urteile des Bezirksgerichts (Bezirksgerichtspräsident G. etc.) und Kantonsgericht haben/hatten!
25 • Sie in Ihrem Brief, den ich noch beantworten werde, nicht mehr- mals gelogen etc. haben! • Sie mit dem Porsche (Beilage Fotokopie) zu uns vor die Garage fahren können in gleichem Tempo wie ihre ehemaligen Man- danten - unsere kriminellen Nachbarn W.-J.-L. - auch bei Eis und Schnee. Dass Sie keine kriminellen Handlungen gemacht haben, können Sie mir anhand der oben erwähnten Forderungen bis zum 7. November 2003 beweisen, andernfalls sehe ich mich berechtigt, Sie in aller Öffentlichkeit als einen Kriminellen (Freimaurer und RA) zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 24. Oktober forderte A. X. von Rechtsanwalt Q. wörtlich folgendes: Herr Q. da Sie sich selber öffentlich als Lügner bezeichnet haben: "Lügen ist mein Beruf" (Beweismittel vorhanden) und da es nachgewiesen ist, dass Sie auch Lügner und Kriminelle nachhaltig unterstützen, verlange ich von Ihnen bis zum 7. Nov. 2003 mir zu beweisen, dass Sie kein krimineller sind! Sie auf gewisse Richter keinen Einfluss ausüben und dass diese nicht nach Ihren Befehlen handeln! unser eingereichtes Amtsverbot-Gesuch nicht berechtigt ist! Ab diesem Datum werde ich Sie in aller Öffentlichkeit als Kriminellen bezeichnen, wenn Sie mir nicht beweisen können, dass Sie kein Krimi- neller sind. b) Seitens der Verteidigung wird geltend gemacht, die Androhung, er
- A. X. - werde die beiden Rechtsanwälte in aller Öffentlichkeit als Kriminelle bezeichnen, falls sie die geforderten Beweise nicht erbrächten, stelle kein ernstlicher Nachteil dar. Sowohl H. wie auch Q. seien erfahrene Anwälte, die es gewohnt seien, ab und zu im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen von Gegenparteien entweder verunglimpft oder unter Druck gesetzt zu werden. Die Erklärung von A. X. sei demnach gar nicht geeignet gewesen, die beiden bestandenen Rechtsanwälte so zu beeindrucken, dass sie der Aufforderung Folge leisteten. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass sowohl H. und Q. langjährige Erfahrung als Anwälte besitzen. Ob sie deshalb geradezu gewohnt sind, unter Druck gesetzt oder verunglimpft zu werden, kann dahingestellt bleiben. Problematisch und vorliegend ausschlaggebend ist, dass Verunglimpfung und Drohung zusammenfallen, mit anderen Worten für das Unterlassen einer Handlung mit der Verunglimpfung in der Öffentlichkeit gedroht wird. Die Aussicht, in der Öffentlichkeit als Kriminelle dargestellt zu werden, nur
26 weil sie Auffassungen vertreten, die der Gegenpartei nicht genehm sind, stellt selbstverständlich auch für erfahrene Rechtsanwälte ein erheblicher Nachteil dar. Denn eine solche Erklärung ist durchaus geeignet, ihr berufliches und persönliches Ansehen zu beschädigen. Die Ernstlichkeit des Nachteils ist umso mehr zu bejahen, als H. und Q. zum damaligen Zeitpunkt neben ihrer Anwaltstätigkeit noch zwei Ämter (Verwaltungsrichter bzw. Kreispräsident) bekleideten, in denen die persönliche Integrität von besonderer Bedeutung ist. c) Nicht zu folgen ist der Verteidigung auch insoweit, als sie den Be- griff "kriminell" bagatellisiert, indem sie ihn mit Kriminalität gleichsetzt und ausführt, mit letzterem Begriff werde gemäss allgemeingültiger Definition (vgl. Beilage 8 der Verteidigung, Definition gemäss der Enzyklopädie Wikipedia), nur "jede Form eines Übergriffs auf das persönliche Eigentum einer Person durch eine oder mehrere andere Personen" bezeichnet. Kriminell verhält sich gemeinhin derjenige, der sich nicht an die strafrechtlichen Gesetze hält. Und wenn von den beiden Anwälten verlangt wird, sie sollten beweisen, dass sie nicht unzulässigerweise Einschüchterungsversuche unternommen, Drohungen ausgesprochen, Einfluss auf kriminelle Urteile genommen und nicht gelogen hätten, besteht objektiv gesehen schlicht kein Anlass, unter kriminell lediglich irgendeine Form eines Übergriffs auf das persönliche Eigentum zu verstehen. Vielmehr wurde der Begriff im Zusammenhang mit recht schwerwiegenden strafrechtlichen Delikten (Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, Nötigung nach Art. 181 StGB) verwendet. d) Schliesslich lässt sich auch nicht einfach davon ausgehen, die Öffentlichkeit hätte die Erklärung von A. X. kaum zur Kenntnis genommen oder aber ebenfalls sofort als haltlos erkannt. Wer zwei Anwälte und Richter in der Öffentlichkeit als kriminell bezeichnet, erntet eine gewisse Aufmerksamkeit, ob die Beschuldigungen nun zutreffen oder nicht. Die Möglichkeit, umfassenden Einblick in die Angelegenheit zu nehmen und die Vorwürfe zu prüfen, hätte für die Öffentlichkeit nicht bestanden. Wohl sahen die beiden Rechtsanwälte schliesslich dennoch davon ab, auf die Schreiben von A. X. zu reagieren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die in Aussicht gestellten Nachteile nicht ernst- lich genug waren, sondern nur, dass die damit bezweckte Willensbeeinflussung misslungen ist und es rechtlich bei der versuchten Nötigung blieb. Dass sich sowohl H. wie auch Q. tatsächlich unter Druck gesetzt fühlten, ergibt sich im Übrigen aus ihren Aussagen. Beide gaben an, sie hätten sich genötigt gefühlt, da es ihnen in ihrer Stellung als Verwaltungsrichter bzw. Kreispräsident und
27 Anwalt nicht gleichgültig sein könne, wenn sie in der Öffentlichkeit als kriminelle Personen dargestellt würden. Beide schilderten die Situation als belastend, weil A. X. Zusammenhänge geschaffen habe, die einfach nicht hinnehmbar gewesen seien. H. gab anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
16. Dezember 2005 (act. 3.5) an, er habe sein Mandat schon zuvor an Q. weitergegeben, weil er gemerkt habe, wie sehr A. X. sich über ihn aufgeregt habe. Q. befasste sich eigenen Angaben zufolge ernstlich mit dem Gedanken, sein Mandat als Rechtsvertreter der Nachbarn von A. X. niederzulegen, da er negative Folgen befürchtete. Dass er auf das Schreiben von A. X. nicht reagiert hat, erklärte Q. denn auch nicht damit, dass er den in Aussicht gestellten Nachteil nicht als ernstlich empfand. Vielmehr gab er an, dass der verlangte Negativbeweis in dieser Form gar nicht möglich gewesen sei und er sich wie schon zuvor in der Hoffnung, es werde eher Ruhe geben, bewusst zurückgehalten habe (act. 3.6, untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 16. Dezember 2003). Damit darf als erwiesen gelten, dass A. X., indem er H. und Q. in Aussicht stellte, er werde sie in aller Öffentlichkeit als Kriminelle bezeichnen, jeweils einen ernstlichen Nachteil androhte, der objektiv dazu geeignet war, auch eine andere verständige Person in der Lage der beiden Anwälte gefügig zu machen. e) In Bezug auf die Rechtswidrigkeit führt die Verteidigung aus, A. X. habe lediglich versucht, von den Anwälten eine Zusicherung zu erhalten, dass sie ihre Tätigkeit korrekt nachgingen. Dieser Wunsch sei nachvollziehbar, da A. X. von den Richtern und Anwälten wiederholt enttäuscht worden sei und geglaubt habe, es widerfahre ihm Unrecht. A. X. habe sodann gewusst, dass in England ein Gesetz in Ausarbeitung sei und eine entsprechende Regelung auch vom europäischen Parlament diskutiert werde, wonach Richter und frei praktizierende Rechtsanwälte ihre Mitgliedschaft in Freimaurerlogen und Ser- viceklubs mit eigener Verfassung offen legen müssten. Die Problematik liege darin, dass die Verfassung der angeführten Gemeinschaften bzw. Vereinigun- gen von deren Grundidee her über den staatlichen Verfassungen und deren ergänzenden Normen stünden. A. X. habe hinsichtlich der Rechtsanwälte H. und Q. die Unabhängigkeit gefährdet gesehen. Rechtsanwalt Q. sei nicht nur Richter gewesen, sondern habe als Anwalt auch die Gegner von A. X. vertre- ten. Rechtsanwalt H. habe demgegenüber einem früheren Rechtsvertreter von A. X. entgegengehalten, er - H. - sei Freimaurer, und der Angeklagte werde sich bei seinem Tun stets mit Einsprachen konfrontiert sehen. Sodann habe H. in einem Schreiben erklärt, er sei nicht Mitglied der Loge "……..". Begreifli-
28 cherweise habe A. X. in diesem Verhalten einen Versuch von H. gesehen, seine Mitgliedschaft bei einer anderen Freimaurerloge zu vertuschen. Die Verteidigung verkennt, dass A. X. von den Anwälten nicht nur Aus- künfte bzw. Bestätigung verlangt hat, auf die er gar keinen Anspruch hatte, sondern dass er - was die Rechtswidrigkeit ausmacht - für den Fall der Nicht- erteilung zusätzlich unzulässige Nachteil angedroht hat. A. X. drohte den bei- den Anwälten mit einem Angriff auf ihre Ehre, einem strafrechtlich geschützten Rechtsgut. Dass A. X. sich aus nachvollziehbaren Gründen berechtigt erachten durfte, den beiden Anwälten zur Durchsetzung der von ihm verlangten "Zusicherung" solche Nachteile anzudrohen, behauptet selbst die Verteidigung nicht. Ebensowenig vermag die von der Verteidigung erwähnte Enttäuschung über das Verhalten von Richtern und Anwälten oder die Kenntnis über irgend- welche in England und in der EU beabsichtigten Gesetzesvorlagen einen objektiven Rechtfertigungstatbestand (vgl. dazu die Erwägungen in Ziff. 4.c) zu begründen. Eine Enttäuschung oder das Gefühl, ungerecht behandelt zu wer- den, schafft keine Gefahrenlage, in der straflos in die Rechtsgüter anderer eingegriffen werden darf. Ebensowenig ist ersichtlich, inwiefern durch die bei- den Anwälte die Unabhängigkeit der Justiz gefährdet gewesen sein soll. Die beiden Personen waren in der Sache wohl als Anwälte, nicht aber als Richter tätig, noch gehörten sie den Gerichten an, die in den Streitigkeiten Entscheide zu treffen hatten. Die objektive Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit wie auch der natürlichen Tatvorsatz - die gewollte Aufforderung zur Vornahme einer Handlung unter gleichzeitiger Ankündigung von Folgen für den Unterlas- sungsfall - sind demnach ausgewiesen. f) Insoweit die Verteidigung geltend macht, A. X. habe sich subjektiv berechtigt gesehen, von den Anwälten die vorerwähnten Bestätigung zu verlangen, mithin die Tatbegehung in subjektiver Hinsicht bestreitet, ist auf die Ausführungen in Ziffer 9. zu verweisen. 6. Anlässlich der Hauptverhandlung unbestritten blieb, dass A. X. zusammen mit seiner Ehefrau B. vom 9. Januar 2004 bis 8. Februar 2004 mindestens 379 Mal eine Verbindung zum Telefonanschluss der Eheleute L. herstellte. Mit den Anrufen wollten A. und B. X., wie sich aus ihren Einvernah- men ergibt, ihre Nachbarn auf das ihrer Auffassung nach belästigende und umweltschädliche Heizen aufmerksam machen und sie von der Inbetriebnahme der Holzfeuerungsanlage abhalten. Die Urheberschaft weiterer 1'900 Anrufe
29 über zwei nicht registrierte Handynummern in demselben Zeitraum konnte hingegen nicht ermittelt werden. a) Tatsache ist, dass das Amt für Natur und Umwelt die Heizungsan- lage des Ehepaars L. einen Monat zuvor - und dies ebenfalls auf Reklamation von A. X. hin - überprüft und festgestellt hat, dass deren Betrieb den Anforderungen sowohl der Luftreinhalteverordnung wie auch den Empfehlungen des BUWAL entspricht. Daraus folgt, dass die Holzfeuerungs- anlage in einem betriebstauglichen Zustand war. Entsprechend durfte sie auch genutzt werden. Alsdann bestätigte der Kaminfegermeister mit Schreiben vom
4. März 2004, dass er die Anlage jährlich gereinigt und noch nie unerlaubte Rückstände in der Asche vorgefunden habe. Auch diesbezüglich ergeben sich demnach keine Anhaltspunkte für einen unsachgemässen Betrieb der Anlage. Dass nun auch eine intakte, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Holzfeuerungsanlage zu gewissen Rauchimmissionen führt, erscheint klar. Nicht jede Rauchimmission ist jedoch per se schon übermässig. Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger, d.h. übermässiger Immis- sion ist die Intensität der Einwirkungen massgebend. Diese beurteilt sich nach objektiven und nicht nach subjektiven Kriterien (BGE 126 III 223 E. 4. S. 227). Anhaltpunkte dafür, dass es tatsächlich zu übermässigen Immissionen gekommen ist, bestehen vorliegend nicht. Die Anlage war - wie dargelegt - in funktionsfähigem Zustand. Alsdann gilt zu bedenken, dass die Anlage ja nicht permanent, sondern nur stundenweise in Betrieb war und die Wahrnehmung der Immissionen nicht zuletzt auch von der Witterung abhängig war. Dass es im besagten Zeitraum an derart vielen Tagen zu übermässigen Immissionen gekommen ist, darf deshalb von vornherein ausgeschlossen werden. Gegen- teiliges ergibt sich auch nicht aus dem Videoband, das die Verteidigung an der Hauptverhandlung eingereicht hat. Diesbezüglich gilt festzustellen, dass die Videoaufzeichnung gemäss eingeblendeter Datumsangabe nicht chronologisch abläuft und überwiegend andere Zeiträume betrifft (Aufnahmen vom 7. bis 9. März 2004, 1. bis 11. April 2004, 20. bis 25 März 2004, 12. bis 14. April 2004,
8. und 10 April 2002, 24. Oktober 2003, 10. Oktober 2005, 6. und 7. Januar 2004, 22. bis 28. Februar 2004). Diese Aufnahmen vermögen von vornherein keinen Aufschluss über die Immissionen im massgeblichen Zeitraum (9. Januar 2004 bis 8. Februar 2004) zu geben. In den relevanten Zeitraum fallen lediglich 6 Aufnahmen (9. bis 11. Januar 2004 sowie 13., 15. und 17. Januar 2004). Zu sehen ist auf dem Band schliesslich durchwegs ein Kamin, aus dem - einmal etwas mehr, einmal etwas weniger - Rauch aufsteigt, wobei der Rauch
30 keineswegs immer gegen die Kamera - mithin in Richtung der Liegenschaft des Beschwerdeführers - abzieht. Von einer übertrieben grossen Rauchentwicklung kann nicht die Rede sein. Wie es sich mit dem Ausmass der Immission verhält, kann letztlich offen bleiben. Soweit es im Einzelfall tatsächlich zu - wenigstens subjektiv als über- mässig empfundenen - Immissionen kam, hätte schon allein das zeitweilige Schliessen der Fenster Abhilfe geschaffen. Ansonsten bestand die Möglichkeit, dagegen auf rechtlichem Weg vorzugehen. War diesem Weg kein Erfolg beschieden, erlaubt dies nicht, eine andere Auffassung über Recht und Unrecht durch nötigendes Verhalten durchzusetzen. So ist es selbstverständlich erlaubt, seine Nachbarn auf Immissionen hinzuweisen. Soweit die Verteidigung indes geltend macht, es liege vorliegend nur eine "blosse telefonische Kontaktnahme" (Plädoyer S. 6) vor, die den Zweck gehabt hätte, den Nachbarn auf übermässige Immissionen hinzuweisen, ist ihr offenkundig nicht zu folgen. Mit hundertfachen Telefonanrufen innerhalb eines Monats in derselben Sache wird nicht informiert, sondern schikaniert. So gaben A. X. und seine Ehefrau mit ihren enorm vielen Telefonanrufen bei Wahrnehmung von Rauch bzw. der Inbetriebsetzung der Anlage über einen Monat hinweg dem Ehepaar L. klar zu verstehen, dass mit einer Beendigung dieser Form der Belästigung erst zu rechnen ist, wenn die Holzfeuerungsanlage nicht mehr benutzt wird. Dass ein solcher Telefonterror kein rechtlich zulässiges und auch nicht mit einer subjektiv empfundenen Notlage zu rechtfertigendes Mittel ist, um die Nachbarn auf den Rauch hinzuweisen und vom Benutzen der Heizung abzuhalten, braucht keiner weitergehenden Erörterung. b) Wer Telefonanlagen zur Belästigung benutzt, erfüllt grundsätzlich den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldanlage (Art. 179septies StGB). Wird, wie es vorliegend geschehen ist, aber durch eine Vielzahl von Anrufen über vier Wochen anhaltend Druck ausgeübt, um die Nachbarn gefügig zu machen und sie zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen, liegt Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB vor, welche Art. 179septies StGB konsumiert. Die objektive Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist demnach zu bejahen. c) Soweit seitens der Verteidigung in subjektiver Hinsicht geltend gemacht wird, A. X. sei sich der mangelnden Konnexität zwischen Mittel und Zweck gar nicht bewusst gewesen und habe die Eheleute L. nur auf die
31 Rauchimmissionen aufmerksam machen, nicht aber in ihrer Handlungsfähigkeit einschränken wollen, wird wiederum auf die Erwägungen in Ziff. 9. verwiesen. Nur am Rand sei erwähnt, dass in subjektiver Hinsicht keine Absicht in dem Sinne erforderlich ist, als der Nötigungserfolg das vom Täter angestrebte Ziel sein müsste. Der subjektive Tatbestand ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn der Nötigungserfolg blosses Mittel zum eigentlichen Ziel ist (vgl. Rehberg / Schmid / Donatsch, a.a.O., S. 370 f.). 7. Gemäss Art. 292 StGB wird mit Haft oder mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Die Staatsanwaltschaft hält A. X. vor, er habe wiederholt gegen Verfü- gungen des Kreispräsidenten P. verstossen. Zum einen habe er wiederholt gegen Amtsbefehle verstossen, die ihn verpflichtet hätten, die Aussenbe- leuchtung des Hauses und die vor dem Haus installierte Videokamera so ein- zustellen, dass nur ihr eigenes Grundstück tangiert wird (act. 8.2). Zum ande- ren habe A. X. in Missachtung zweier am 26. November 2004 und vom 9. Dezember 2004 unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB ergange- ner Amtsbefehle die Servitutsfläche am J.-Weg in E. wiederholt mit Holzklötzen belegt. Wie die Verteidigung indes zu Recht ausführt, ist in keinem der genannten Fälle die von A. X. stets bestrittene Begangenschaft in rechtsge- nüglichem Mass nachgewiesen. In Bezug auf diese Tatbestände ist das Ver- fahren folglich unter Hinweis auf die Erwägungen in Ziff. 3. einzustellen. 8. Abschliessend erachtet es das Gericht demnach als ausgewiesen, dass A. X. gegen diverse nichtschuldige Personen Strafanzeigen eingereicht hat. Zudem versuchte er die Rechtsanwälte H. und Q. durch nötigende Schreiben zu einem bestimmten Verhalten zu bestimmen. Zusammen mit sei- ner Ehefrau, B. X., versuchte A. X. schliesslich die Eheleute L. durch unver- hältnismässig viele Telefonanrufe in deren Handlungsfreiheit einzuschränken. In allen den vorgenannten Fällen geht die Staatsanwaltschaft allerdings davon aus, dass die Taten A. X. verschuldensmässig nicht zum Vorwurf gemacht werden können, da es ihm an der Zurechnungsfähigkeit gefehlt hat. 9. Gemäss Art. 10 Abs. 1 StGB ist nicht strafbar, wer wegen Geistes- schwäche oder schwerer Störung des Bewusstseins zur Zeit der Tat nicht fähig
32 war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss seiner Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln. Die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde ordnet eine Untersuchung des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). a) In seinem im Auftrag des Untersuchungsrichters erstellten Gutach- ten kommt Oberarzt M. , Bereichsleiter Forensik der Psychiatrischen Klinik O., zum Schluss, dass bei A. X. nach den diagnostischen Leitlinien gemäss ICD- 10, F22.0, eine anhaltende wahnhafte Störung vorliegt. Wahnhafte Phänomene
- so der Gutachter - seien das Hauptkriterium einer anhaltenden wahnhaften Störung, wobei speziell auf bezeichnende - bizarre - Wahnphänomene abzustellen sei. Darunter seien Situationen zu verstehen, die sich nachvollziehbar - wie etwa die Niederlage in einem Rechtsstreit vor Gericht - im realen Leben ereignen könnten. Das sei - wie sich aus der Vorgeschichte ergebe - beim Exploranden der Fall. So befinde er sich seit Jahren real in Auseinandersetzungen und Rechtsstreitigkeiten mit seiner Nachbarschaft und der Justiz. Seine Auffassungs- und Verarbeitungsfähigkeit bezüglich der Bedeutung und Hintergründe entsprechender Amtshandlungen sei durch seinen wahnhaften Verarbeitungsmechanismus getrübt. Es sei eindeutig von einem Verfolgungswahn auszugehen, bei dem sich das zentrale Wahnthema darauf beziehe, dass man sich gegen die betreffende Person verschworen habe, bösartig verleumde, belästige oder am Erreichen langfristiger Ziele hindere. Der Mittelpunkt eines Wahns sei häufig eine vermeintliche Ungerechtig- keit, die es durch gerichtliche Massnahmen zu beheben gelte. Typischerweise würden bei einer solchen Störung von der betroffenen Person häufig Gerichte oder andere Regierungsstellen um Wiedergutmachung angehalten. Dies treffe exemplarisch auch beim Exploranden zu. Seine Wahnhaftigkeit erfülle in klas- sischer Wiese die wichtigsten massgeblichen Kriterien: krankhaft falsche Überzeugung, unmittelbare Gewissheit und Unkorrigierbarkeit auf dem Höhe- punkt der Erkrankung trotz Unvereinbarkeit mit der Realität, mangelhaftes Bedürfnis nach Realitätsprüfung, Urteilsstörung über die Beziehung des eige- nen Ichs zur Umwelt bei erhaltender Intelligenz. Nach einer anfangs wohl rein nachbarschaftlichen Streitigkeit habe A. X. in seinem Bestreben um Durchset- zung seines vermeintlichen Rechts zunehmend mehr oder weniger die gesamten Graubündner Justizbehörden und auch anderweitige Amtsstellen (beispielsweise die Gemeinde) involviert. Nach seinem Scheitern vor den Graubündner Justizbehörden sei er bis an den Bundesrat des Justiz- und Poli-
33 zeidepartements herangetreten. Sein jeweiliges Scheitern mit seinen Anliegen habe sukzessive zu einer Ausweitung seiner Überzeugung geführt, dass man sich gegen ihn verschworen habe und man ihn fertig machen wolle. Der Explo- rand sei - wie es typisch für Wahnphänomene sei - nicht mehr in der Lage, sein eigenes Verhalten und seine eigenen Einstellungen kritisch zu hinterfragen. Vielmehr sei er von einer diesbezüglichen Gewissheit und Unkorrigierbarkeit getragen. Gerade diese Gewissheit und Unkorrigierbarkeit lasse ihn in seinem Handeln (Schreiben an die Justizbehörden, Klageeinreichungen) weiterfahren. Bezüglich der Zurechungsfähigkeit erreiche die Ausprägung seines Wahnsystems ein Ausmass, das bereits seine Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Handlungen nicht nur beeinträchtigte, sondern gänzlich aufgehoben habe. Von daher fehle es A. X. konsequenterweise bei fehlender Ein- sichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Taten per se auch an der Fähigkeit zum einsichtsgemässen Handeln. Gesamthaft müsse man daher von gänzlich auf- gehobener Zurechnungsfähigkeit und somit von Unzurechnungsfähigkeit aus- gehen, wobei seine wahnhafte Störung bezogen auf ihren schweren Ausprä- gungsgrad einer Geisteskrankheit im Sinne des Artikel 10 StGB entspreche. b) Ausgehend von diesem Ergebnis der gutachterlichen Abklärungen muss klarerweise darauf geschlossen werden, dass A. X. zurechnungsunfähig und damit nicht schuldfähig ist, da ihm die Fähigkeit, das Unrecht seiner Taten einzusehen, gefehlt hat. Wie jedes Beweismittel unterliegen allerdings auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Doch darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine Meinung an Stelle derjenigen des Experten setzen. Das Abweichen von einem Gutachten erfordert vom Gericht, dass es sich über gleiche oder grössere Sachkunde ausweisen müsste als sie der Gutachter besitzt. Es wird jedoch häufig mit einer selbständigen Überprüfung der wissenschaftlichen Überzeugungskraft eines Gutachtens überfordert sein und vielfach nur eine laienhafte Plausibilitätskontrolle vornehmen können (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 14. Septem- ber 2001 6P.40/2001 E. 4.b unter Hinweis auf Philipp Maier/Arnulf Möller, Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, Zürich 1999, S. 229 f.). Verlangt das Gesetz den Beizug eines Experten, darf das Gericht von dessen Folgerungen deshalb nur abweichen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 101 IV 129 E. 3a mit Hinweis, BGE 118 Ia 144 E. 1.c). Das Gericht wird namentlich von den Schlussfolgerungen eines Gutachters abweichen dürfen,
34 wenn sich dieser in seinem Gutachten widersprüchlich äussert oder er sich auf Tatsachen stützt, die nicht als erwiesen betrachtet werden können (vgl. Felix Bommer, Basler Kommentar zum StGB, N. 27 zu Art. 13 StGB; Trechsel, a.a.O., N. 8 zu Art. 13 StGB, jeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Solche gewichtigen Umstände sind dem Kantonsgerichtsausschuss nicht ersichtlich und ergeben sich - wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt - auch nicht aus den Ausführungen seitens der Verteidigung. c) Der Verteidiger von A. X. macht geltend, das vorerwähnte Gutach- ten vermöge nicht zu überzeugen. Der Experte habe A. X. während dessen Aufenthalts in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus in Chur besucht und dabei ein Gespräch von nicht einmal ganz dreistündiger Dauer geführt. Daraufhin habe sich der Gutachter bereits in der Lage gesehen, über die Psyche von A. X. Auskunft zu erteilen. Das Gutachten sei äussert schnell erstellt worden. Üblicherweise dauere die Ausarbeitung eines entsprechenden Berichts mehrere Monate. Der Gutachter habe nur eine Momentaufnahme gemacht. Die Begutachtung stütze sich einseitig auf die vom Untersuchungsrichteramt Chur edierten Akten, ohne dass der Sachverständige das gesamte Problem des Antragsgegners betrachtet habe. Ursächlich für sämtliche Streitigkeiten und mithin auch für das vorliegende Strafverfahren sei die für A. X. und seine Ehefrau unerträgliche nachbarrechtliche Situation an seinem Wohnort in E.. Ausserdem sei A. X. bei seinem Tun von seinen damaligen Rechtsberatern in pflichtwidriger Weise nicht gebremst worden. A. X. habe den Eindruck gehabt, dass der überwiegende Teil seiner Eingaben und Schreiben bei den Adressaten keinerlei Wirkung gezeitigt habe und schubladisiert werde. Das habe bei ihm den Eindruck verstärkt, das Rechtssystem funktioniere nicht mehr. Folglich hätte der Gutachter nicht nur die sich bei den Akten des Untersuchungsrichteramtes Chur befindenden Schreiben von A. X., die in auffälliger Anzahl in den entsprechenden Dossiers abgelegt seien, berücksichtigen dürfen. Um sich ein zutreffendes Bild über den psychischen Zustand von A. X. zu verschaffen, hätte der Experte zusätzlich einen Augenschein in E. machen müssen. Zudem hätten die unmittelbaren Nachbarn des Angeklagten in E. und - nach vorgängiger Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht - der frühere Rechtsvertreter des Angeklagten befragt werden müssen. Deren Verhalten sei für die Vorgehensweise von A. X. von grundlegender Bedeutung gewesen. Ausserdem hätte nicht nur die Korrespondenz des Antragsgegners, sondern auch diejenige der Amtsstellen und Dritten, welche in die Auseinandersetzung mit dem
35 Antragsgegner involviert gewesen seien, vom Sachverständigen für seine Entscheidfindung berücksichtigt werden müssen. ca) In den vorstehenden Einwänden der Verteidigung werden teil- weise zwei an sich zu trennende Kritikpunkte mit einander vermischt. Es wird auf die kurze Dauer der Befragung und die rasche Ausfertigung des Gutachtens hingewiesen und dann - unter Hinweis, das Gutachten beruhe lediglich auf einer Momentaufnahme - die Unvollständigkeit der Expertise gerügt. Zwischen der Dauer und der Vollständigkeit besteht indes kein direkter Zusammenhang. Ein in kurzer Zeit ausgefertigtes Gutachten beweist ebensowenig die Unvollständigkeit, wie eine lange Gutachtensdauer ein Beleg der Vollständigkeit darstellt. Folglich sind die beiden Elemente auch gesondert zu betrachten. cb) M. verfügt über eine mehrjährige praktische Erfahrung in der foren- sischen Psychiatrie. Von der fachlichen Qualifikation des Gutachters her besteht somit kein Anlass, die Aussagekraft des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Der Experte hat die ihm zur Verfügung gestellten Akten geprüft und sich mit ihnen auch im Gutachten auseinandergesetzt. Im Weiteren hat er A. X. einer 2 3/4 Stunden dauernden Untersuchung unterzogen. Diese diente der Eigenanamnese. Die Dauer einer Exploration ist von der Komplexität der Sache, der Fragestellung und dem Gesprächsverhalten abhängig (Maier/Möller Das gerichtspsychiatrische Gutachten gemäss Art. 13 StGB, S. 163). Dem Gutachterauftrag lag eine klare und wenig komplexe Fragestellung zugrunde. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, kam es während der Dauer des Gesprächs zu keinen nennenswerten Störungen. Erwähnt werden zwei Telefongesprächen, die jedoch A. X. erhalten hat und folglich den Experten selbst nicht ablenkten. Die Untersuchung lief demnach in der erforderliche ruhige Atmosphäre ab (Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2001 6P.40/2001 E. 4. dd). A. X. wurde - dem üblichen Ablauf einer forensisch-psy- chiatrischen Exploration entsprechend (vgl. Maier/Möller S. 145) - zu seiner Person, seinem Werdegang, seinen Hobbys, seine Selbsteinschätzung physi- sche und psychische Vorerkrankungen, seinen sozialen Bezügen und allfälli- gem Suchtmittelkonsum befragt. Alsdann befragte der Gutachter den Explo- randen ausführlich zu den inkriminierten Taten. In einem separaten Teil legte der Experte dann seinen eigenen Befund und Verhaltensbeobachtungen dar. Damit wurden alle in diesem Teil der Exploration wesentlichen Aspekte in die Untersuchung einbezogen. Dass der Experte bei der persönlichen Untersu- chung irgendwelche nennenswerten Aspekte ausser acht gelassen hat, wird
36 seitens der Verteidigung denn auch nicht geltend gemacht. Entsprechend besteht auch keine Veranlassung, aus dem für die Untersuchung aufgewen- deten Zeitraum irgendwelche negativen Rückschlüsse auf die Aussagekraft des Gutachtens zu machen. Keine andere Sichtweise ergibt sich auch daraus, dass - wie A. X. und sein Verteidiger behaupten - die Ausfertigung des Gutachtens statt mehrerer Monate nur drei Wochen in Anspruch genommen habe. Aus der Dauer der Ausfertigung können namentlich dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - mehrere Wochen beträgt, schlicht keine Rückschlüsse auf die Qualität gemacht werden. Nach Auffassung von Maier/Möller (a.a.O., S. 164) sollte es dem Gutachter sogar gelingen, auf 20 bis 50 Seiten ausreichend differenziert zu den ihm üblicherweise unterbreiteten forensischen Fragen Stellung zu nehmen. Das nimmt nicht mehrere Monate in Anspruch. Auch in dieser Hinsicht lässt sich das 24-seitige Gutachten demnach nicht beanstanden. Nur am Rand sei schliesslich erwähnt, dass die vom Antragsgegner genannte Frist nur den Zeitraum zwischen Exploration und Ablieferung betrifft. Der Untersuchung voraus ging jedoch, wie dem Gutachten zu entnehmen ist, bereits das Studium der Akten. Rein von den zeitlichen Verhältnissen her besteht demnach kein Grund für eine Beanstandung. cb) Zutreffend ist, dass der Experte davon abgesehen hat, zusätzlich einen Augenschein vorzunehmen, die Nachbarn von A. X. zu befragen und von sich aus weitere Akten - gemeint sind wohl die Akten der zahlreichen Gerichtsverfahren, in denen sich A. X. und seine Nachbarn gegenüberstanden
- zu konsultieren. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Gutachten auf einer unvollständigen Momentbetrachtung beruht. Die von der Verteidigung aufge- führten zusätzlichen Erhebungen betreffen alle das Tatgeschehen und seine Zusammenhänge mit dem nachbarschaftlichen Streit. Davon vermochte sich der Gutachter bereits anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ein aus- reichendes Bild zu machen. Nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Rück- schlüsse sich durch die von der Verteidigung erwähnten Abklärungen für den Experten noch hätten ergeben sollen. Streit entsteht aus unterschiedlichen Auffassungen in einer Sache. Das verhält sich bei A. X. und seinen Nachbarn nicht anders. Ausgangspunkt der Auseinandersetzungen bildeten bei ihnen eine unterschiedliche Auffassung bezüglich einer Dienstbarkeit. Wohl sprach A. X. andernorts von einem 22-jährigen nachbarschaftlichen Streit (vgl. die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 9. cc). Gegenüber dem Gutachter äusserte
37 A. X., der im Übrigen erst 1995 nach E. zog, sich jedoch klar dahingehend, dass die ihn betreffenden Streitereien im Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstbarkeit im Jahre 1996 begannen, was er auch in seinen verschiedenen Schreiben behauptete (vgl. act. 6.3, act. 6.12, Vorakten act. 1.9.). Diese Auseinandersetzung zog weitere nach sich. A. X. fühlt sich in diesen Auseinan- dersetzungen im Recht, seine Nachbarn sieht er im Unrecht und die Behörden haben ihm seiner Auffassung nach unrecht getan. Die Nachbarn sehen das anders. Diese elementaren Feststellungen, die sich bereits aus den zur Verfü- gung gestellten Unterlagen ergeben und von A. X. anlässlich der Untersuchung dargelegt wurden, brauchte der Experte sich nun wirklich nicht zusätzlich durch eine Befragung der Nachbarn bestätigen zu lassen. Ebensowenig drängte sich ein Augenschein in E., der Beizug weiterer Akten oder die Befragung des damaligen Rechtsvertreters von A. X. auf. Dass A. X. und seine Nachbarn in den verschiedenen Auseinandersetzungen unter- schiedliche Standpunkte vertraten und es im Zusammenhang mit diesen Streitereien zu zahllosen Gerichtsverfahren kam, ist ebenso offenkundig, wie der Umstand, dass zwischen den Auseinandersetzungen und dem Verhalten von A. X. ein Zusammenhang besteht. Darauf ist der Experte denn auch in seinem Gutachten ausführlich eingegangen. Doch zu klären galt dabei nicht die Frage, gestützt auf welche örtlichen Gegebenheiten und welche unter- schiedlichen Auffassungen A. X. mit seinen Nachbarn in welche Streitigkeiten geriet. Und noch weniger bestand die Aufgabe des Gutachters - wie A. X. offenbar meint - darin, die mit dem Urteil des Kantonsgerichts rechtskräftig beurteilte nachbarrechtliche Auseinandersetzung betreffend Dienstbarkeit oder andere juristische Auseinandersetzungen nochmals in Abwägung der damals vorgetragenen oder gar einer neuen Argumentation zu prüfen. Einerseits wäre der Experte dazu gar nicht in der Lage, andererseits geht es auch gar nicht um die Feststellung, dass A. X. in sämtlichen Belangen eine andere Auffassung als seine Nachbarn vertritt, sondern um das Verhalten, in welchem sich diese Auffassung, im Recht zu sein, manifestiert. So ist es durchaus nachvollziehbar, dass es jemandem, der - subjektiv von seinem Recht überzeugt - in einem Rechtsstreit unterliegt, schwer fällt, sich mit der Situation abzufinden. Dies umso mehr dann, wenn es sich um nachbarrechtliche Streitigkeiten handelt. Eine in einer solchen Situation geäusserte Kritik - mag sie auch heftig ausfallen und überzogen wirken - versteht sich diesfalls noch als eine erklärbare Folge des Unterliegens. So äusserten sich auch die damaligen Rechtsvertreter von B. X. in der Sache teilweise sehr kritisch (vgl. dazu die Beilagen 4., 6.-9. der
38 Verteidigung gemäss Aktenergänzungsbegehren vom 19. Juli 2005). Mit seinen in objektiver Hinsicht strafrechtlich relevanten zahllosen falschen Anschuldigungen gegenüber praktisch allen in die Angelegenheit involvierten Behördenmitglieder und mit seinen Nötigungsversuchen ging A. X. jedoch weit über diesen erwähnten Bereich der Kritik hinaus. Dabei gab A. X. im Untersu- chungsverfahren klar zu verstehen, dass er selbst keineswegs das Gefühl hat, er verstosse gegen irgendwelche strafrechtliche Bestimmungen. Er war mit anderen Worten davon überzeugt, dass sich die von ihm bezichtigten Personen gegenüber ihm verschworen hatten und sich samt und sonders kriminell verhielten. Diese Auffassung vertrat A. X. - worauf noch einzugehen sein wird - ja letztlich auch noch anlässlich der vorliegenden Hauptverhandlung. Er han- delte völlig eigenständig und liess sich, wie er mit seinem Grundsatz "Tue recht und scheue niemand" selbst betont (vgl. act. 4.3 S. 4; act. 6.4 S. 2; act. 6.6), durch nichts beeindrucken. Ebensowenig liess er sich - wie etwa der Vermittlungsversuch des Kommandanten der Kantonspolizei belegt (vgl. Vor- akten VV.2001.164 Dossier 6.1 act. 6.1.9) - bremsen, weshalb sich auch nicht sagen lässt, das Verhalten sei etwa auf die mangelnde Einflussnahme der in der Sache tätigen Rechtsvertreter zurückzuführen. Zwar versucht die Verteidigung nun, diese Überzeugung nicht als abnorm, sondern aus der Situation heraus gerechtfertigt darzustellen. A. X. habe - so die Verteidigung - demgemäss aufgrund des Verhaltens der Nach- barn und der Behörden subjektiv von einer Verschwörung ausgehen und zahllose Personen falsch anschuldigen dürfen. Hundertfache Telefonanrufe seien von A. X. verständlicherweise als angemessenes Mittel zum Schutz sei- nes Eigentums und seiner Gesundheit angesehen worden. Selbstverständlich gab und gibt es aber - was selbst die Verteidigung einräumt - keine Verschwö- rung, in welche die ganze Bündner Justiz, die involvierten Verwaltungsstellen, um Hilfe ersuchte Regierungsmitglieder, die Staatsanwaltschaft und in der Sache tätige Polizeibeamte, kommunale Behördenmitglieder, Anwälte, Geo- meter, Ingenieure, Gartenbau- und Belagsbaugeschäfte, das EJPD sowie die Nachbarn in E. involviert sind. A. X. ist in der ersten Auseinandersetzung wie auch in den folgenden gerichtlichen Streitigkeiten nicht deshalb unterlegen, weil man sich gegen ihn verschworen hat, sondern weil die Gerichte nach Abwägung der Sach- und Rechtslage der von ihm vertretenen Auffassung nicht folgen konnten. Schliesslich wurden gewisse Eingaben allein deshalb nicht mehr behandelt, weil sie sich - wie etwa die Anschuldigungen gegenüber Personen - als offenkundig haltlos erwiesen und ungebührlich abgefasst waren. Dabei
39 wurde A. X. wiederholt darauf hingewiesen, dass ungebührliche Eingaben von Gesetztes wegen (Art. 4 Abs. 4 ZPO, Art. 65b StGB) nicht behandelt werden (vgl. act. 4.10). Und selbstverständlich werden hundertfache Telefonanrufe innert eines relativ kurzen Zeitraums gemeinhin auch nicht als erlaubtes und zweckmässiges Mittel angesehen, um seine Nachbarn auf einen subjektiv empfundenen Misstand aufmerksam zu machen. cc) Auch der Umstand, dass das Verhalten von A. X. in der Presse in Zusammenhang mit jenem von Friedrich Leibacher, dem Amokläufer von Zug, dargestellt wurde, macht sein Handeln nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich gilt einmal klarzustellen, dass keine der vorerwähnten, falsch angeschuldigten oder genötigten Personen gemäss Aktenlage jemals gegenüber A. X. explizit einen Vergleich mit Friedrich Leibacher gemacht hat. Folglich bestand auch in dieser Hinsicht kein Grund, den betroffenen Personen irgendwelche Vorhalte zu machen. Allerdings musste sich bei den Behörden zwangsläufig einmal die Frage aufdrängen, ob aus dem Verhalten von A. X. nicht auf eine Gefahr für die Sicherheit anderer zu schliessen ist. Solche Bedenken ergaben sich indessen erst, nachdem sich die Verhaltensaufälligkeiten gezeigt hatten; sie können folglich auch nicht ihr Auslöser gewesen sein. Auch in der Presse wurde die Sache erst aufgegriffen, nachdem sich die Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hatten, und dabei war es A. X. selbst, der sich an die Presse und die Öffent- lichkeit wandte. Er war es, der bereits im Jahre 1998 ein Inserat im Bündner Tagblatt schalten liess, in welchem er unter dem Titel "Horror und Terror in CH- E. GR 22 Jahre Nachbarstreit" schlagwortartig kriminelle Machenschaften wie Morddrohungen und Körperverletzungen und - in Bezug auf die Behörden - "seltsames Verhalten" aufzählte (vgl. Vorakten Proz. Nr. VV.98.02913 act. 34 sowie Vorakten Dossier 6.1 act. 2). Er war es auch, der seine Schreiben mit den diversen Anschuldigungen mehrfach an die angeschuldigten Personen und "an verschiedene Adressen im In- und Ausland" versandte. Diese Personen leiteten die Schreiben dann teilweise wiederum an die Staatsanwaltschaft weiter, was im übrigen auch erklärt, weshalb sich - wie die Verteidigung zu Unrecht kritisiert
- gewisse Dokumente mehrfach in den Akten vorfinden. Im Jahre 2001 erschien schliesslich ein Buch mit dem Titel "Es geschieht am helllichten Tag", in welchem "nach einer Erzählung von B. und A. X." über den Nachbarschaftsstreit in E. berichtet wurde. Dass dann etwa am 18. Oktober 2001 in der Zeitschrift "Facts" (vgl. Einlage 1) die Sache aufgegriffen wurde und unter dem Titel "Bevor Blut fliesst" und mit einem einleitenden Zitat aus einem Brief von A. X. an Bundesrätin Metzler, wo diese aufgefordert wird zu handeln, bevor in E. Blut
40 fliesst, ausführlich über die Situation berichtet wurde, mag für A. X. erneut Grund gewesen sein, sich ungerecht behandelt zu fühlen. Presseartikel wie etwa jener in der Zeitschrift "Facts" waren aber nur die Folge eines Verhaltens, das A. X. gezeigt hatte. Sie vermögen das Verhalten als solches folglich ebenfalls nicht zu erklären. Namentlich erklären sie nicht, weshalb A. X. von einer Verschwörung der Behörden ausging und in seinen Anschuldigungen und Nötigungen nur die Reaktion eines gerechtigkeitssuchenden, auch im Dienste anderer Menschen handelnden Bürgers (vgl. Plädoyer S. 15) zu erkennen vermag. Diese subjektiven, allein A. X. betreffende Aspekte der Angelegenheit bildeten Gegenstand der gutachterlichen Exploration. Welche zusätzlichen sachdienlichen Rückschlüsse sich diesbezüglich für den Gutachter aus einem Augenschein, einer Befragung der Nachbarn bzw. des früher tätigen Anwalts oder aus den Akten der zahlreichen Gerichtsverfahren hätten ergeben sollen, ist nicht ersichtlich. Denn all diese Elemente belegen zwar die sich bereits aus den Untersuchungsakten ergebende Erkenntnis, dass die massiven Streitereien einen realen Hintergrund haben und ein Zusammenhang mit dem Verhalten von A. X. besteht. Sie geben aber keinen zusätzlichen Aufschluss zu einer Überzeugung und einem Empfinden, das sich - auch unter Berücksichtigung dessen, dass A. X. in den nachbarrechtlichen Streitigkeit nach eigenem Empfinden immer wieder zu Unrecht unterlegen ist - derart weit von der Realität entfernt hat. d) Mit dieser Frage einer möglichen Störung des Bewusstseins hat sich der Gutachter in seiner Expertise nun eingehend auseinandergesetzt. Nachvollziehbar legt er in seiner Beurteilung dar, weshalb bei A. X. von einer wahnhaften Störung nach ICD-10, F22.0 auszugehen ist. Ein inner Wider- spruch, wie ihn die Verteidigung behauptet, ist nicht ersichtlich. da) Es trifft wohl zu, dass der Gutachter unter anderem zur Feststel- lung gelangte, A. X. sei sozial integriert und bewährt, im Gespräch affektiv gut erreichbar und gelte als zuverlässiger Mitarbeiter. Das schliesst indes eine wahnhafte Störung nicht aus. Darauf ist der Gutachter denn auch speziell ein- gegangen. So führte die Bewährung von A. X. im täglichen Leben insbesondere dazu, dass der Gutachter im Diskurs eine (paranoide) Persönlichkeitsstörung, die mit Einschränkungen der sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit verbunden ist, ausschloss und auf eine wahnhafte Störung erkannte, bei der die formalen Denkprozesse außerhalb des Wahnsystems weitgehend erhalten sind.
41 db) Schliesslich besteht auch kein Widerspruch zu den Ausführungen, welche die Verteidigung in Bezug auf das subjektive Empfinden macht. Wie dargelegt wurde, stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, A. X. habe die falschen Anschuldigungen nicht wider besseren Wissens vorgetragen, weil er selbst der Auffassung war, die von ihm beschuldigten zahllosen Personen hätten sich tatsächlich strafrechtlich relevant verhalten. Gleichzeitig behauptet die Verteidigung indes nicht in einem Fall der zahllosen Anschuldigungen, es lägen tatsächlich irgendwelche greifbaren Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der angeschuldigten Personen vor. Schliesslich hörte A. X. mit den Anschuldigungen auch nicht auf, als man ihn darauf hingewiesen hatte, er mache sich so strafbar. Genau ein solches Auseinandergehen von Realität und eigener falscher Überzeugung ist Kennzeichen der vom Gutachter bejahten wahnhaften Störung. A. X. war gar nicht in der Lage, die Situation richtig einzuschätzen, er unterlag mit anderen Worten nicht einem (nachträglich auch von ihm erkennbaren) Irrtum, sondern er konnte sich aufgrund seiner krankhaften Überzeugung gar nicht erst ein richtiges Bild über den tatsächlichen Sachverhalt machen. Deshalb liegt auch nicht ein Irrtum oder mangelnder Vorsatz im rechtlichen Sinn, sondern Zurechnungsunfähigkeit vor. Ähnlich verhält es sich bei der Argumentation der Verteidigung in Bezug auf die Nötigung der beiden Rechtsanwälte, wo sie ausführt, A. X. habe sich selbst berechtigt gesehen, von den Anwälten die Bestätigung zu verlangen, und in Bezug auf die Nötigung der Nachbarn, wo geltend gemacht wird, A. X. sei sich der mangelnden Konnexität zwischen Mittel und Zweck gar nicht bewusst gewesen und habe die Eheleute L. nur auf die Rauchimmissionen aufmerksam machen wollen. Grundlage der falschen Einschätzung ist nicht ein Irrtum (der sich vernünftigerweise gar nicht hätte einstellen dürfen), sondern die Unfähigkeit, die erforderliche Einsicht in das Unrecht der Taten überhaupt erst aufzubringen. e) Dass dem so ist, zeigte sich auch anlässlich der Hauptverhand- lung, wo die Argumentation des Verteidigers mit jener von A. X. teilweise im Widerspruch stand. Denn wenn es sich so verhalten würde, wie der Verteidiger ausführt, müsste A. X. wenigstens nachträglich erkannt haben, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung die Sache jeweils falsch einschätzte. Das ist bei A. X. indes nicht der Fall. Auch anlässlich der Hauptverhandlung stellte er sich auf den Standpunkt, wenn ein Gericht gegen ihn entscheide, gehe das in Richtung "kriminell". Desgleichen stellt er sich nach wie vor auf den Standpunkt, er habe
42 von Rechtsanwalt H. eine Bestätigung einverlangen dürfen, da sich dieser nicht rechtmässig verhalten habe. Auch seine zahllosen Anrufe erachtete er nach wie vor als legitimes Mittel, mit dem er seine Nachbarn auf die "Stinkerei" habe aufmerksam machen dürfen. In die gleiche Richtung geht der Vorhalt des Verteidigers, sein Mandant habe an sich erlaubte Mittel genutzt, um sich gegen das ihm widerfahrene Unrecht zu wehren und es dürfe nicht so weit kommen, dass justizkritische Bürger, welche mit teilweise unorthodoxen Vorgehensweisen auf Mängel im System hinweisen, mundtot gemacht würden, indem man sie zur zurechnungsunfähig gemacht würden. Dass er mit seiner als "unorthodoxen Kritik" bezeichneten Verhalten zahlreichen Personen Unrecht tut, sieht A. X. nicht. Nur am Rande sei schliesslich erwähnt, dass die von A. X. vorgebrachten Anschuldigungen beileibe nicht nur die Justiz betrafen. Ebenso betroffen waren Anwälte, Nachbarn, Polizisten, Gemeindefunktionäre, Verwaltungsangestellte und kantonale Departementsvorsteher. Insofern lässt sich schon grundsätzlich fragen, wie sich die Äusserungen überhaupt noch als unorthodoxe Justizkritik verstehen lassen. Wesentlich ist jedoch, dass - aus strafrechtlicher Sicht - wohl unorthodoxe Kritik zulässig ist, nicht jedoch falsche Anschuldigungen und Nötigungsversuche. In diesem Sinn geht es vorliegend auch nicht darum, A. X. - wie dieser der Justiz unterstellt - mundtot zu machen, sondern um die Feststellung, dass sein Verhalten strafrechtlich irrelevant ist, weil es ihm an der Fähigkeit gefehlt hat, das Unrecht, das er mit seinen Taten beging, einzusehen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln. f) Desgleichen ohne Einfluss bleibt schliesslich der Umstand, dass A. X. bestreitet, sich gegenüber dem Gutachter im Zusammenhang mit Astro- logie abfällig zu Elisabeth Teissier geäussert zu haben, und auch nicht aus Angst die Nahrung in der Psychiatrischen Klinik verweigert haben will. Es han- delt sich hierbei um Nebenpunkte, denen im Gutachten keine besondere Beachtung geschenkt wurde und die Aussagekraft der Expertise insofern auch nicht zu relativieren vermögen. g) Zusammenfassend besteht demnach für das Kantonsgericht kein Grund, von den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Aufgrund der festgestellten Zurechnungsunfähig- keit ist eine Bestrafung von A. X. ausgeschlossen (Art. 10 StGB; BGE 118 IV 5). Das gegen ihn geführte Verfahren wegen falscher Anschuldigung und ver- suchter Nötigung ist demnach - insoweit die Tathandlungen als ausgewiesen
43 erachtet wurden - gestützt auf Art. 10 StGB und Art. 125 Abs. 2 StPO einzu- stellen. 10. Trotz der Einstellung des Strafverfahrens kann der Richter nöti- genfalls Massnahmen im Sinne von Art. 43 oder 44 StGB anordnen (Art. 10 letzter Satz StGB). Nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter die Ein- weisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen, wenn der Geisteszustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Behandlung oder besondere Pflege erfordert und es anzunehmen ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohten Taten verhindern oder vermindern. Er kann eine ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. Anknüpfungspunkt einer Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist regelmässig der abnorme Geisteszustand einer Person. Darunter fällt die Gesamtheit alle Persönlichkeiten, deren psychischer Habitualzustand von der medizinischen Norm abweicht. Im weiteren muss die betroffene Person behandlungsbedürftig sein und die Massnahmebedürftigkeit muss sich im Zusammenhang mit der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens zeigen, die in einem Zusammenhang mit der psychischen Abnormität stehen. Die Massnahme muss zum Zweck der Deliktprävention geeignet sein. Die betrof- fene Person muss therapierbar sein, was - worauf noch näher einzugehen sein wird - auch eine gewisse Therapierwilligkeit voraussetzt. a) M. kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass rein medizi- nisch-psychiatrisch anhand der gestellten Diagnose bei A. X. an sich die Indi- kation zu einer therapeutischen Intervention gegeben sei. Die medizinisch indizierten Behandlung sei jedoch mit Problemen verbunden und es müsse auch davon ausgegangen werden, dass eine Behandlung nur längerfristig zu einer Verminderung der Rückfallgefahr (bezüglich der inkriminierten Taten) führen werde. Vom Experten verneint wurde die Notwendigkeit einer Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt, da in einer solchen Einrichtung kaum ein intensiveres Therapiesetting hergestellt werden könne. Zudem lasse die Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt erwarten, dass die Behand- lungscompliance wegen der ohnehin schon fehlenden Krankheitseinsicht eher noch geringer sei als im ambulanten Therapiesetting. Zur Begründung verweist der Experte darauf, dass die Therapie der Wahnsyndrome eines der schwierigsten Probleme der Psychiatrie sei. Aufgrund der misstrauischen Hal- tung und der in der Regel fehlender Krankheitseinsicht seien Personen mit einer
44 wahnhaften Störung oft nicht motiviert, sich in Behandlung zu begeben. Dies erschwere sowohl die Arzt-Patienten-Beziehung als auch die langfristige Compliance. Obwohl kontrollierte Daten fast vollständig fehlten, könne man aus den klinischen Berichten entnehmen, dass der Erfolg vorwiegend die Ent- dynamisierung des Wahns, die Linderung der Angst des Patienten, die Been- digung eines innovativen Wahnprozesses - also der Ausbreitung und Vertiefung der Wahninhalte - sowie das Erreichen einer sozialen Integration des Patienten betreffe. Zum Erreichen dieser Ziele werden bei chronischen Wahnsyndromen psychotherapeutische und sozialpsychiatrische Massnahmen entweder in Kombination mit der Pharmakotherapie oder als alleiniges therapeutisches Vorgehen angewendet. A. X. fehle es jedoch einerseits an jeglicher Krank- heitseinsicht. Andererseits sei bei ihm aufgrund des nun doch achtjährigen Ver- laufs der Wahnentwicklung von einer solchen Chronifizierung auszugehen, dass nur von einem mehrjährigen psychotherapeutischen Prozess allenfalls noch eine Linderung der Wahnsymptomatik zu erwarten sei. Bei der pharmakologischen Behandlung von wahnkranken Menschen gehe es primär darum, die im Rahmen einer Wahnerkrankung auftretende Angst zu beseitigen. Bei A. X. lasse sich aber keine solche wahnhaft bedingte Angst eruieren. Zudem würde ihm wohl auch diesbezüglich die Einsicht für eine Behandlung fehlen. Legalprognostisch müsse man bei A. X. sicherlich krankheitsbedingt mit einer Fortführung seiner juristischen Bemühungen um Durchsetzung seines vermeintlichen Rechts rechnen. Hingegeben ergäben sich aus dem vorliegen- den Aktenmaterial keinerlei Hinweise auf eine Drittgefährdung. Wohl sei bei der Hausdurchsuchung vom 15. Dezember 2004 eine Luftdruckpistole und eine Armbrust vorgefunden worden. Diese seien jedoch nicht gegen Leiben und Leben eingesetzt worden. Nach Angaben seiner Ehefrau habe A. X. diese Waffen nie benutzt und nur interessenhalber angeschafft. Als legalprognostisch günstig sei auch zu berücksichtigen, dass A. X. sich ausserhalb seines Wahnsystems im sozialen und beruflichen Umfeld adäquat und situationsan- gemessen verhalten könne. Auch wenn man bei der Vorgeschichte des Explo- randen an das Attentat von Zug erinnert werde, könne man die diesbezüglichen Vorgeschichten nicht direkt miteinander vergleichen. A. X. habe bis anhin keinerlei fremdaggressives tätliches Potential gezeigt. Gemäss Leumundsbe- richt aus dem Jahre 2000 habe A. X. wohl mehrfach sehr impulsiv reagiert und die Beherrschung verloren. Gleichzeitig werde aber bezüglich der Hausdurch- suchung rapportiert, dass sich der Explorand wohl uneinsichtig, aber anständig
45 verhalten habe. Gesamthaft gesehen lägen deshalb keine Anhaltspunkte vor, die bei A. X. eine Fremdgefährdung befürchten liessen. ba) Aus diesen Ausführungen des Experten folgt, dass A. X. einer therapeutischen Behandlung bedarf. Bei A. X. liegt eine behandlungsbedürftige geistige Abnormität vor, die in einem Zusammenhang mit den von ihm begangenen Vergehen steht. Eine Behandlung ist jedoch nur durchführbar, wenn bei der betreffenden Person auch die Bereitschaft besteht, sich dieser zu unterziehen. Wohl sind die Anforderungen an die Motivation, sich in Therapie zu begeben, nicht zu hoch anzusetzen. Namentlich in einer Anfangsphase kann es genügen, wenn die Motivierbarkeit des Täters vorhanden ist. Ein Min- destmass an Kooperationsbereitschaft ist aber in jedem Fall erforderlich (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2005 6S.217/2005 E. 2.2. unter Hinweis auf Marianne Heer, a.a.O., N. 64 zu Art. 43 StGB und N. 36 zu Art. 44 StGB; Jörg Rehberg, Strafrecht II, 7. Auflage, S. 137 mit Hinweis auf Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 1989, § 11 N. 86). Bei A. X. ist diese elementare Grundlage einer Therapie derzeit aber schlicht nicht vorhanden. Er zeigt sich von der Richtigkeit seiner Auffassung überzeugt und sieht - wie er anlässlich der Hauptverhandlung erklärte - nicht sich, sondern den Gutachter als Person an, die aufgrund ihres Verhaltens einer Begutachtung bedarf. Aus solchen Bekundungen muss klarerweise darauf geschlossen werden, dass A. X. einer ambulanten Massnahme in Form einer therapeuti- schen Behandlung durch eine Fachperson nicht nur misstrauisch, sondern ablehnend gegenübersteht. Die fehlende Koorperationsbereitschaft macht eine ambulante Massnahme umso weniger sinnvoll, als - wie der Experte feststellte
- nur längerfristig überhaupt mit einem therapeutischen Erfolg gerechnet wer- den darf, was wiederum eine grössere Motivierbarkeit voraussetzt. bb) Noch weniger Sinn würde der stationäre Aufenthalt in eine Heil- und Pflegeanstalt machen. Einerseits kann dort nach gutachterlicher Meinung gar kein besseres Therapiesetting erreicht werden. Andererseits muss erwartet werden, dass A. X. - obwohl mit einer solchen Einweisung durchaus ein gewisser Druck auf die Motivation ausgeübt wird - einer Behandlung eher noch ablehnender gegenüberstehen würde. Hinzu kommt, dass A. X. durch einen solchen Aufenthalt aus dem ihn tragenden sozialen und beruflichen Umfeld herausgerissen würde. Das würde sich nur schädlich auswirken und lässt sich umso weniger rechtfertigen, als der Experte, die Staatsanwaltschaft Graubün- den wie auch die Strafkammer des Kantonsgerichts bei A. X. keine Anhalts-
46 punkte für eine Fremdgefährdung zu erkennen vermögen. Muss aufgrund der fehlenden Therapierwilligkeit von A. X. von vornherein auf ein Scheitern einer Behandlung geschlossen werden, und ist eine besondere Gefährlichkeit nicht gegeben, ist folglich auch auf die Anordnung der von der Staatsanwaltschaft Graubünden beantragten ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wie auch auf die Anordnung einer stationäre Massnahme oder gar die Anordnung einer Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu verzichten. 11. Die Staatsanwaltschaft beantragt des Weiteren, die Strafakten seien der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Prüfung vormundschaftli- cher Massnahmen weiterzuleiten. Die Vormundschaftsbehörde hat selbständig zu prüfen, ob eine Person einer vormundschaftlichen Massnahme bedarf. Sie hat insofern aber auch selbständig darüber zu befinden, welche Abklärungen zu machen sind. Das Gesetz sieht lediglich eine Anzeigepflicht (Art. 369 ZGB, Schnyder/Murer, Ber- ner Kommentar zum ZGB, N. 171 ff. zu Art. 369 ZGB) bzw. Mitteilungspflicht (vgl. Art. 1 lit. d der kantonalen Verordnung zum Gesetz über die Strafrechts- pflege, BR 350.250) der Gerichte an die zuständige Vormundschaftsbehörde vor, wenn eine vormundschaftliche Massnahme in Betracht fällt. Demgemäss ist der Vormundschaftsbehörde des Kreises P. der vorliegende Entscheid zur Kenntnis zu bringen. Die Behörde hat jedoch in eigener Kompetenz darüber zu entscheiden, ob sich weitere Schritte aufdrängen und die Strafakten des vor- liegenden Verfahrens beizuziehen sind. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Gutachter Massnahmen wie Bevormundung oder Verbeiständung nicht als zweckmässig erachtet hat (vgl. Expertise act. 2.41 S. 24). 12. Die Kosten eines eingestellten Strafverfahrens werden grundsätz- lich von der Staatskasse getragen. Gemäss Art. 157 StPO kann das Gericht bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens dem Angeklagten bzw. Angeschuldigten die Verfahrenskosten jedoch ganz oder teilweise überbinden, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zur Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Gleich verhält es sich bei der Entschädigungspflicht des Staates. Wird der Angeschuldigte freige- sprochen, wird das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt oder erweist sich eine ihm gegenüber durchgeführte Zwangsmassnahme als ungerechtfertigt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch den Staat auszurichtende Entschädigung für Nachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten
47 hat. Auch diesfalls kann eine Entschädigung verweigert oder herabgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte durch verwerfliches oder leichtfertiges Ver- halten die das Verfahren veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 StPO). Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtfertiges Be- nehmen liegt nach Praxis des Bundesgerichtes dann vor, wenn das Verhalten des Angeschuldigten gegen zivil- oder öffentlich-rechtliche Regeln als Verhal- tensmassstab verstösst (vgl. BGE 116 Ia 162 ff., BGE 115 Ia 111 ff. und 309 ff.; BGE 109 Ia 160 f.). Die Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten wie auch die Kürzung oder Aberkennung seines Entschädi- gungsanspruchs beruhen damit nicht auf einer Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern auf einer den zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 OR angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Einem Urteilsun- fähigen kann eine schädigende Handlung jedoch gar nicht zugerechnet werden. Trotz fehlender Urteilsfähigkeit kann aber der Richter den urteilsunfähigen Schädiger zu teilweisem oder vollem Schadenersatz verpflichten, wenn die Billigkeit dies nahe legt (Art. 54 Abs. 1 OR, Roland Brehm, Berner Kommentar, N. 4 ff. zu Art. 54 OR). Bei der Einstellung der Untersuchung wegen Zurechnungsunfähigkeit ist deshalb gemäss Praxis gestützt auf die vorge- nannten Bestimmungen ebenfalls nach zivilrechtlichen Grundsätzen über die Kosten- und Entschädigungspflicht zu befinden. Statt des zivilrechtlichen Ver- schuldensprinzips sind jedoch - was mit der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) ebenfalls in Einklang steht - die zur Billigkeits- haftung eines Urteilsunfähigen gemäss Art. 54 Abs. 1 OR entwickelten Kriterien heranzuziehen (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, S. 266; Anton K. Schnyder, Basler Kom- mentar, N. 3 zu Art. 54 OR; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, N. 1210 mit Hinweisen; BGE 116 Ia 162 E. 2.c S. 171 mit Hinweis auf BGE 113 Ia 76 ff. und BGE 112 Ia 371 ff.). a) Im vorliegenden Verfahren sind - abzüglich der Kosten der Untersuchungshaft und einschliesslich der Expertisekosten - Untersuchungs- kosten in Höhe von Fr. 13'712.35 entstanden (vgl. KG act. 01.1.). Bereits erhoben wurden die vor Kantonsgericht entstandenen Kosten des Verfahrens betreffend Ausstand. Für das vorliegende Gerichtsverfahren erhebt die Straf- kammer gestützt auf Art. 3 der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen (BR 350.230) eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--. Damit belaufen sich die noch nicht verlegten Kosten auf total Fr. 16'212.35. In Bezug auf die Entschädigung
48 gilt festzustellen, dass A. X. im Untersuchungsverfahren (ab Ende Januar 2004) durch Rechtsanwalt …….. privat verteidigt wurde. Dieser blieb bis und mit Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden über die Ausstandsbegehren tätig. Ab 15. Mai 2006 wurde A. X. durch Rechtsanwalt Lecki verteidigt. Eine Honorarnote wurde anlässlich der Hauptverhandlung nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung des vom Bündner Anwaltsverband im massgeblichen Zeitraum empfohlenen Normalansatzes (Fr. 220.--) bemisst die Strafkammer den für das Untersuchungs- und Gerichtsverfahren notwendigen anwaltlichen Aufwand auf Fr. 8'000.--. Die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Verteidigung belaufen sich demzufolge auf Fr. 24'212.35. b) Bei der Verlegung dieser Kosten vorab zu beachten gilt, dass das Verfahren teilweise - in Bezug auf den Verdacht des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen - schon allein aufgrund des fehlenden Nachweises der Täterschaft einzustellen war. In Bezug auf die auf diesen Verfahrensteil fallenden Kosten scheidet eine Belastung von A. X. nach Massgabe von Art. 41 OR oder Art. 54 OR von vornherein aus. Umfangmässig ist diesem Teil des Verfahrens allerdings nur untergeordnete Bedeutung beizumessen. Werden sie
- was nach Auffassung des Gerichts angemessen erscheint - mit einem Anteil von rund 1/5 berücksichtigt, hat der Kanton Graubünden von den Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 16'212.35 vorweg einen Betrag von Fr. 3'242.50 zu übernehmen und A. X. an die Anwaltskosten Fr. 1'600.-- zu bezahlen. Es verbleiben Verfahrenskosten von - gerundet - Fr. 12'969.-- und Anwaltskosten von Fr. 6'400.--, total somit Fr. 19'369.--. ca) Die Kostenauferlegung nach Billigkeit setzt eine Interessenabwä- gung voraus, in welcher die Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind. Billig- keit ist die dem Einzelfall möglichst angemessene Entscheidung. Die Sonder- vorschrift von Art. 54 OR ist dabei als Ausnahmeregel zu verstehen und darf deshalb nicht extensiv, sondern nur zurückhaltend angewendet werden; sie soll es dem Richter ermöglichen, in stossenden Fällen den Unzurechnungsfähigen teilweise oder sogar zu vollem Schadenersatz zu verpflichten. Billigkeitsgründe, welche eine Ersatzpflicht bzw. eine Verweigerung des Entschädi- gungsanspruchs des Unzurechnungsfähigen rechtfertigen, können dabei in erster Linie aus den finanziellen Verhältnisse der Betroffenen resultieren. Diesbezüglich ist die finanzielle Situation der Parteien zu vergleichen. Je wohlhabender eine zurechnungsunfähige Person und je grösser das diesbe- zügliche Gefälle zum Geschädigten ist, desto eher spricht die Billigkeit für eine
49 Überbindung von Kosten (vgl. Brehm, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 54 OR). Eine Verpflichtung des Zurechnungsunfähigen darf aber nicht dessen wirtschaftli- chen Ruin herbeiführen (Schnyder, a.a.O., N. 8 zu Art. 54 OR). Als weiterer Umstand, welcher gegebenenfalls in die Beurteilung mit einzubeziehen ist, wird in der Lehre und Rechtsprechung etwa die in der schädigenden Tat zum Ausdruck kommende Bosheit angesehen. Zu Recht wird diesbezüglich jedoch darauf hingewiesen, dass eine Bosheit, die nur eine Auswirkung der die Zurechnungsunfähigkeit begründenden geistigen Abnormität darstellt, keine Auswirkung haben kann. Alsdann wird auch dem Umstand, dass es sich bei der geschädigten Person um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handelt, als zu gewichtendes Element angesehen (vgl. Brehm, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 54 OR mit Hinweisen). cb) Ausser Frage steht, dass A. X. - wäre er zurechnungsfähig - für die aufgelaufenen Kosten einstehen müsste. Diese Voraussetzung jeder Haftung nach Billigkeit ist demnach zu bejahen. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung verfügt A. X. über ein Reineinkommen von Fr. 71'900.-- und ein Reinvermögen von Fr. 207'400.-- (act. 2.2). Bereits im Untersuchungsverfahren wie auch anlässlich der Hauptverhandlung wies A. X. jedoch darauf hin, dass in den von der Steuerverwaltung genannten Zahlen auch das Einkommen und das Vermögen seiner Ehefrau, die als Lehrerin tätig ist, eingeschlossen sei. Er selbst verfüge über ein Einkommen von Fr. 30'000.-- und sei hälftiger Miteigentümer des Hauses in E.. Ausgehend von diesen Angaben - weitere Abklärungen hat die Untersuchungsbehörde nicht gemacht - ist demnach davon auszugehen, dass A. X. über ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 2'500.-- und Vermögen in Form eines hälftigen Miteigentumsanteils am Haus in E. verfügt. Schulden hat er gemäss Leumundsbericht vom 10. April 2004 (act. 2.9) nicht. Sodann ist wohl davon auszugehen, dass A. X. mit seinem Einkommen an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten beiträgt. Nachdem seine Ehefrau aber deutlich mehr verdient und das Paar keine Kinder hat, wird das Einkommen von A. X. jedoch nicht zur Deckung weitergehender familiärer Verpflichtungen benötigt. Zu prüfen gilt, inwiefern dem nach Art. 54 OR massgeblichen Vergleich in der Einkommens- und Vermögenslage vorliegend Rechnung zu tragen ist. Die Leistungsfähigkeit eines Staats wie Graubünden ist gemessen an einer solchen, wie sie A. X. aufweist, um vieles höher und ein finanzieller Schaden trifft den Kanton schon allein deshalb weniger schwer, weil sein finanzieller Bedarf von einer Vielzahl von Personen getragen wird (vgl. dazu Brehm, a.a.O.,
50 N. 33 zu Art. 54 OR). Andererseits kann aber auch nicht übersehen werden, dass derselbe Staat eine ungedeckte Staatsschuld von 648 Millionen Franken ausweist (vgl. Kanton Graubünden, Rechnung 2005 S. A 15). Wer keine Schulden hat und hälftiger Miteigentümer an ein einem Haus ist, steht insofern finanziell deutlich besser da als ein Staat mit einer derartigen Schuldenlast. Entsprechend erscheint es aus Gründen der Billigkeit gerechtfertigt, zumindest die Hälfte der verbleibenden Gerichtskosten von Fr. 12'969.-- und die Hälfte der Anwaltskosten von Fr. 6'400.-- A. X. aufzuerlegen. Dementsprechend hat der Kanton Graubünden von den Gesamtverfahrenskosten Fr. 9'727.85 (Fr. 6'484.50 + Fr. 3'242.50 + Rundungsdifferenz) und A. X. Fr. 6'484.50 zu übernehmen. Ausserdem hat der Kanton Graubünden A. X. für die Kosten der Verteidiger eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'800.-- (Fr. 3'200.-- + Fr. 1'600.--) zu bezahlen.
51 Demnach erkennt die Strafkammer des Kantonsgerichts: 1. Das gegen A. X. geführte Strafverfahren wird, a) soweit es den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügun- gen betrifft, mangels rechtsgenüglicher Beweise eingestellt; b) soweit es die mehrfache falsche Anschuldigung und mehrfache ver- suchte Nötigung betrifft, wegen Zurechnungsunfähigkeit gemäss Art. 10 StGB eingestellt. 2. Von den Kosten des Verfahrens, bestehend aus - den Untersuchungskosten der Staats- anwaltschaft Graubünden von Fr. 13'712.35 - und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- total somit Fr. 16'212.35 trägt der Kanton Graubünden Fr. 9'727.85 und A. X. Fr. 6'484.50. 3. A. X. wird zu lasten der Gerichtskasse eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 4'800.-- zugesprochen. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassa- tionshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: —————— Für das Kantonsgericht von Graubünden: Der Vizepräsident Der Aktuar